Old law applied; conditional sentence granted under former regime

SK 2007 356Tribunal Superior / Câmara Penal19 de fev. de 2008Partially Granted

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Resumo Omnilex

The Bern cantonal appellate criminal chamber dealt with a limited appeal by F. against the sentence and the revocation of earlier suspended sentences. It held that the new Swiss Criminal Code was not the milder law and therefore the former law applied. Because F. had a prior qualifying prison sentence within five years and no especially favorable circumstances, a suspended or partly suspended sentence under the new regime was unavailable. The court revoked the suspended execution of two earlier sentences, but granted conditional execution for the new supplementary custodial sentence of 15 months and 20 days under the former law.

Sumário Omnilex

Art. 2 Abs. 2 StGB; lex mitior in sentencing comparisons: The assessment of whether the new law is milder must be made by comparing the applicable legal regimes as a whole according to the concrete method; combinations of favorable rules from both regimes are excluded. If the sanctions are equivalent in the individual case, the former law applies. Under Art. 42 Abs. 2 StGB, a suspended sentence and, by analogy, a partly suspended sentence are excluded where, within the five-year look-back period, the offender was previously sentenced to at least six months' imprisonment or 180 daily rates, unless especially favorable circumstances exist. The former law may nevertheless remain more favorable where it permits a conditional sentence under Art. 41 aStGB and thus constitutes the lex mitior (consid. II.2, 5.7).

Texto completo

SK-Nr. 2007/356

Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern,

unter Mitwirkung von Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichter Weber und Ober­richter Stucki sowie Kammerschreiberin D'Angelo

vom 15. November 2007 in der Strafsache gegen

F.

amtlich vertreten durch Fürsprecher D.

Regeste

Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe­dingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von min­destens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der bedingte Strafvollzug nur zulässig, wenn be­sonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Diese Voraussetzung gilt ebenso für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs. Besonders günstige Umstände lagen in casu nicht vor. Demgegenüber bestand in Anwendung der Mischrechnungspraxis nach altem Recht die Möglichkeit des bedingten Vollzugs. Das neue Recht erwies sich somit nicht als lex mitior, ergo kam das alte Recht zur Anwendung.

Redaktionelle Vorbemerkungen

Der Angeschuldigte war erstinstanzlich wegen mehrfacher und mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG durch Handel mit 263 g Heroingemisch und 276 g Ko­kaingemisch, Hausfriedensbruchs sowie geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Gesamtstrafe von 32 Monaten verurteilt worden. Zufolge beschränkter Appellation des Angeschuldigten war in oberer Instanz nur noch über die Strafzumessung zu befinden unter Beachtung des Verbots der reformatio in peius, sowie über den Widerruf des bedingten Vollzuges für früher ausgesprochene Gefängnisstrafen von 2 und 10 Monaten.

Auszug aus den Erwägungen:

(...)

II.

Strafzumessung

(...)

2.Anwendbares Recht

Per 1. Januar 2007 ist der neue allgemeine Teil des schweizerischen Strafgesetzbu­ches in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwen­den, wenn dieses für ihn das mil­dere ist. Ob das neue Recht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB das mildere ist, beurteilt sich gemäss einhelliger Lehre und Recht­sprechung nicht nach einer Kombination der beiden Rechte, sondern entweder nach altem oder nach neuem Recht, wobei nach Massgabe der sog. konkreten Methode zu prüfen ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (Donatsch Andreas, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006, S. 40; sowie BGE 126 IV 8 – je mit Hinweisen). Dafür massgebend ist die durch die Sanktion bewirkte Einschrän­kung in den persönlichen Freiheiten des Schuldigen, namentlich die Ein­busse an Bewe­gungsfreiheit, Eigentum, Ehre, Betätigungsfreiheit, Beziehungsfrei­heit, wobei der Ent­scheid darüber nicht aus der persönlichen Perspektive des Indi­viduums, son­dern ge­stützt auf eine verallgemeinernde Einschätzung der Nachteile zu erfolgen hat. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-I, Popp, Art. 2 StGB N 11 mit weiteren Hin­weisen).

Das Vorgehen nach der konkreten Methode macht es grundsätzlich erforderlich, dass die urteilenden Gerichte je zwei vollständige Strafzumessungen nach altem und nach neuem Recht vorzunehmen haben, um dann im Vergleich der Ergebnisse feststellen zu können, ob das alte oder eben das neue als das mildere anzuwenden ist. (...)

