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- Urtheil vom 19. Februar 1887 in Sachen
Lehmann gegen Bigler.
A. Durch Urtheil vom 29. Oktober 1886 hat der Appella
tions und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
- Der Frau Rosine Lehmann geb. Pfäffli wird ihr gestelltes
Klagebegehren zugesprochen und es wird die Entschädigung,
welche ihr Johann Bigler zu bezahlen hat, auf die Summe
von 500 Fr. festgesetzt.
- Johann Bigler ist gegenüber der Rosine Lehmann geb.
Pfäffli zur Bezahlung ihrer auf den Betrag von 400 Fr. be
stimmten Kosten dieses Prozesses verurtheilt.
B. Gegen dieses Urtheil reichte die Klägerin am 17. No
vember 1886 dem Appellations und Kassationshofe des Kan
tons Bern eine Weiterziehungserklärung ein, indeß mit dem
Beifügen, daß dieselbe blos für den Fall eingereicht und auf
recht erhalten werde, daß auch seitens der Gegenpartei der
Rekurs an das Bundesgericht erklärt werde. Am 18. November
1886 übersandte der Anwalt des Beklagten per Post an den
Appellations und Kassationshof des Kantons Bern die Weiter
zugserklärung für seine Partei; dieselbe langte am 19. gleichen
Monats bei genanntem Gerichtshofe ein. Mit Eingabe vom
- November 1886 stellte der Anwalt des Beklagten, da
möglicherweise seine Rekurserklärung erst am 19. November in
die Hände des Appellations und Kassationshofes gelangt sei,
und daher angenommen werden könnte, es sei die Frist des
Art. 30. O. G. nicht innegehalten, beim Bundesgerichte even
tuell das Gesuch, er sei wegen der Folgen seiner allfälligen
Säumniß in den vorigen Stand wieder einzusetzen. Zur Be
gründung produzirte er eine Erklärung der Gegenpartei, daß
sie mit der Wiedereinsetzung einverstanden sei; mit Rücksicht auf
diese Erklärung werde unter Hinweis auf Art. 69 der eidge
nössischen Civilprozeßordnung von einer weitern Begründung
des Restitutionsgesuches Umgang genommen.
C. Auf die mündliche Verhandlung vor Bundesgericht haben
beide Parteien verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Weiterzugserklärung der Klägerin ist eine blos even
tuell, für den Fall, daß auch die Gegenpartei sich beschwere
abgegebene; sie fällt also dahin, sofern von der Gegenpartei
das Rechtsmittel der Art. 29 und 30 O. G. nicht, beziehungs
weise nicht rechtsgültig, ergriffen worden ist.
- Die Frage, ob das Rechtsmittel vom Beklagten gültig
eingelegt worden sei, ist, wie das Bundesgericht schon öfters
entschieden hat, von Amteswegen zu prüfen. Nun ist die
Weiterzugserklärung des Beklagten erst am 19. November (also
am 21. Tage nach Eröffnung des Urtheils) der kantonalen
Gerichtsstelle, bei welcher dieselbe abzugeben war, zugekommen.
Dieselbe war somit gemäß Art. 30 O. G. verspätet. Die Ab
gabe des die Rekurserklärung enthaltenden Briefes an die Post
nämlich (welche allerdings schon am 18. November geschah)
kann hier nicht als maßgebend erachtet werden. Denn Art. 30
Absatz 1 leg. cit. verlangt ganz ausdrücklich, daß die Prozeß
partei, welche von dem Rechtsmittel des Art. 29 ibidem Ge
brauch machen wolle, dies binnen der peremtorischen zwanzig
tägigen Frist bei der kantonalen Gerichtsstelle, die das Urtheil
erlassen hat, erklären müsse. Eine Erklärung bei einer Ge
richtsstelle ist aber offenbar erst dann erfolgt und vollendet,
wenn sie der Gerichtsstelle eingereicht, beziehungsweise an die
selbe gelangt ist.
- Es kann sich daher nur noch fragen, ob nicht dem Wieder
einsetzungsgesuche des Beklagten zu entsprechen sei. Dies ist
verneinen. Die Bestimmungen der eidgenössischen Civilprozeß
ordnung (Art. 69 u. ff.) über die Wiedereinsetzung gegen Ver
säumung von Tagfahrten und Fristen beziehen sich direkt auf
die Versäumniß der Rechtsmittelfrist des Art. 30 O. G. un
zweifelhaft nicht; denn sie sind ja nur für Fristversäumnisse in
Prozessen gegeben, welche beim Bundesgerichte als einzige In
stanz anhängig sind. Nun mag eine analoge Anwendung dieser
Bestimmungen auf die Rechtsmittelfrist des Art. 30 O. G. beim
Stillschweigen des letztern Gesetzes insoweit statthaft sein, als
es sich um eine Wiedereinsetzung wegen nachgewiesener unver
schuldeter Behinderung des Impetranten oder seines Sachwalters
handelt. (Art. 70 eidgen. C. P. O., vergl. Amtliche Sammlung
der bundesgerichtlichen Entscheidungen, Bd. V, S. 562.) Da
gegen scheint es als durch die Natur der Rechtsmittelfrist des
Art. 30 ausgeschlossen, daß Wiedereinsetzung gegen deren Ver
absäumung aus dem Grunde verlangt werden könne, weil die
Gegenpartei darein eingewilligt habe (Art. 69 eidgen. C. P. O.).
Denn die Frist des Art. 30 cit. qualisizirt sich als eine im
öffentlichen Interesse aufgestellte und daher der Abänderung
durch Parteidisposition entzogene Nothfrist, über deren Inne
haltung von Amteswegen zu wachen ist. Es erscheint daher als
ausgeschlossen, daß die nachtheiligen Folgen einer Versäumung
dieser Frist durch die bloße Willenserklärung der Gegenpartei
abgewendet beziehungsweise wieder aufgehoben werden können.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung des Beklagten wird als verspätet nicht
eingetreten und es hat demnach in allen Theilen bei dem an
gefochtenen Urtheile des Appellations und Kassationshofes des
Kantons Bern vom 29. Oktober 1886 fein Bewenden.
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