Texto completo
- Entscheid vom 1. November 1884
in Sachen Ackermann.
A. Franz Ackermann, gebürtig von Buochs, Kantons Nid
walden, welcher dort unter Vormundschaft stand, erwarb im
Jahre 1880 das Bürgerrecht der zugerschen Gemeinde Cham
und des Kantons Zug. Dagegen wurde ihm die von ihm nach
gesuchte Entlassung aus dem nidwaldenschen Landrechte vom
Regierungsrathe des Kantons Nidwalden verweigert und ein
hiegegen vom Bürgerrathe Cham im eigenen Namen und Na
mens des Franz Ackermann ergriffener Rekurs vom Bundes
gerichte durch Entscheidung vom 24. Februar 1882 (Amtliche
Sammlung VIII, S. 74 u. ff.; vergleiche auch die weitere in
der gleichen Sache ergangene Entscheidung vom 29. Dezember
1882, ibidem S. 855 u. f.) abgewiesen. Im Jahre 1882
stedelte Franz Ackermann nichtsdestoweniger, ohne Bewilligung
der nidwaldenschen Vormundschaftsbehörde, von seinem bisheri
gen Wohnorte Stans nach dem Kanton Zug über, wo er in
seiner neuen Bürgergemeinde Cham Wohnsitz genommen hat;
sein Vermögen verblieb in Nidwalden unter vormundschaftlicher
Verwaltung und es wurde dessen Herausgabe von den nid
waldenschen Behörden verweigert.
B. Gestützt darauf, daß er an seinem Wohnorte in Cham
in das Kantons und Gemeindesteuerregister eingetragen und
somit dort steuerpflichtig sei, stellte Franz Ackermann am 3. Mai
1884 beim Regierungsrathe des Kantons Nidwalden das Be
gehren, dieser möchte erklären, er (Franz Ackermann) sei im
Kanton Nidwalden nicht steuerpflichtig. Laut Schreiben der
Staatskanzlei vom 15./16. Mai 1884 wies der Regierungs
rath dieses Begehren ab.
C. Mit Rekursschrift vom 13. Juli 1884 stellt nunmehr
Franz Ackermann beim Bundesgericht das Begehren: Es wolle
das Bundesgericht erkennen:
- Es sei Rekurrent nicht pflichtig, irgend welche Landes
Gemeinde oder Armensteuer in dem Kanton Nidwalden zu ent
richten, noch seien dortige Behörden berechtigt, aus seinem zur
Zeit dort liegenden Vermögen irgendwelche Abgaben zu be
ziehen.
2. Es seien ihm diejenigen Steuerbeträge zurückzuerstatten,
welche während der Zeit seines Aufenthaltes im Kanton Zug
aus seinem in Nidwalden zurückbehaltenen Vermögen entnommen
wurden.
Eventuell:
3. Sei Rekurrent nicht pflichtig, im Kanton Zug irgend welche
Kantons oder Gemeindesteuern zu bezahlen.
Zur Begründung wird ausgeführt: Die Voraussetzungen einer
bundesrechtlich unzuläßigen Doppelbesteuerung seien ohne Zweifel
gegeben, da Rekurrent für sein (bewegliches), in Nidwalden
unter vormundschaftlicher Verwaltung sich befindendes, Vermögen
sowohl im Kanton Nidwalden als im Kanton Zug als steuer
pflichtig behandelt werde. Es müsse sich demnach fragen, welchem
der beiden Kantone das Recht zur Besteuerung dieses Vermö
gens zustehe. In grundsätzlicher Beziehung habe die bundes
rechtliche Praxis festgestellt, daß das Vermögen Bevormundeter
nicht da zu versteuern sei, wo die vormundschaftliche Verwal
tung geführt werde, sondern am Wohnorte des Bevormundeten.
Demnach sei der Kanton Zug in casu zur Erhebung der
Steuer berechtigt. Der Kanton Nidwalden werde sich allerdings
auf den andern von der bundesrechtlichen Praxis ebenfalls fest
gestellten Satz berufen, daß ein Bevormundeter seinen Wohnsitz
mit rechtlicher Wirkung nur unter Zustimmung der Vormund
schaftsbehörde ändern könne und daß demnach Rekurrent, da er
ohne Zustimmung der nidwaldenschen Vormundschaftsbehörde,
ja, wider deren Willen, nach dem Kanton Zug übergesiedelt sei,
sein rechtliches Domizil in Nidwalden beibehalten habe. Allein
dem gegenüber sei zu bemerken, daß Rekurrent keinenfalls blos
nidwaldenscher, sondern jedenfalls auch zugerscher Staats und
Gemeindebürger sei und als solcher, da er im Kanton Zug
nicht bevogtet sei, sein Domizil frei habe wählen können. Das
wirkliche Domizil in Zug müsse unter diesen Umständen ge
genüber dem blos fingirten Wohnsitze in Nidwalden prävaliren.
Zum mindesten müßte, wenn man beide Wohnsitze als völlig
gleichwerthig annehmen wollte, die Steuer zwischen den beiden
Kantonen hälftig getheilt werden. Uebrigens sei in den bereits
anläßlich der frühern Beschwerden des Franz Ackermann und
der Gemeinde Cham dem Bundesgerichte eingereichten Rechts
schriften hinlänglich dargethan worden, daß Rekurrent nur im
Kanton Zug Bürger sei, d. h. auf sein nidwaldensches Land
recht gültig verzichtet habe. Demnach sei das erste Rekursbe
gehren begründet. Das zweite Begehren erscheine lediglich als
eine Konsequenz des ersten. Sollte das Bundesgericht finden,
das Recht, das Vermögen des Rekurrenten zu besteuern, stehe
dem Kanton Nidwalden zu, so hätte dann zweifellos der Kan
ton Zug sich der Besteuerung dieses Vermögens zu enthalten und
es wäre das eventuelle Begehren der Rekursschrift begründet.