Die Vorinstanz hat neues Recht angewendet, weil dieses mit der Möglichkeit der Gewäh­rung eines teilbedingten Vollzugs für Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren als mil­der erachtet wurde. Es sei hier unter Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen vorweggenom­men, dass die Kammer diese Auffassung nicht teilt.

(...)

5.4Verschulden und Strafmass

(...)

Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren kommt die Kam­mer - auch mit Blick auf andere vergleichbare Fälle (z.B. Urteil der 1. Straf­kammer vom 22. Februar 2007 i.S. Ch.; SK 250/2006) - zum Schluss, dass für die mengenmässig qua­lifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG, den geringfügi­gen Diebstahl und den am 22. November 2006 begangenen Hausfriedensbruch nach neuem wie nach altem Recht eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und 20 Ta­gen teilweise als Zusatzstrafe zu den Ur­teilen des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 22. Februar 2005, der Ge­richtspräsidentin 16 des Gerichtskrei­ses VIII Bern-Laupen vom 26. Mai 2005 und des Ge­richtspräsidenten 18 des Ge­richts­kreises VIII Bern-Laupen vom 15. März 2006, dem Ver­schulden von F. angemessen ist.

(...)

5.5Widerruf

Bei F. hat sich an der Grundproblematik der Suchterkrankung und der damit verbunde­nen Randständigkeit nichts geändert. Die Legalprognose muss deshalb in Übereinstim­mung mit der Vorinstanz als schlecht bezeichnet werden. Der mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 4. Juli 2002 gewährte bedingte Strafvollzug für die Strafe von 10 Monaten Gefängnis und der mit Urteil der Ge­richtspräsidentin 16 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 26. Mai 2005 für die Strafe von 2 Monaten Gefängnis gewährte be­dingte Strafvollzug wird deshalb widerrufen.

5.6Frage der teilbedingten Gesamtstrafe

Die Vorinstanz hat eine Gesamtstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe ausgefällt mit Gewäh­rung des teilbedingten Strafvollzugs nach Art. 43 StGB. (...)

Bei der Mischrechnung geht es gerade nicht darum, den grundsätzlich möglichen Vollbedingten auf einen Teilbedingten wegen der retrospektiven Verschuldenskorrektur zu reduzieren (vgl. zum Ganzen Urteil der 1. Strafkammer vom 4. Oktober 2007 i.S. K.; SK Nr. 2007/309, publiziert auf der Homepage des Obergerichts des Kantons Bern).

Nach Auffassung der Kammer ist in der Konstellation, in welcher bei der Frage des Widerrufs die Mischrechnungspraxis zur Anwendung kommen soll, keine Gesamt­strafe auszusprechen. (...)

Umgesetzt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass bei F. auf eine Gesamtstrafe zu verzichten ist, weil diese ansonsten aufgrund der generell schlechten Legalprognose vollumfänglich unbedingt ausgefällt werden müsste. Die Vermengung von Mischrechnung und teilbedingtem Vollzug ist nicht zulässig.

5.7Frage des bedingten Strafvollzugs

Gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemein­nütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzu­halten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geld­strafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Auf­schub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2).

Nach Art. 42 Abs. 2 StGB ist für den Angeschuldigten ein bedingter Strafvollzug und - weil für den teilbedingten Vollzug die gleichen Voraussetzungen gelten - auch ein teilbe­dingter Vollzug nicht möglich. F. wurde am 4. Juli 2002 (d.h. weniger als ein halbes Jahr resp. rund ein Jahr vor der neuerlichen Delinquenz) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Monaten verurteilt. Es wären somit beson­ders günstige Umstände für die Gewäh­rung des bedingten Strafvollzugs erforder­lich, von welchen vorliegend nicht die Rede sein kann. Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den bedingten Strafvollzug als nicht möglich erachtet, ging dann aber fälschli­cherweise davon aus, dass diese Voraussetzung für den teilbedingten Vollzug nicht gelte.

