Texto completo
- Urtheil vom 9. Mai 1884 in Sachen Perucchi.
A. Joachim Peruechi war durch Urtheil des Richteramtes
Nidau vom 17. November 1883 wegen einer baupolizeilichen
Uebertretung zu 12 Fr. Buße und 23 Fr. 30 Cts. Kosten ver
urtheilt worden. Am 17. Januar 1884 übersandte er dem Re
gierungsstatthalteramte Nidau den Betrag von 12 Fr. mit der
ausdrücklichen Erklärung, daß durch diese Zahlung die Buße
gedeckt und dieselbe nicht etwa auf die Kosten abgerechnet werden
solle. Die Amtsschaffnerei Nidau nahm diese Zahlung entgegen,
erklärte indeß, daß durch dieselbe nicht die Buße getilgt, sondern
daß sie auf die Kosten abgerechnet werde; die Buße dürfe nicht
als bezahlt verrechnet werden, bevor die Kosten getilgt seien.
Eine hiegegen ergriffene Beschwerde wurde vom Regierungsrathe
des Kantons Bern am 19. März 1884 abgewiesen mit der
Begründung: es handle sich um eine Forderung öffentlich
rechtlicher Natur; bei Theilzahlungen auf solche Forderungen
könne es nicht im Belieben des Schuldners liegen, zu bestim
men, auf welchen Theil der Gesammtschuld die Forderung an
zurechnen sei, vielmehr haben hierüber die vollziehenden Organe
des Staats zu bestimmen; das von der Amtsschaffnerei Nidau
beobachtete Verfahren sei daher ein zuläßiges und rechtfertige
sich durch das fiskalische Interesse des Staates. Auch wenn die
Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes anwend
bar wären, so würde das Gleiche gelten, denn Buße und Kosten
bilden eine einheitliche gleichzeitig fällige Schuld, auf welche
der Gläubiger sich Theilzahlungen nicht, beziehungsweise nur
in dem Sinne, welchen er der Theilzahlung gebe, gefallen zu
lassen brauche; auch wäre Art. 99 des Obligationenrechtes
analog anwendbar.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff Joachim Peruechi den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er führt aus:
Das Vorgehen der bernischen Behörden enthalte eine Umge
hung des in Art. 59 der Bundesverfassung niedergelegten
Grundsatzes der Abschaffung des Schuldverhaftes; nach allge
mein anerkanntem Rechtsgrundsatze stehe dem freiwillig zahlen
den Schuldner das Recht zu, zu bestimmen, was durch die
Zahlung getilgt werden solle. Wenn die bernischen Behörden
im vorliegenden Falle dieses Recht mißachtet haben, so liege der
Zweck hievon klar am Tage. Die Bußenforderung könne in
Gefängniß umgewandelt werden, die Kostenforderung dagegen
nicht. Die bernischen Behörden wollen nun die Drohung mit
Umwandlung der Buße in Gefangenschaft als Pressionsmittel
gebrauchen, um den (vergeltstagten und insolventen) Rekurren
ten zu Zahlung der Kosten zu zwingen, ohne daß sie den für
deren Beitreibung verfassungsmäßig allein zuläßigen Weg der
ordentlichen Schuldbetreibung betreten müßten. Demnach werde
beantragt: Das Bundesgericht möchte die Regierung des Kan
tons Bern anweisen, dafür zu sorgen, daß die Amtsschaffnerei
Nidau dem Rekurrenten für die bezahlte Buße von 12 Fr. eine
Quittung ausstelle und daß also dem Art. 59 letztes Alinea
der Bundesverfassung die gebührende Nachachtung verschafft
werde.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der
Regierungsrath des Kantons Bern geltend: Soweit es die
Frage betreffe, auf welchen Theil der Schuld des Rekurrenten
dessen Zahlung abzurechnen sei, bestreite er die Kompetenz des
Bundesgerichtes, da es sich hiebei nicht um Anwendung solcher
gesetzlicher Bestimmungen handle, über welche dem Bundesge
richte eine Kognition zustände. Eventuell berufe er sich auf die
Erwägungen seines angefochtenen Entscheides. Von einer Ver
letzung des Art. 59 Absatz 2 der Bundesverfassung (worüber
allerdings das Bundesgericht zu entscheiden habe) könne nicht
die Rede sein; denn die in ihrer Dauer zum Voraus genau be
stimmte Gefangenschaft, in welche eine uneinbringliche Geld
buße umgewandelt werde, habe mit dem Schuldverhaft nichts
gemein und es sei denn auch bisher noch Niemandem einge
fallen, die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Strafumwandlung
zu bestreiten. Es werde demnach auf Abweisung des Rekurses
unter Kostenfolge angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da der Rekurrent die Verletzung eines Grundsatzes der
Bundesverfassung behauptet, so ist das Bundesgericht zweifel
los kompetent.
- Nun stützt sich aber die Beschwerde ausschließlich darauf
daß das Vorgehen der bernischen Behörden eine Verletzung des
Art. 59 Absatz 2 der Bundesverfassung involvire. Diese Be
schwerde ist unbegründet. Denn es ist ja bis jetzt eine Freiheits
entziehung gegen den Rekurrenten gar nicht angeordnet und so
mit ein verfassungswidriger Schuldverhaft nicht verhängt worden.
Die Nachprüfung der in der angefochtenen Entscheidung aufge
stellten Grundsätze über die Imputation von Zahlungen steht
an sich dem Bundesgerichte nicht zu. Sollten indeß die kanto
nalen Behörden in Folge derselben später zu einer Verhaftung
des Rekurrenten wegen Nichtbezahlung einer Buße schreiten, so
könnte alsdann allerdings ernstlich in Frage kommen, ob nicht
eine Umgehung des Art. 59 Absatz 2 der Bundesverfassung
vorliege. Zur Zeit ist dies nicht der Fall.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist abgewiesen.
Palavras-chave
constitutional complaintpayment imputationfinecourt costsdebt imprisonmentexecutionfederal review