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- Urtheil vom 25. September 1885
in Sachen Giacometti.
A. Johann Giacometti von Vicosoprano (Graubünden) hat
sich im Jahre 1848 im Kanton Graubünden mit Margaretha
Büsin von Silvaplana verehelicht; derselbe siedelte später nach
Nizza über, wo seine Frau im Jahre 1880 gestorben ist. Da
so verlangten die Schwestern
die Ehe kinderlos geblieben war
der Frau, Maria und Annetta Büsin und Barbara Robbi,
geb. Büsin, zu Silvaplana als Intestaterben die Herausgabe
des auf die Frau entfallenden Antheils am ehelichen Vermögen
und erhoben, da dieselbe von Johann Giacometti auf Grund
eines von ihm behaupteten Testamentes seiner verstorbenen
Ehefrau verweigert wurde, im Gerichtsstande der Heimat des
Johann Giacometti, beim Bezirksgerichte Maloja, Klage; ihre
Klagebegehren gingen dahin: Johann Giacometti sei zu ver
urtheilen, aus dem ehelichen Vermögen Giacometti Büsin den
nach graubündnerischen Gesetzen der verstorbenen Ehefrau ge
hörenden Theil auszuscheiden und den Intestaterben der Frau,
nach Abzug dessen, was nach graubündnerischen Gesetzen ihm
durch Testament gültig vermacht sein könnte, sammt Verzugs
zinsen vom Todestage der Frau an, auszuhändigen. Der Be
klagte bestritt die Kompetenz des Bezirksgerichtes Maloja, wurde
aber mit seiner Gerichtsstandseinrede durch Entscheid des hiefür
zuständigen kleinen Rathes des Kantons Graubünden vom
- Februar 1885 abgewiesen.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff Johann Giacometti den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er bean
tragt: Die Rekursbeschwerde des Johann Giacometti in Nizza
gegen das kleinräthliche Dekret vom 23. Februar 1885 sei
gutzuheißen und demgemäß die Forumseinrede des Beklagten,
soweit es den immobilen Nachlaß seiner verstorbenen Frau an
belangt, zu schützen. Zur Begründung der Beschwerde beruft sich
der Rekurrent wesentlich auf Art. 4 des französisch schweizerischen
Gerichtsstandsvertrages vom 15. Juni 1869. Letzterer Vertrag
sei hier anwendbar. Nun bestimme Art. 4 cit. ausdrücklich
daß dingliche Klagen auf Immobilien bei dem Richter der ge
legenen Sache anzubringen seien. Die Klage der Intestaterben
Giacometti Büsin aber qualisizire sich als hereditatis petitio
sie mache ein dingliches (Erb ) Recht geltend und gehöre daher,
soweit sie sich auf in Frankreich gelegene Immobilien (welche
den größten Theil des ehelichen Vermögens bilden) beziehe, vor
die französischen Gerichte. Art. 5 des Staatsvertrages, auf
welchen sich der Kleine Rath berufe, handle nicht von der ding
lichen Erbrechtsklage, sondern nur von der persönlichen Theilungs
klage (actio familiae herciscundae). Das dingliche Erbrecht werde
bei der Klage auf Liquidation oder Theilung einer Erbschaft,
von welcher Art. 5 cit. handle, als bereits festgestellt und nicht
mehr streitig vorausgesetzt. Wo es sich aber, wie hier, um Fest
stellung dieses dinglichen Erbrechtes zunächst handle, da müsse
unter allen Umständen Art. 4 des Vertrages seine volle Wirk
samkeit äußern. Die hereditatis petitio mit der Theilungsklage
zu kumuliren gehe nicht an, da der Staatsvertrag für die eine
als dingliche Klage ein anderes Forum statuire als für die
andere Klage, die persönliche, die aus dem Quasivertrag der
communio incidens entspringe. In diesem Sinne haben auch
die obersten französischen Gerichte entschieden. In Bezug auf
den Mobiliarnachlaß sei der Rekurrent bereit, vor dem heimat
lichen Forum auf die Eigenthumsklage sich einzulassen.
