Costs after death of accused cannot be charged to heirs

SK 2009 212Tribunal Superior / Câmara Penal15 de set. de 2009Modified

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Bern appellate criminal chamber dealt with the appeal of the estate of a deceased accused against a first-instance order that had imposed procedural costs and party compensation on the heirs. The court held that, in a criminal case discontinued because of the accused's death, Bern law contains no basis for charging procedural costs or the private complainants' intervention costs to the heirs. It further held that any right to compensation arises only with the corresponding decision and does not pass by succession into the heirs' procedural position. The lower court cost allocation and compensation order were therefore set aside.

Sumário Omnilex

Art. 395, 396, 399 und 401 StrV; Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Verfahrensniederlegung infolge Todes des Angeschuldigten. Werden Strafverfahren wegen Hinschieds des Angeschuldigten ohne Sachentscheid niedergelegt, fehlt es im Kanton Bern an einer gesetzlichen Grundlage, um Verfahrenskosten oder Parteikosten den Erben aufzuerlegen; die Kosten gehen mangels anderer Grundlage zu Lasten des Kantons. Art. 396 StrV setzt für die Parteikostenverlegung grundsätzlich ein Obsiegen im Strafpunkt voraus; bei blosser Verfahrenseinstellung fehlt eine obsiegende Partei. Auch ein Entschädigungsanspruch entsteht erst mit der entsprechenden Verfügung und kann daher nicht vorab auf die Erben übergehen; eine Rechtsnachfolge in die Prozessstellung des verstorbenen Angeschuldigten besteht nicht (E. C).

Texto completo

SK-Nr.2009/212

Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern,

unter Mitwirkung von Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki und

Oberrichterin Schnell sowie Kammerschreiberin Kurt

vom 10. September 2009

in der Strafsache gegen

**tA.,**nun dessen Erbengemeinschaft vertreten durch Fürsprecher X.

Angeschuldigter/Appellant

wegen Kostenverlegung

vertreten durch Fürsprecherin Y.

Vertreten durch Fürsprecher Z.

Privatklägerinnen/Appellatinnen

Regeste

Können die Verfahrens- und Parteikosten allenfalls den Erben des vor der angesetzten Hauptverhandlung verstorbenen Angeschuldigten auferlegt werden? Wie verhält es sich mit der Ausrichtung einer Entschädigung an die Erben des Angeschuldigten? Im Kanton Bern können die Verfahrenskosten eines wegen Ablebens des Angeschuldigten niedergelegten Strafverfahrens infolge mangelnder gesetzlicher Grundlage nicht den Erben auferlegt werden, sondern sind in Anwendung von Art. 395 StrV vom Kanton zu tragen. Ebensowenig können die Interventionskosten der Privatkläger den Erben des Angeschuldigten auferlegt werden. Auch in Bezug auf die Ausrichtung einer Entschädigung an die Erben des Angeschuldigten fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Das Recht auf Entschädigung entsteht erst mit der entsprechenden Verfügung. Es erfolgt keine Rechtsnachfolge der Erben in die Prozessstellung des verstorbenen Angeschuldigten.

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Vorliegend wurde dem Verfahren infolge Hinschieds des Angeschuldigten keine weitere Folge gegeben. Die Vorinstanz entschied, dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.- sowie je eine Parteientschädigung für die beiden Privatklägerinnen an die Erben des verstorbenen Angeschuldigten überbunden werden. Dagegen erhob die Erbengemeinschaft des Angeschuldigten die Appellation.

Auszug ausdenErwägungen: (...)

C.

(...)

Was die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, schliesst sich die Kammer der Argumentation der Generalprokuratur an. Wie das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, können im Kanton Bern die Verfahrenskosten eines wegen Ablebens des Angeschuldigten niedergelegten Strafverfahrens infolge mangelnder gesetzlicher Grundlage nicht den Erben auferlegt werden, sondern sind in Anwendung von Art. 395 StrV vom Kanton zu tragen.

Nach der geltenden Regelung im Bernischen Gesetz über das Strafverfahren (StrV) können in der vorliegenden Konstellation dem Appellanten auch keine Interventionskosten der Privatklägerinnen auferlegt werden. Gemäss Art. 396 Abs. 1 u. 2 StrV kann die obsiegende Privatklägerschaft von der angeschuldigten Person, oder die angeschuldigte Person von der im Strafpunkt unterliegenden Privatklägerschaft den Ersatz der Parteikosten verlangen (letzteres nur, wenn die Beteiligung der Privatklägerschaft im Verfahren nicht gerechtfertigt war). Vorliegend wurde dem Verfahren infolge Hinschieds des Angeschuldigten richtigerweise keine weitere Folge gegeben, weshalb beispielsweise auch das Beweisverfahren gar nicht zu Ende geführt wurde. Es gibt somit auch keine obsiegende Partei, welche von der Gegenpartei den Ersatz der Parteikosten verlangen könnte. Weil in der Sache gar nicht entschieden wurde, kann auch nicht von einer teilweisen Zusprechung der Begehren die Rede sein, wo gemäss Abs. 4 von Art. 396 StrV auch eine verhältnismässige Teilung der Kosten möglich wäre. Schliesslich hält Art. 396 Abs. 5 StrV fest, dass die Kostenregelung gemäss den vorstehenden Abs. 1 bis 4 ausnahmsweise auch im Falle gelte, wo einem Verfahren keine weitere Folge gegeben wird. Eine solche Ausnahme liegt in concreto allerdings nicht vor, ist diese Bestimmung doch ausschliesslich für Fälle gedacht, in denen eine Partei mutwillig einen Keine-weitere-Folgegebung-Beschluss provoziert hat — MAURER nennt das Beispiel des Angeschuldigten, der erfolgreich auf Zeit

