Appeal against dismissal of assault complaint rejected

BK 2017 38Tribunal Superior / Câmara de Recursos10 de abr. de 2017Dismissed

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Resumo Omnilex

C. appealed against the Regional Public Prosecutor's dismissal of his complaint against A. for assault and related offences. The Criminal Appeals Chamber held that the request for a separate no-entry order was outside the scope of review and that the complaint could only be examined as to the dismissal. On the merits, it found that an assault by A. was not proven: the available statements did not establish a push or blow, and a further interview of C.'s wife would not add anything. In any event, any push would have been justified as self-defence because C. had approached A. closely and aggressively. The appeal was dismissed and C. was ordered to pay CHF 1,500 in costs.

Sumário Omnilex

Art. 319 Abs. 1 lit. a und c StPO; Art. 15 StGB; in dubio pro duriore in the context of dismissal decisions: the public prosecutor may discontinue proceedings only where the evidentiary situation clearly does not justify indictment or where a justification ground renders the offence inapplicable. A dismissal is to be upheld if the alleged assault cannot be proven on the available evidence and further evidence would not materially change that assessment. If the accused merely reacts to an immediate, concrete and unlawful attack or threat by pushing back the complainant, such conduct may qualify as proportionate self-defence and exclude criminal liability (consid. 4). Costs of the unsuccessful appeal are borne by the appellant under Art. 428 Abs. 1 StPO.

Texto completo

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Stucki

Gerichtsschreiberin Eggli

VerfahrensbeteiligteA.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter

C.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

GegenstandEinstellung

Strafverfahren wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Hausfriedensbruchs und Tätlichkeiten

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Januar 2017 (BM 15 23697)

Erwägungen:

1.1 C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 4. Mai 2015 Anzeige unter anderem gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Hausfriedensbruchs sowie wegen Tätlichkeiten. Dem entsprechenden Anzeigerapport vom 26. Mai 2015 ist zu entnehmen, dass die beiden Beteiligten und weitere Familienmitglieder (der Beschuldigte ist Lebenspartner der Schwester der Schwiegermutter des Beschwerdeführers) der Polizei aufgrund der seit mehreren Jahren widerkehrenden Streitigkeiten und Strafanzeigen an der betroffenen Örtlichkeit «H.________» bekannt sind.

1.2 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) stellte am 13. Januar 2017 das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen sämtlichen am 4. Mai 2015 zur Anzeige gebrachten Delikte ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Februar 2017 Beschwerde und verlangte sinngemäss, die Verfügung sei (teilweise) aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten gegen den Beschuldigten durchzuführen.

1.3 Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 21. Februar 2017 als auch der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 28. Februar 2017 beantragten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

1.4 Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger durch die Verfahrenseinstellung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Nicht einzutreten ist auf das Begehren, dem Beschwerdegegner sei ein Betretungsverbot für ihre Parzelle – die «H.________» – zu erteilen. Das liegt ausserhalb des Streitgegenstandes.

3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung ad Tätlichkeiten – nur diesbezüglich verlangt der Beschwerdeführer die Durchführung des Verfahrens – wie folgt:

Der Beschuldigte habe stets bestritten, den Beschwerdeführer geschlagen bzw. geschubst zu haben. Vielmehr habe der Beschwerdeführer ihn tätlich angegriffen. D.________ (Lebenspartnerin des Beschuldigten) habe ausgesagt, der Beschuldigte habe reflexartig die Hände vor den Körper gehalten, als der Beschwerdeführer auf ihn zugekommen sei. Auch E.________ (Schwiegermutter des Beschwerdeführers) habe zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer mit den Handgreiflichkeiten begonnen habe. F.________ (Ehefrau des Beschwerdeführers) habe ausgesagt, der Beschuldigte habe sie provoziert, worauf ihr Ehemann direkt auf den Beschuldigen zugelaufen sei. Er sei sehr nah zum Beschuldigten hin gegangen, sie seien Körper an Körper gewesen. Sie meine gesehen zu haben, wie der Beschuldigte ihren Ehemann weggestossen habe, sicher sei sie sich allerdings nicht mehr. Ihr Ehemann habe den Beschuldigten daraufhin am Kragen gepackt.

Gestützt auf diese Aussagen erachtet die Staatsanwaltschaft es keineswegs als eindeutig erstellt, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer tätlich angegriffen hat. Ein Schlagen könne gestützt auf sämtliche Aussagen, auch denjenigen von F.________, ausgeschlossen werden. Aber auch ein Wegstossen, sollte dieses als nachgewiesen betrachtet werden, wäre in der vorliegenden Situation nicht strafbar. So sei wiederum gemäss allen Aussagen – und insbesondere auch denjenigen von F.________ – der Beschwerdeführer aufgebracht gewesen und habe sich raschen Schrittes ausserordentlich nah und bedrohend zum Beschuldigten hin begeben. Dieser sei folglich in Ausübung rechtfertigender Notwehr berechtigt gewesen, den Beschwerdeführer wegzustossen.