Zu prüfen bleibt, ob der bedingte Strafvollzug nach Art. 41 aStGB möglich ist. Die formel­len Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind vorliegend er­füllt, nachdem der Angeschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Mona­ten verurteilt wird: 15 Monate und 20 Tage als Zusatzurteil u.a. zu demjenigen des Ge­richtskreises VIII Bern-Laupen vom 26. Mai 2005 mit 2 Mo­naten Gefängnisstrafe. Mate­riell ist eine günstige Prognose nötig. Diese muss den Schluss erlauben, der Verurteilte werde sich dauernd, nicht nur während der Probe­zeit, bewähren, und das in allen De­liktsbereichen. Diese Aussicht muss sich zwar nicht zur Gewissheit verdichten, aber es darf sich auch nicht bloss um eine vage Hoffnung handeln, d.h. mit Bedenken darf der bedingte Strafvollzug nicht angeord­net werden (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetz­buch, Kurzkommentar, 2. Auf­lage, N. 12 zu Art. 41).

Der Angeschuldigte weist die bekannten einschlägigen Vorstrafen auf, welche alle im Zusammenhang mit seiner Drogensucht stehen. Es fehlte ihm bislang am nöti­gen An­trieb, seine Krankheit aktiv anzugehen. Dies spricht gegen eine günstige Prognose. Es sind jedoch auch Elemente erkennbar, welche die Frage nach der Anwendung der "Mischrechnungspraxis" aufwerfen. Die sogenannte "Mischrech­nungspraxis" (vgl. BGE 116 IV 97 ff.) geht davon aus, dass der erstmalige Vollzug einer Freiheitsstrafe eine so grosse Schock- und Warnungswirkung haben kann, dass davon eine dauernde Bewäh­rung zu erwarten ist. Es spricht nach Ansicht der Kammer vieles dafür, die Mischrech­nung vorliegend anzuwenden. Die bislang be­dingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen er­zielten nicht die gewünschte Warnungs­wirkung. Weil der Angeschuldigte bisher noch nie im Strafvollzug war, ist davon auszugehen, dass ihn die Verbüssung einer Freiheitsstrafe empfindlich treffen würde. Der Strafvollzug würde ihm die Chance bieten, über eine ge­wisse Zeit von den Drogen wegzukommen und einer geregelten Tagesstruktur nachzu­gehen. Der Angeschuldigte verfolgt laut seinen Aussagen in der erstinstanzlichen Haupt­ver­handlung (pag. 881 ff.) das Ziel, ein drogenfreies Leben zu führen und erwerbstätig zu sein. Der Strafvollzug könnte ihm den dazu nötigen Anstoss geben und gleich­zeitig eine nachhaltige Denkzettelwirkung entfalten. Die Kammer ist deshalb der An­sicht, dass der Angeschuldigte durch den Widerruf der beiden Vorstrafen und die damit zu verbüssende Freiheitsstrafe von insgesamt 12 Monaten eine nachhaltige Warnungswirkung erfährt und unter diesen Umständen begründete Aussicht für künftiges Wohlverhalten besteht. Es wird ihm deshalb der bedingte Strafvollzug für die ausgesprochene Zusatzstrafe von 15 Monaten und 20 Tagen gewährt. Damit erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das alte Recht auf die dieser Strafe zugrunde liegenden Delikte zur Anwendung kommt.

(...)

1

Palavras-chave

lex mitiorconditional sentencerevocationsentencingdrug offencesrecidivism

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Questão jurídica principal

Whether the new general part of the Swiss Criminal Code was the milder law under Art. 2 Abs. 2 StGB

Decisão extraída

The new law was not milder; the former law applied.

Fundamentação extraída

Under the concrete method, the court compared the applicable sanctions as a whole and found that, in this case, the old law allowed a more favorable result than the new regime.

Questão jurídica principal

Whether a suspended or partly suspended sentence could be granted under the new regime

Decisão extraída

No suspended or partly suspended sentence was available under Art. 42 Abs. 2 StGB because the defendant had a prior qualifying sentence within five years and no especially favorable circumstances existed.

Fundamentação extraída

A prior 10-month suspended prison sentence triggered the stricter rule; the same conditions govern partial suspension, so both were excluded.

Questão jurídica principal

Whether the earlier suspended prison sentences should be revoked

Decisão extraída

Yes. The suspended execution of the 10-month and 2-month prison sentences was revoked.

Fundamentação extraída

The defendant's prognosis remained poor due to persistent addiction-related offending and lack of meaningful change.

Questão jurídica principal

What sentence should be imposed for the current offences

Decisão extraída

A 15 months and 20 days custodial sentence as a supplementary sentence was appropriate, with suspended execution granted under the former law.

Fundamentação extraída

Taking all sentencing factors into account, and applying the former law, the court considered the sanction proportionate and found sufficient grounds for conditional suspension under Art. 41 aStGB.

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