2

gespielt und sich dadurch in die Verjährung gerettet hat (THOMAS MAURER, Das bernische Strafverfahren, 2. Auflage, Seite 605). Ein anderer Entscheid — z.B. analog Art. 206 ZPO, wonach trotz Abbruch des Rechtsstreites zur Kostenverlegung noch nachträglich entschieden wird, wer wohl in der Sache obsiegt hätte — ist dem Strafrecht völlig fremd. Die Interventionskosten sind daher wettzuschlagen.

Gemäss Art. 399 Abs. 1 StrV hat die zuständige Gerichtsbehörde u.a. wenn dem Verfahren keine weitere Folge gegeben wird von Amtes wegen über die Ausrichtung einer Entschädigung an die angeschuldigte Person und deren Bemessung zu befinden. Die Entschädigung kann verweigert oder herabgesetzt werden, wenn die durch das Strafverfahren erlittenen Nachteile geringfügig sind, wenn die angeschuldigte Person in rechtlich vorwerfbarer Weise das Verfahren veranlasst oder so dessen Durchführung erschwert hat, insbesondere wenn ihr deswegen die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt worden sind, oder wenn die Privatklägerschaft zu den Parteikosten der angeschuldigten Person verurteilt wird (Art. 401 Abs. 1 StrV). Der vorliegende Fall erfüllt keiner dieser Ausnahmebestimmungen, weshalb dem Angeschuldigten grundsätzlich eine Entschädigung auszurichten wäre. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Entschädigung infolge Ablebens des Angeschuldigten nun an die Erben auszuzahlen ist. Im Bezug auf die Verlegung der Verfahrenskosten hat das Bundesgericht festgehalten, dass bis zum gerichtlichen Kostenentscheid weder die Zahlungspflicht als solche noch der allfällige Forderungsbetrag feststeht. Die Pflicht zur Kostentragung entstehe somit durch die entsprechende Verfügung; diese wirke nicht feststellend, sondern rechtsgestaltend. Im Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und dem Angeschuldigten sei keine Kostenforderung entstanden; als die Kostenverfügung ergangen sei, sei die Rechtspersönlichkeit des Angeschuldigten durch Tod bereits untergegangen. Daher sei ein Rechtsübergang vom Angeschuldigten auf die Alleinerbin ausgeschlossen. Unter diesen Voraussetzungen lasse sich die Zahlungspflicht nicht mit einer allfälligen Analogie zur Steuernachfolge oder zur erbrechtlichen Universalsukzession begründen (vgl. BGE 132 1117 E. 7.3. und 66_476/2008 E. 2.3.). Im Bezug auf die Ausrichtung einer Entschädigung kann nun nichts anderes gelten. Es fehlt ebenfalls an einer gesetzlichen Grundlage für die Ausrichtung der Entschädigung an die Erben. Gleich wie die Pflicht zur Leistung von Verfahrenskosten entsteht das Recht auf Entschädigung auch erst mit der entsprechenden Verfügung. Ein Rechtsübergang ist ausgeschlossen. Es erfolgt keine Rechtsnachfolge der Erben in die Prozessstellung des verstorbenen Angeschuldigten und somit besteht auch keine Handhabe für den Zuspruch einer Entschädigung an die Erben für die Verteidigungskosten.

3

Palavras-chave

cost allocationdeath of accusedheirsprivate complainant costsindemnityprocedural successiondiscontinuance

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether procedural costs of a discontinued criminal case may be imposed on the heirs of a deceased accused in Canton Bern.

Decisão extraída

No. In the absence of a legal basis, the procedural costs must be borne by the canton.

Fundamentação extraída

When the proceedings end because the accused has died, no enforceable cost debt arises against the deceased person. The Bernese Criminal Procedure Act provides no basis for transferring such costs to heirs; Art. 395 StrV requires the canton to bear them.

Questão jurídica principal

Whether the private complainants' intervention costs may be charged to the heirs.

Decisão extraída

No. There is no winning party and no statutory basis for allocating intervention costs to the heirs in a case discontinued because of the accused's death.

Fundamentação extraída

Art. 396 StrV presupposes an opposing party that prevails in the merits or, exceptionally, a case of unjustified participation. Here no substantive decision was rendered and the case was simply discontinued, so the cost-shifting rule does not apply.

Questão jurídica principal

Whether an indemnity may be awarded to the heirs for the deceased accused's defense costs.

Decisão extraída

No. The right to indemnity arises only with the indemnity order itself; there is no succession into the deceased accused's procedural position.

Fundamentação extraída

Like the obligation to bear costs, the right to compensation is created only by the corresponding decision. Because the accused had already died when such a decision would have been made, the heirs cannot inherit the claim and no statutory basis supports payment to them.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.