3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, nachdem der Beschuldigte ihn und seine Frau erheblich beschimpft habe, sei er auf diesen bis ca. 20 cm vor seinen Körper zugegangen. In der Folge habe der Beschuldigte ihn mit beiden Händen in die Bauch/Brust-Gegend gestossen. Daraufhin habe er den Beschuldigten mit beiden Händen am Pullover gepackt und ihm gesagt, er habe hier nichts verloren.

Er wolle noch einmal festhalten, dass der Beschuldigte keine Abwehrbewegung gemacht habe, sondern ihn tätlich angegriffen habe. Ohne seine Tätlichkeit wäre es zu keinem Zeitpunkt zu einem Körperkontakt zwischen ihnen beiden gekommen. Dass der Beschuldigte zuerst tätlich geworden sei, habe auch seine Frau zu Protokoll gegeben. Dass die anderen anwesenden Personen diesen Schlag nicht gesehen haben wollen, sei verständlich. Schliesslich würden sie (der Beschwerdeführer und seine Frau) sowohl vom Beschuldigten als auch von seinen Schwiegereltern seit beinahe viereinhalb Jahren terrorisiert. Es sei diesbezüglich schon zu früheren Verfahren gekommen, wobei schon damals die Beteiligten gegen ihn einen Komplott gebildet hätten. Bei Bedarf nehme er dazu gerne detailliert Stellung und er bitte um eine erneute Einvernahme seiner Frau.

3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, es sei unklar, welche neuen Erkenntnisse eine erneute Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers bringen solle. An der Tatsache, dass sie das Schubsen nicht genau gesehen habe, könne sich bis heute nichts geändert haben. Eine erneute Befragung sei daher nicht angezeigt. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Tätlichkeiten seien somit alle erforderlichen Beweise erhoben worden. Für die Würdigung der Aussagen der beteiligten Personen verweist die Generalstaatsanwaltschaft auf die Einstellungsverfügung, diese seien dort zutreffend wiedergegeben und gewürdigt worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die weiteren Zeugen im Hinblick auf die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer gelogen hätten. Beweismässig sei daher nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer tatsächlich geschubst/gestossen habe, weshalb sich bereits aus diesem Grund eine Verfahrenseinstellung aufdränge.

Selbst wenn erstellt wäre, dass der Beschwerdeführer vom Beschuldigten geschubst/gestossen worden wäre, hätte der Beschuldigte in rechtfertigender Notwehr (Art. 15 StGB) gehandelt. Indem der Beschwerdeführer auf den Beschuldigten zugelaufen sei, habe ein rechtswidriger Angriff auf den Beschuldigten unmittelbar bevorgestanden. Ob dieses angebliche Schubsen oder Stossen durch den Beschuldigten als reine Abwehrhandlung zu sehen oder aber seinerseits als Tätlichkeit zu qualifizieren sei, spiele keine Rolle. Abwehr im Sinne von Art. 15 StGB dürfe aktiv erfolgen, soweit dadurch die Grenzen der Notwehr nicht überschritten würden (BGE 104 IV 53 E. 2.a). Das Wegstossen des Beschwerdeführers wäre somit als verhältnismässig anzusehen und im Sinn einer rechtfertigenden Notwehr auf den drohenden Angriff des Beschwerdeführers erlaubt gewesen. Die Verfahrenseinstellung wäre auch unter diesen Umständen zu schützen.

4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn einer der in den lit. a bis lit. d genannten Gründen vorliegt. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden. Stellt sich jedoch im Verlaufe des Vorverfahrens heraus, dass die Beweislage für einen Schuldspruch nicht genügen wird oder dass aus anderen Gründen ein Freispruch sehr wahrscheinlich ist, wäre es weder dem Beschuldigen noch dem Staat zumutbar, eine Hauptverhandlung zu erdulden bzw. durchzuführen (BSK StPO II-Grädel/Heiniger, N. 1 zu Art. 319 StPO).

Nach lit. a von Art. 319 StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, welches eine Anklage rechtfertigt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer zweifelhaften Beweislage eine gerichtliche Beurteilung grundsätzlich angebracht. Gelangt die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens jedoch zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt auch der Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht, welcher die Staatsanwaltschaft lediglich anweist, im Zweifelsfall zu überweisen (BSK StPO II-Grädel/Heiniger, N. 8 zu Art. 319 StPO).

Gemäss lit. c von Art. 319 StPO wird das Strafverfahren zudem eingestellt, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen.

4.2 Vorliegend erweist sich die Verfahrenseinstellung sowohl in Anwendung von lit. a als auch in Anwendung von lit. c des Art. 319 StPO als rechtens.

Als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper eines anderen Menschen. Gestützt auf die vorliegende Beweislage ging die Staatsanwaltschaft richtigerweise davon aus, dass ein tätlicher Angriff des Beschuldigten auf den Beschwerdeführer nicht erwiesen ist.

