No legal delay found in early-stage arson investigation

BK 2017 185Tribunal Superior / Câmara de Recursos18 de mai. de 2017Dismissed

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B.________ GmbH complained of legal delay in a criminal investigation for arson against unknown perpetrators. The Bern Criminal Appeals Chamber held that the complaint was admissible but unfounded. It found no violation of the right to a timely decision because the prosecutor had only recently opened the investigation and needed first to evaluate the fire-investigation report; no months-long inactivity was shown. The complaint was dismissed and costs of CHF 800 were charged to the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 StPO; Rechtsverzögerung im Strafverfahren gegen Unbekannt: Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots setzt eine über Gebühr hinausgehende, objektiv nicht gerechtfertigte Verzögerung voraus. Massgeblich ist eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, namentlich Komplexität der Sache, erforderliche Untersuchungshandlungen und Verhalten der Behörden; starre Fristen bestehen nicht. Eine Rechtsverzögerung ist insbesondere nicht gegeben, wenn die Untersuchungsbehörde das Verfahren erst eröffnet hat und zunächst sachnotwendig Abklärungen, etwa die Auswertung eines technischen Berichts, vornimmt (vgl. E. 5.1–5.2).

Texto completo

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligteunbekannte Täterschaft

Beschuldigte

B.________ GmbH

Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

GegenstandRechtsverzögerung

Strafverfahren wegen Brandstiftung

Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (BJS 17 9669)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Brandstiftung. Die B.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) machte in ihrer Eingabe vom 20. April 2017 eine Rechtsverzögerung geltend. In ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Die Beschwerdeführerin replizierte am 15. Mai 2017.

2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BGS 162.11]. Die Beschwerdeführerin ist durch die gerügte Rechtsverzögerung unmittelbar in ihren rechtlichen geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdeführerin macht in ihren Eingaben geltend, das Verfahren werde in Verletzung von Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verschleppt. Der Brand habe bereits am 9. Februar 2017 stattgefunden und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, C.________, sei erst am 27. Februar 2017 befragt worden. Eine Verschleppung ergebe sich auch aus einer E-Mail der «F.________(Versicherung)» vom 21. April 2017, mit welcher mitgeteilt worden sei, dass zuerst Staatsanwalt D.________, nun aber Staatsanwältin E.________ für das Verfahren zuständig sei. Ein angemessener Zeitraum für das Verfahren seien drei Monate.

4. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt folgende Auffassung: Für die Einhaltung des Beschleunigungsgebots sei, soweit die Beschwerdeführerin sich darauf berufen könne, die Zeitperiode ab Eingang der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu betrachten. Die vorangehende Befragung der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2017 sei originär durch die Polizei erfolgt. Der gerügte Zeitablauf zwischen dem Brand und der Befragung liege demnach nicht in der Verantwortung der Staats-anwaltschaft, wobei ohnehin nicht von einer Verfahrensverzögerung ausgegangen werden könne. Die Anzeige der Polizei datiere zwar vom 15. März 2017, sei aber erst am 11. April 2017 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Am 20. April 2017 habe der Pikettdienst leistende Staatsanwalt D.________ eine Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft eröffnet. Da es sich aber um ein deutschsprachiges Verfahren handle, sei es umgehend an Staatsanwältin E.________ übertragen worden. Durch diesen Handwechsel sei es zu keiner Verfahrensverzögerung gekommen, zumal bereits am selben Tag Beschwerde erhoben worden sei.

5.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Weiter verpflichtet Art. 5 Abs. 1 StPO die Strafbehörden, dass sie die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und diese ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indessen starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft. Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25. September 2013, m.w.H.).

5.2 Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Es kann auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 4). Es liegt keine Rechtsverzögerung (i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV oder Art. 5 Abs. 1 StPO) vor, wenn die Staatsanwaltschaft am 20. April 2017 ein Verfahren gegen Unbekannt wegen Brandstiftung eröffnet und dieses nicht gleichentags behandelt oder gar abschliesst. Es ist vorderhand der Bericht des Dezernats Brände und Explosionen (BEX) zur Brandursache auszuwerten, welcher – was zu hoffen ist – konkrete Hinweise auf die Täterschaft geben wird.

6. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin auferlegt.

Zu eröffnen:

der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________

(mit den Akten)

Bern, 18. Mai 2017

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Bratschi

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the complaint against alleged legal delay was admissible and justified

Decisão extraída

The complaint was admissible but unfounded; no unlawful delay occurred in the prosecutor's handling of the case.

Fundamentação extraída

The relevant period was short; the investigation had just been opened, and the file needed to be assessed, especially the fire-and-explosion report. No months-long inactivity or unjustified standstill was shown.

Questão jurídica principal

Allocation of appellate costs

Decisão extraída

The appellant had to bear the costs because the complaint failed.

Fundamentação extraída

Under the cost rule applicable after dismissal, the losing party bears the costs of the complaint proceedings.

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