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- Urtheil vom 24. Dezember 1886
in Sachen Bruderer.
A. Konrad Bruderer in Trogen (Appenzell Außerrhoden)
und Konsorten kauften am 15. März 1882 von Emil Graf in
Appenzell eine Partie Bretter, welche sich auf dem Gebiete
der appenzell außerrhodischen Gemeinde Gais befand. Nachdem
am 21. März 1882 über Emil Graf der Konkurs ausgebro
chen war, erhob die Massekuratel Anspruch auf dieses Holz.
Gegen ein von ihr am 2. Mai gleichen Jahres diesbezüglich
ausgewirktes Amtsbot wurde indeß Rechtsvorschlag erhoben
und da die Masse den Prozeß vor den appenzell außerrhodi
schen Gerichten nicht anhob, so erwirkte Konrad Bruderer von
einem Mitgliede der außerrhodischen Regierung die Bewilligung
zur Wegnahme der gekauften Bretter. Die Massekuratel erhob
hierauf vor dem Bezirksgerichte Appenzell Klage und erwirkte
am 22. August 1882 ein Kontumazialurtheil dieses Gerichtes,
durch welches der zwischen Bruderer und Graf abgeschlossene
Kaufvertrag annullirt wurde.
B. Bereits am 1. Februar 1882 hatte Emil Graf mit
Kantonsrichter Broger in Rinkenbach, bei Appenzell, einen Ver
trag abgeschlossen, wonach Emil Graf sich verpflichtete, gegen
ausstehende Forderung, welche er an Joh. Anton Broger schul
det, stets sein vorhandenes Holz, liege dasselbe, wo es wolle,
an Broger, Joh. Anton, in Rinkenbach, als Eigenthum abzu
treten. Gestützt auf diesen Vertrag, erhob Kantonsrichter
Broger gegenüber der Masse Graf Anspruch auf das sämmt
liche dem Graf gehörige Holz und erstritt auch wirklich am
- März 1883 ein obsiegliches Urtheil des Kantonsgerichtes
des Kantons Appenzell Innerrhoden.
C. Gestützt auf dieses Urtheil und das Kontumazialurtheil
des Bezirksgerichtes Appenzell vom 22. August 1882 in Sachen
Masse Graf gegen Bruderer belangte Joh. Anton Broger am
- April 1885 den Konrad Bruderer im Wege des kurzen
Rechtstriebes auf Bezahlung von 1563 Fr. 67 Cts., das heiß
für den Werth der von Bruderer weggenommenen und inzwi
schen veräußerten Bretter. Diesem Anspruche setzte K. Bruderer
eine Uneinläßlichkeitsvorfrage entgegen und drang damit in
beiden Instanzen (Bezirksgericht des Mittellandes und Obergericht
von Appenzell Außerrhoden) durch, weil das Bezirksgericht von
Appenzell zum Erlasse seines Kontumazialurtheils vom 22. Au
gust 1882, nicht kompetent gewesen sei. Hierauf machte Broger
den gleichen Anspruch im gewöhnlichen Rechtswege (durch Pfand
bot) geltend. Die erste Instanz (Bezirksgericht des Mittellandes
Appenzell Außerrhoden) wies ihn mit seiner Klage durch
Urtheil vom 4. März 1886 ab; das Obergericht des Kantons
Appenzell Außerrhøden dagegen hieß die Klage durch Ur
theil vom 26. Juli 1886 gut; indem es unter anderm aus
führte: Das Urtheil des Kantonsgerichtes von Appenzell Inner
rhoden vom 1. März 1883 sei als rechtskräftig zu betrachten,
denn das Kantonsgericht sei zu dessen Erlaß zuständig gewefen.
Durch dieses Urtheil sei dem am 1. Februar 1882 zwischen
E. Graf und Kantonsrichter Broger abgeschlossenen Vertrage
die Rechtskraft eines wirklichen Kaufvertrages zugesprochen und
erklärt worden, es habe Broger das fragliche Holz auch that
sächlich zu Handen genommen. Danach habe Graf am 15. März
1882 an Bruderer Holz verkauft, das damals schon im recht
lichen Besitze von Broger gewesen sei. Nach Art. 61 B. V.
müsse jedes rechtskräftige Civilurtheil in der ganzen Schweiz
vollzogen werden können; es müsse also dem rechtskräftigen Ur
theile des Kantonsgerichtes von Appenzell Innerrhoden vom
- März 1883 auch hierseits Vollzug verschaft werden.
