Costs in post-conviction proceedings under Art. 426 StPO

SK 2012 254Tribunal Superior / Câmara Penal11 de fev. de 2013Confirmed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Bern Court of Appeal, Criminal Division, upheld the first-instance judgment extending the appellant’s stationary measure by two years. The main dispute concerned cost allocation in a self-standing post-conviction proceeding. The court held that Art. 416 StPO makes the cost provisions of the StPO applicable to such proceedings and that Art. 426 Abs. 1 StPO governs costs on the basis of the causing-party principle. The appellant was found to have adaequately caused the proceeding through his conduct during the first five years of measure execution. He therefore had to pay the first-instance costs, and because he lost the appeal entirely, also the appellate costs.

Sumário Omnilex

Art. 416, 426 and 428 StPO; costs in self-standing post-conviction proceedings and causal allocation; the cost regime of the StPO applies also to independent subsequent judicial decisions under Art. 363 ff. StPO. For purposes of Art. 426 Abs. 1 StPO, the relevant cause is not automatically the original offence, but the conduct that adaequately gave rise to the later proceeding. The offender's liability for costs is limited to the scope of the adaequate causal nexus between the conduct leading to conviction or measure and the procedural expenses. Under Art. 428 Abs. 1 StPO, appellate costs follow the result of the appeal.

Texto completo

SK 2012 254

Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern,

Oberrichter Weber (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrichter Aebi sowie Gerichtsschreiberin Rodriguez

vom 21. Dezember 2012

in der Strafsache

A.

amtlich vertreten durch Fürsprecher X.

Verurteilter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Berufung gegen das Urteil des Kollegialgerichts Bern-Mittelland vom 21. August 2012 (Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB)

Regeste:

Gestützt auf Art. 416 StPO sind die Bestimmungen über die Verfahrenskosten für alle nach Massgabe der StPO geführten Strafverfahren anwendbar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies auch für Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts nach Art. 363 ff. StPO (vgl. BGE 6B_428/2012). Im vorliegenden Fall gelangt somit Art. 426 StPO und das darin verankerte Verursacherprinzip zu Anwendung, wobei nicht die Tatbegehung als Ursache für das nachträgliche Verfahren zu betrachten ist. Die Anlasstat mag die natürliche Ursache für das nachträgliche Verfahren gewesen sein. Es lässt sich aber nicht sagen, diese habe auch «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge» zu einem nachträglichen Verfahren geführt. Der Berufungsführer hat das Verfahren vielmehr durch sein Verhalten in den ersten fünf Jahren seines Massnahmenvollzugs adäquat kausal verursacht und die Massnahme wurde verlängert. Er hat deshalb gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Die Vorinstanz hatte die im Jahre 2007 angeordnete stationäre Massnahme um 2 Jahre verlängert. Die Kammer bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

[...]

III.Kosten und Entschädigung

1.Verfahrenskosten

Die Vorinstanz auferlegte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 11'230.60 in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Berufungsführer und erwog, dass im Gegensatz zu anderen unter dem 8. Titel der StPO aufgeführten besonderen Verfahren bei den selbständigen nachträglichen Verfahren keine Sonderregelung betreffend der Kostentragung getroffen worden sei. Das Gericht gehe deshalb davon aus, dass der Gesetzgeber Art. 426 Abs. 1 StPO zur Anwendung bringen wollte, wenn früher eine Verurteilung erfolgte und später – basierend auf dieser Verurteilung – ein Folgeentscheid zu fällen sei. Diesbezüglich könne ergänzend die unbestrittene Praxis der Kostenauferlage in Widerrufsfällen herangezogen werden, die ja ebenfalls keine Verurteilung, sondern bloss einen Folgeentscheid dieser darstelle. Auch hier würde die wörtliche Auslegung von Art. 426 Abs. 1 StPO klar einen anderen Schluss aufdrängen, was jedoch geradezu befremdend anmuten würde. Gestützt auf diese Überlegungen sei die beschuldigte Person, die verurteilt worden ist, auch für die Folgeentscheide in den selbständigen nachträglichen Entscheiden gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO kostenpflichtig (pag. 147).

