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- Urtheil vom 6. September 1884 in Sachen
st. gallisches Rheinkorrekionsunternehmen.
A. Jakob Kuster, Lehrer, in Diepoldsau, verlangte mit
Schreiben vom 24. Juli 1883 von dem st. gallischen Rhein
korrektionsunternehmen eine Entschädigung dafür, daß sein
Grundstück am Wiedenmaad infolge der durch das Rhein
korrektionsunternehmen vorgenommenen Abtragung eines alten
Binnendammes und die damit verbundene Wasserableitung
während mehrerer Wochen vollständig unter Wasser gesetzt wor
den sei. Da seinem Begehren nicht entsprochen wurde, so ließ er
eine amtliche Schatzung des Schadens vornehmen und leitete
durch Pfandbot vom 4. Februar 1884 für den Schatzungsbetrag
von 26 Fr. 50 Cts. sammt Kosten den Rechtstrieb gegen das
Rheinkorrektionsunternehmen ein. Nach erfolgtem Rechtsvorschlag
und nachdem der eingeleitete Sühnversuch fruchtlos geblieben
war, wurde die Sache durch Leitschein des Vermittleramtes
Rheineck vom 18. April 1884 an die Gerichtskommission Unter
rheinthal geleitet.
B. Durch Ladungen vom 17. Mai, 14. Juni und 19. Juli
1884 wurde hierauf die st. gallische Rheinkorrektionsunterneh
mung vor die Gerichtskommission Unterrheinthal geladen, zu
letzt durch die Ladung vom 19. Juli peremptorisch auf 30. Juli
gleichen Jahres. Dieselbe leistete indeß diesen Vorladungen
keine Folge, sondern stellte vielmehr mit Eingabe vom 28. Juli
beim Bundesgericht den Antrag, dasselbe möchte die von der
Gerichtskommission Unterrheinthal in Sachen erlassenen Vor
ladungen als wirkungslos erklären und dem genannten Gerichte
die Entscheidung des Rechtsfalles verbieten, indem sie zur Be
gründung ausführt: Das Rheinkorrektionsunternehmen sei zu
folge Art. 10 des Bundesbeschlusses vom 24. Juli 1862 und
des Bundesrathsbeschlusses vom 19. November 1863 unter das
eidgenössische Expropriationsgesetz gestellt und unterstehe daher
dem eidgenössischen, nicht dem kantonalen Gerichtsstande. Durch
die bundesgerichtliche Praxis nämlich sei längst festgestellt, daß
alle aus der Ausführung eines öffentlichen Werkes abgeleiteten
Entschädigungsklagen der eidgenössischen Jurisdiktion unterste
hen, ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfalle die Formen des
Expropriationsverfahrens haben eingehalten werden können und
eingehalten worden seien oder nicht. Im vorliegenden Falle aber
handle es sich um eine Entschädigungsklage, welche aus der
plan und zweckmäßigen Ausführung eines öffentlichen Werkes
hergeleitet werde, wie dies der Rekursbeklagte Kuster selbst an
erkenne.
C. Durch telegraphische Verfügung des Vizepräsidenten des
Bundesgerichtes vom 29. Juli wurde die einstweilige Sistirung
der auf 30. Juli angesetzten Gerichtsverhandlung angeordnet.
Die Gerichtskommission Unterrheinthal beschloß indeß, da die
Sache nicht mehr rechtzeitig habe abgestellt werden können und
die beklagte Rheinkorrektionsunternehmung vor den st. gallischen
Gerichten die Kompetenz des kantonalen Richters bis jetzt nicht
bestritten habe, am 30. Juli 1884 nichtsdestoweniger:
- Es habe der Beklagte bis zur Stellung einer Kompetenz
vorfrage vor Schranken der Gerichtskommission Red und Ant
wort zu geben.
II. Der Kläger habe mit Regreß auf den Beklagten zu be
zahlen:
2 Fr. Cts. für den Vorbescheid;
für das Protokoll der Kanzlei;
50
1 50 dem Weibel für Abwart und 2 Citationen;
60 für den Rezeß und Porto.
III. Der Beklagte habe dem Kläger an Tageskosten 7 Fr.
zu vergüten.
D. Durch nachträgliche Eingabe vom 9. August 1884 ver
langt die Rekurrentin Aufhebung dieses Gerichtsentscheides,
unter Berufung auf die Sistirungsverfügung des Bundesge
richtspräsidiums und mit der Ausführung, daß sie niemals den
st. gallischen Gerichtsstand anerkannt habe, da weder in der
Erhebung eines Rechtsvorschlages noch im Erscheinen vor Ver
mittleramt eine Anerkennung des Gerichtsstandes liege und die
Rekurrentin vor dem kantonalen Richter überhaupt niemals er
schienen sei.
E. In seiner Vernehmlassung auf die Beschwerde des st. gal
lischen Rheinkorrektionsunternehmens sucht der Rekursbeklagte
Jakob Kuster namentlich zu zeigen, daß der von ihm erhobene
Anspruch ein durchaus gerechter und billiger sei, wobei er aus
führt, daß die Rekurrentin durch die Ueberschwemmung seines
Grundstückes einen Einbruch in sein Recht begangen habe; er
fügt überdem bei, daß es sich hier gar nicht um einen Expropria
tionsfall handle.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Entscheidung über die Beschwerde hängt davon ab,
ob der Entschädigungsanspruch des Rekursbeklagten sich als eine
Forderung aus widerrechtlicher Beschädigung oder aber als
Ersatzanspruch wegen vorübergehender Rechtsabtretung für ein
öffentliches Werk qualfizirt. Ist letzteres der Fall, so ist die
Kompetenz der eidgenössischen Gerichtsbehörde begründet; denn
es ist allerdings unzweifelhaft und übrigens unbestritten, daß
die st. gallische Rheinkorrektionsunternehmung dem eidgenössi
schen Expropriationsgesetze untersteht. Qualifizirt sich dagegen
der Anspruch des Rekursbeklagten als Forderung aus wider
rechtlicher Beschädigung, so sind zweifelsohne die kantonalen Ge
richte zuständig. (Siehe Entscheidung des Bundesgerichtes in
Sachen Reveillac, Bardol u. Cie vom 20. Juli 1883, Amt
liche Sammlung IX, S. 238.)
- Die Rekurrentin hat nun im vorliegenden Falle vom
Rekursbeklagten keinerlei Rechtsabtretung begehrt; sie hat keine
Veranstaltungen zur Einleitung des (ordentlichen oder außer
ordentlichen) Expropriationsverfahrens getroffen und hat dem
Rekursbeklagten nicht, durch Zusammenberufung der eidgenössi
schen Schatzungskommission, die Möglichkeit gegeben, seine An
sprüche vor dieser Behörde geltend zu machen. Es ist im fer
nern thatsächlich unrichtig, daß der Rekursbeklagte selbst aner
kannt habe, daß die Beschädigung seines Grundstückes die noth
wendige Folge einer zweck und planmäßigen Ausführung der
Rheinkorrektion gewesen sei. Vielmehr stellt ja der Rekursbe
klagte gerade darauf ab, daß die Ueberschwemmung seines
Grundstückes eine widerrechtliche sei und daß dieselbe hätte ver
mieden werden können, wenn von Anfang an die zweckdienlichen
Vorkehren hiefür getroffen worden wären. Demnach erscheint
die Klage des Rekursbeklagten als eine solche aus widerrecht
licher Beschädigung (als eine actio ex delicto) und nicht als
eine solche auf Schadloshaltung wegen zeitweiliger Enteignung.
Es muß somit der Rekurs als unbegründet abgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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