D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt
der Regierungsrath des Kantons Nidwalden: Es wolle das
Bundesgericht den Rekurs Ackermann als unbegründet abweisen,
indem er ausführt: Rekurrrent sei als Bürger von Nidwalden
dort unter Vormundschaft gestellt worden und könne vom Kan
ton Nidwalden kraft seiner Souveränetät unter Vormundschaft
behalten werden. Denn er (Rekurrent) sei gegenwärtig noch
Bürger von Nidwalden. Dies sei durch ein rechtskräftig ge
wordenes Urtheil des Obergerichtes des Kantons Nidwalden
vom 2. Oktober 1883 festgestellt und auch durch die frühern
Entscheidungen des Bundesgerichtes anerkannt worden. Dem
nach habe aber Rekurrent auch gegenwärtig noch sein rechtliches
Domizil in Nidwalden, da, wie Rekurrent selbst anerkenne, ein
Bevormundeter seinen Wohnsitz ohne Zustimmung der Vor
mundschaftsbehörde nicht verlegen könne. Damit aber sei der
Rekurs zu Gunsten Nidwaldens entschieden, möge es sich mit
der Gültigkeit des zugerschen Bürgerrechtes des Rekurrenten wie
immer verhalten. Unstatthaft sei jedenfalls, wie das Bundes
gericht schon mehrfach anerkannt habe, die Rückforderung be
reits bezahlter Steuerbeträge im Wege des staatsrechtlichen
Rekurses.
E. Der Regierungsrath des Kantons Zug, welchem zur Ver
nehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, schließt sich
im Wesentlichen den Ausführungen des Rekurrenten an,
dem er noch besonders betont, daß die Einbürgerung des Re
kurrenten im Kanton Zug in durchaus ordnungsmäßiger Weise
erfolgt sei und in ihrer Gültigkeit nicht mehr in Frage gestellt
werden könne. Unter allen Umständen könne das Recht des
Kantons Zug zur Besteuerung des im Kanton wohnhaften und
dort verbürgerten Rekurrenten nicht bestritten werden und der
Regierungsrath müsse sich daher dem eventuellen Rechtsbegehren
der Rekursschrift widersetzen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Die Voraussetzungen einer bundesrechtlich unzuläßigen
Doppelbesteuerung sind ohne Zweifel gegeben, da ein Konflikt
zwischen der Steuerhoheit zweier Kantone rücksichtlich des näm
lichen Steuer Subjektes und Objektes vorliegt; es muß sich
also fragen, welchem der beiden Kantone nach bundesrechtlichen
Grundsätzen das Recht zur Besteuerung zustehe.
-
Das bewegliche Vermögen nun, und nur solches steht
hier in Frage, ist nach feststehendem bundesrechtlichem Grund
satze nicht an demjenigen Orte, wo es liegt oder verwaltet
wird, sondern am Wohnorte des Eigenthümers zu versteuern,
und zwar auch dann wenn letzterer unter Vormundschaft steht.
Die Entscheidung hängt daher davon ab, wo Rekurrent seinen
Wohnsitz hat. In dieser Beziehung steht fest, daß Rekurrent schon
seit längerer Zeit thatsächlich im Kanton Zug wohnt. Die nid
waldenschen Behörden bestreiten nun allerdings, daß Rekurrent,
weil im Kanton Nidwalden unter Vormundschaft stehend, ohne
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde mit rechtlicher Wirkung
im Kanton Zug habe Domizil erwerben können. Dem wäre
auch vollkommen beizupflichten, wenn Rekurrent nur Angehöri
ger des Kantons Nidwalden wäre. Allein Rekurrent ist eben
nicht nur im Kanton Nidwalden sondern auch im Kanton Zug
verbürgert, da er das dortige Bürgerrecht unzweifelhaft in voll
kommen ordnungsmäßiger Weise, auf Grund der ihm von den
nidwaldenschen Behörden selbst gelieferten Ausweise erworben
hat. Demnach hat aber Rekurrent nach zugerschem Rechte un
zweifelhaft im Kanton Zug vollgültig Domizil erworben, und
es muß dieses dem thatsächlichen Wohnorte entsprechende Do
mizil als für die Frage der Steuerberechtigung maßgebend an
erkannt werden.
-
Ist somit der Rekurs prinzipiell begründet zu erklären, so
ist dagegen auf das Begehren um Rückerstattung der im Kanton
Nidwalden bereits bezahlten Steuerbeträge gemäß der festste
henden Praxis des Bundesgerichtes (s. z. B. Amtliche Samm
lung IX,S. 16 u. f.) nicht einzutreten, es muß vielmehr dem
Rekurrenten überlassen bleiben, seine diesbezüglichen Rechte in
gutfindender Weise bei den kantonalen Behörden geltend zu
machen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Dem Rekurrenten wird das erste Rechtsbegehren seiner Re
kursschrift zugesprochen; dagegen wird auf das zweite Rechts
begehren derselben nicht eingetreten.
Palavras-chave
double taxationtax domicileguardianshipmovable assetscitizenshipmunicipal taxationtax refunddomicilerecourse