Fürsprecher X. machte diesbezüglich vor Obergericht geltend, aus Art. 426 Abs. 1 StPO gehe keine Kostenpflicht des Berufungsführers hervor. Die Kosten seien in Anwendung von Art. 423 StPO dem Kanton aufzuerlegen. Er wies in seinem mündlichen Parteivortrag speziell auf das Legalitätsprinzip im Abgaberecht hin und führte aus, dass für den vorliegenden Fall nicht die Praxis der Kostenauferlage in Widerrufsfällen herangezogen werden könne. Schliesslich nannte er als Vergleichsfälle die Entscheide des Obergerichts SK 2007/78, SK 2008/139 und SK 2009/178.

Es kann festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall – anders als in den soeben genannten Fällen des Obergerichts – die neue Schweizerische StPO zur Anwendung kommt. Des Weiteren ist vorab auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Verlegung der Kosten grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip zu erfolgen hat (vgl. 6B_93/2012 m.w.H.). So gründet die Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO) auf der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne weiteres darauf geschlossen werden kann, die verurteilte beschuldigte Person habe auch die Verfahrenskosten verursacht (vgl. Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, nachfolgend BSK StPO, N 2 zu Art. 426 StPO). Die Haftung der verurteilten beschuldigten Person darf allerdings nicht weiter gehen, als ein adäquat kausaler Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfahrenskosten andererseits besteht (BSK StPO, a.a.O., N 3 zu Art. 426 StPO).

Gestützt auf Art. 416 StPO sind die Bestimmungen über die Verfahrenskosten für alle nach Massgabe der StPO geführten Strafverfahren anwendbar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies explizit auch für Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts nach Art. 363 ff. StPO (vgl. BGE 6B_428/2012). Davon, dass die StPO für solche Fälle keine Kostenregelung vorsehe, kann somit nicht die Rede sein. Im vorliegenden Fall gelangt deshalb nicht zuletzt auch gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung Art. 426 StPO und das darin verankerte Verursacherprinzip zu Anwendung, wobei – entgegen der Vorinstanz – nicht die Tatbegehung als Ursache für das nachträgliche Verfahren zu betrachten ist (vgl. Erw. 3.3 von BGE 6B_428/2012). Die Anlasstat mag die natürliche Ursache für das nachträgliche Verfahren gewesen sein. Es lässt sich aber nicht sagen, diese habe auch «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge» zu einem nachträglichen Verfahren geführt. Der Berufungsführer hat das Verfahren vielmehr durch sein Verhalten in den ersten fünf Jahren seines Massnahmenvollzugs adäquat kausal verursacht (vgl. dazu Erw. II.4 oben). Der vorliegende Fall beruht – anders als der im zitierten Bundesgerichtsentscheid 6B_428/2012 beurteilten Sachverhalt – auch nicht etwa auf einer Fehleinschätzung, denn das Gericht folgte dem Antrag der ASMV um Verlängerung der Massnahme. Der Berufungsführer hat deshalb gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 11'230.60 vollumfänglich zu tragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ist mit seinen Anträgen auf der ganzen Linie unterlegen, so dass er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 zu tragen hat.

[...]

1

Palavras-chave

stationary measureprocedural costscausal principlepost-conviction proceedingsappeal costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the first-instance costs in a self-standing post-conviction proceeding had to be borne by the convicted person under Art. 426 StPO.

Decisão extraída

Yes. Art. 416 StPO applies the cost rules of the StPO to such proceedings, and the appellant causally triggered the proceedings through his conduct during the first five years of the measure.

Fundamentação extraída

The court relied on the federal case law on cost allocation by the causing-party principle. The underlying offence was only the natural cause of the later proceeding; it did not, by itself, lead in the ordinary course of events to the post-conviction decision. The relevant adaequate causal link lay in the appellant's behaviour during execution of the measure.

Questão jurídica principal

Who had to bear the costs of the appeal proceedings.

Decisão extraída

The appellant had to bear the entire appellate costs because he was unsuccessful on all points.

Fundamentação extraída

Under Art. 428 Abs. 1 StPO, costs follow success and failure in the appeal stage; the appellant lost entirely.

Questão jurídica principal

Whether the extension of the stationary measure ordered by the first instance should be overturned.

Decisão extraída

No; the lower court judgment was confirmed.

Fundamentação extraída

The excerpt states that the appellate court confirmed the first-instance decision extending the measure.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.