Der Beschuldigte selber gab anlässlich seiner Einvernahme vom 29. November 2016 an, die Handgreiflichkeiten seien vom Beschwerdeführer ausgegangen, nicht von ihm. Er sei vom Beschwerdeführer gepackt worden (Aussagen vom 29. November 2016, Z. 162 ff.). D.________ schilderte, der Beschwerdeführer sei auf den Beschuldigten losgegangen, ohne dass sie genau gesehen hat, was passiert ist (Aussagen vom 29. November 2016, Z. 131 ff.). Auf Frage führte sie aus, der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer nicht gestossen oder geschlagen, er habe sich höchstens reflexartig mit den Händen gewehrt bzw. sie vor seinen Oberkörper gehalten (Z. 158 ff.). E.________ gab ebenfalls zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe mit den Handgreiflichkeiten begonnen (Aussagen vom 29. November 2016, Z. 131 f.). F.________, die Ehefrau des Beschuldigten, schilderte die Situation wie folgt (Einvernahme vom 30. November 2016, Z. 83 ff.): «Als ich auf ihn [den Beschuldigten] zugelaufen bin, ist C.________ mir nachgekommen und ist direkt auf A.________ zugelaufen. Es wurde viel gesagt, aber ich weiss nicht mehr genau was, weil es schon zu lange her ist. C.________ ist dann recht nahe zu ihm hin gelaufen. A.________ stand in der Sondernutzungszone, C.________ davor. Sie waren wirklich Körper an Körper. Ich meine gesehen zu haben, dass A.________ C.________ zuerst weggestossen hat, aber genau habe ich es nicht gesehen. Jedenfalls hat ihn dann C.________ am Pullover genommen und sie haben stark zusammen diskutiert.»

Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, kann ein Schlagen gestützt auf sämtliche Aussagen, namentlich auch auf diejenigen der Ehefrau des Beschwerdeführers, ausgeschlossen werden. Die Beweislage ist diesbezüglich nicht zweifelhaft. Was das Schubsen anbelangt, so weist die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass eine erneute Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers nichts bringen würde. An dem Umstand, dass diese nicht sah, was genau geschehen ist, kann sich bis heute nichts geändert haben. Keine der anderen Personen schildert ein vorausgehendes Schubsen des Beschwerdeführers. Ein tätlicher Angriff des Beschuldigten auf den Beschwerdeführer lässt sich mithin nicht nachweisen.

Weiter ist die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte, hätte er den Beschwerdeführer tatsächlich weggeschubst, in rechtfertigender Notwehr gehandelt hätte. Wie selbst aus den Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau hervorgeht, war er (der Beschwerdeführer) aufgebracht und ging direkt auf den Beschuldigten zu. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer sogar aus, dass er bis ca. 20 cm – also sehr nahe – vor den Beschuldigten hingegangen ist. Aufgrund der aufgeheizten Stimmung und dieser grossen Nähe stand aus Sicht des Beschuldigten – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – ein Angriff verständlicherweise unmittelbar bevor. Er war mithin berechtigt, den unmittelbar drohenden, d.h. aktuellen und konkreten Angriff in angemessener Weise abzuwehren (Art. 15 StGB, BSK StGB I-Seelmann, N. 6 zu Art. 15 StGB), was er mit dem Wegschubsen des Beschwerdeführers getan hätte. Diese Abwehrhandlung wäre als verhältnismässig anzusehen und im Sinn einer rechtfertigenden Notwehr auf den drohenden Angriff des Beschwerdeführers erlaubt gewesen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 1‘500.00 festgesetzt.

Auf die Festsetzung einer Parteientschädigung des Beschuldigten wird – zumal Rechtsanwalt B.________ keine solche geltend macht – verzichtet.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

der Generalstaatsanwaltschaft

dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________

(mit den Akten)

Bern, 10. April 2017

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiberin: Eggli

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Palavras-chave

dismissal of proceedingsassaultself-defenceevidentiary assessmentstandingappeal costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the complaint against the prosecutorial dismissal was admissible in part and whether the request for a protective order was within the subject matter.

Decisão extraída

The complaint was admissible as to the dismissal of the assault investigation, but the request for a ban on entering the parcel was inadmissible because it fell outside the dispute.

Fundamentação extraída

The complainant was directly affected by the dismissal and had standing, yet the panel confined review to the challenged dismissal decision and excluded relief unrelated to that decision.

Questão jurídica principal

Whether the dismissal of the assault allegation was lawful under Art. 319 StPO.

Decisão extraída

The dismissal was lawful because the evidence did not establish an assault and, in any event, any pushing would have been justified self-defence.

Fundamentação extraída

The statements did not show a proven bodily attack by the accused; no witness reliably confirmed a push, while the complainant had approached very closely and aggressively. Under the in dubio pro duriore standard, a case may still be dismissed where the evidentiary situation clearly does not justify indictment or where justification is apparent.

Questão jurídica principal

Whether a renewed examination of the complainant's wife was required.

Decisão extraída

No renewed examination was required.

Fundamentação extraída

She had already stated that she did not clearly see what happened, and that circumstance could not be changed by a further interview; additional evidence was therefore unnecessary.

Questão jurídica principal

Who bears the costs of the appeal proceedings.

Decisão extraída

The appellant bears the appeal costs, fixed at CHF 1,500.

Fundamentação extraída

As the unsuccessful party, the appellant must bear the costs under Art. 428 Abs. 1 StPO.

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