C. Die Rekursbeklagten, Intestaterben Giacometti Büsin, stel
len in ihrer Rekursbeantwortung den Antrag: Die Rekursbe
schwerde des Giacometti in Nizza sei abzuweisen, indem sie aus
führen: Der vom Rekurrenten angerufene Art. 4 des Staats
vertrages vom 15. Juni 1869 beziehe sich auf Erbschaftsklagen
überall nicht; Erbschaftsklagen (und zwar ohne Unterschied
wischen hereditas petitio und actio familiae heriscundae) seien
vielmehr gemäß Art. 5 des citirten Vertrages vom heimatlichen
Richter zu beurtheilen. Daß dies der Sinn des Staatsvertrages
sei, ergebe sich speziell auch aus dem Schlußsatz des Alinea 1
des Art. 5 cit., wonach nur für gewisse Förmlichkeiten bei der
Theilung und Veräußerung von Liegenschaften die Gesetze des
Staates der gelegenen Sache vorbehalten werden.
- In Replik und Duplik halten beide Parteien an ihren
Ausführungen und Anträgen fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Daß der schweizerisch französische Staatsvertrag vom 15.
Juni 1869 auf den vorliegenden Fall anwendbar sei, ist nicht
bestritten und könnte, da es sich um eine Streitigkeit über die
Beerbung einer in Frankreich verstorbenen Schweizerin handelt,
offenbar mit Grund nicht bestritten werden.
- Die Berufung des Rekurrenten auf Art. 4 des erwähnten
Staatsvertrages ist nun gewiß vollkommen verfehlt. Art. 4 cit.
hat nur solche Klagen im Auge, welche sich auf Liegenschaften
als einzelne Sachen beziehen, nicht aber Klagen, welche das
Erbrecht an Immobilien betreffen, sich also auf Immobilien als
Nachlaßbestandtheile beziehen. Der Gerichtsstand für erbrecht
liche Klagen ist nicht durch Art. 4, sondern ausschließlich durch
Art. 5 des Staatsvertrages und zwar im Sinne der Zustän
digkeit des heimatlichen Richters normirt; dies ergibt sich aus
dem Wortlaute und Zusammenhange des Art. 5 zur Evidenz
und ist denn auch bisher, soviel hierorts bekannt, noch niemals
bezweifelt worden. Die Auslegung des Rekurrenten legt in den
Art. 5 eine mit dessen allgemeiner Wortfassung wie mit dessen
Prinzip geradezu unvereinbare und vollkommen willkürliche Un
terscheidung herein.
- Eher ließe sich fragen, ob nicht aus dem Nachsatze des
Art. 5 Absatz 1 des Staatsvertrages, wonach immerhin für
die Theilung und für die Veräußerung von Immobilien die
Gesetze des Landes, wo dieselben liegen, beobachtet werden
müssen, zu folgern sei, daß auch Erbschaftsklagen, soweit sie
sich auf Immobilien beziehen, im Gerichtsstande der gelegenen
Sache anzubringen seien. Allein auch dies ist zu verneinen. Denn
wie das Bundesgericht schon in seiner Entscheidung in Sachen
iggelmann vom 10. Juli 1885 ausgeführt hat, hebt der er
wähnte Nachsatz nicht die Kompetenz des heimatlichen Richters
auf, sondern macht demselben blos in bestimmter Richtung die
Beobachtung der Gesetze des Landes der gelegenen Sache zur
Pflicht.
- Demnach ist der Rekurs als unbegründet abzuweisen; da
gegen bleibt selbstverständlich dem Rekurrenten das Recht zur
Beschwerde an das Bundesgericht für den Fall vorbehalten,
daß er durch die Entscheidung des heimatlichen Richters in der
Sache selbst eine staatsvertragliche Bestimmung, insbesondere
den erwähnten Nachsatz des Art. 4 Absatz 1, als verletzt erachten
sollte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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