D. Gegen dieses Urtheil ergriff K. Bruderer den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; er behauptet:
- Dasselbe verletze den Art. 61 B. V. durch eine zu weit
gehende Anwendung. In dem vor Kantonsgericht Appenzell
geführten, durch Urtheil vom 1. März 1883 beendigten Prozesse
zwischen Broger und der Konkursmasse Graf sei der Rekurrent
gar nicht, weder als Partei noch als Intervenient, betheiligt
gewesen. Dieses Urtheil sei daher ihm gegenüber auch nicht
verbindlich und vollstreckbar
- Seien die Konkordate über Konkursrecht, insbesondere das
Konkordat vom 7. Juni 1810 verletzt. Nach diesem Konkordate
gelte für Streitigkeiten über das Eigenthum u. s. w. an Sachen,
die in einem andern Kantone liegen als demjenigen, welchem
der Fallit angehört, das forum rei sitæ. Danach hätte in casu
sogar die Konkursmasse des Graf ihre Ansprüche auf das in
Appenzell Außerrhoden gelegene Holz in diesem Kanton gel
tend machen müssen. Noch mehr müsse dies für den I. A.
Broger gelten.
Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht möchte das
Urtheil des Obergerichtes von Appenzell Außerrhoden vom
- Juli 1886 in Sachen Broger gegen Bruderer, als im
Widerspruche mit der Bundesverfassung und mit den Konkor
datsbestimmungen stehend, aufheben unter Kostenfolge.
E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der
Rekursbeklagte, Kantonsrichter Broger, im Wesentlichen aus
es könne darin, daß das Obergericht von Appenzell Außer
rhoden feinem Urtheile, neben andern Motiven, auch das
rechtskräftige Urtheil des Kantonsgerichtes von Appenzell In
nerrhoden vom 1. März 1883 zu Grunde gelegt habe, eine
Verfassungs oder Konkordatsverletzung unmöglich liegen. Bro
ger habe von dem am 1. Februar 1882 gekauften Holze sofort
Besitz ergriffen, so daß Graf dasselbe später nicht mehr an
Bruderer habe verkaufen können. Es werde daher auf Abwei
sung der Beschwerde angetragen, unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Konkordat vom 7. Juni 1810 kann schon aus dem
Grunde hier durchaus nicht in Betracht kommen, weil der
Kanton Appenzell Innerrhoden demselben nicht beigetreten ist.
- Eine Verletzung des Art. 61. B. V. sodann liegt nicht
vor. Zunächst hat der Rekursbeklagte vor den appenzellischen
Gerichten gar nicht die Vollziehung des Urtheils des Kantons
gerichtes von Appenzell Innerrhoden vom 1. März 1883
verlangt, sondern im ordentlichen Prozeßwege eine Forderung
eingeklagt, wobei er sich lediglich zu Begründung (zum Beweise)
derselben auf das genannte Urtheil berief; es kann also nicht
einmal gesagt werden, daß durch die angefochtene Entscheidung
die Vollstreckung eines außerkantonalen Urtheils bewilligt wor
den sei, obschon dies durch Art. 61 B. V. nicht gerechtfertigt
werde. Sodann aber ist klar daß Art. 61 B. V. nur dann verletzt
sein kann, wenn einem rechtskräftigen Urtheile die Vollziehung
verweigert wird. Wird die Vollziehung eines Urtheils bewilligt,
obschon die Voraussetzungen, unter welchen dieselbe gemäß
Art. 61 B. V. gestattet werden muß, nicht vorliegen, so kann
hierin eine Verletzung anderweitiger Normen des materiellen
oder des Prozeßrechtes liegen; ein Verstoß gegen die in Art. 61
B. V. enthaltene Bundesvorschrift dagegen liegt nicht vor, denn
diese statuirt ja lediglich die Pflicht der Kantone zu Vollstre
ckung außerkantonaler rechtskräftiger Civilurtheile. (Vergleiche
Entscheidungen, Amtliche Sammlung III, S. 643 u. ff.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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