B. Civilrechtspflege
d'achat de Biadi, lequel ne conteste d'ailleurs nullement le
chiffre de son compte débiteur.
Par ces motifs,
Le Tribunal fédéral
prononce :
Le recours est écarté et l'arrêt de la Cour d'Appel de
Fribourg du 24 Octobre 1887 est maintenu tant au fond que
sur les dépens.
83. Urtheil vom 3. Dezember 1887 in Sachen
Mikolajczak gegen Brunner.
A. Durch Urtheil vom 16. September 1887 hat das Ober
gericht des Kantons Aargau erkannt: In Bestätigung des bezirks
gerichtlichen Urtheils sei die Appellation des Klägers abgewiesen
und derselbe verfällt, dem Beklagten die Kosten der obern In
stanz mit 63 Fr. 20 Ets. zu ersetzen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. In schriftlicher Eingabe, datirt den
31. Oktober 1887 meldet er folgende Anträge an:
- Im vorwürsigen Falle sei das eidgenöfsische Obligationen
recht als einzig zuständig zu erklären.
- Es möge das unter , beziehungsweise obergerichtliche
Urtheil aufgehoben werden.
- Die Akten mögen einer neuen Prüfung unterworfen und
Beweise angeordnet werden.
- Der Beklagle, der Arglist und Betrugs überführt, möge
verurtheilt werden:
- zur Zahlung einer Entschädigung von 20,000 Fr., resp.
- der Apothekenkauf möge annullirt werden, unter Vorbe
halt voller Entschädigung an den Kläger und Kostenfolge.
C. Bei der heutigen Verhandlung ist der Kläger nicht ver
treten. Der Anwalt des Beklagten und Rekursbeklagten trägt
auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde unter Kostenfolge an.
IV. Obligationenrecht. N° 83.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch schriftlichen Vertrag vom 18. März 1885 ver
kaufte Apotheker A. Brunner, in Großlaufenburg dem Apo
theker Josef Mikolajezak aus Preußen sein in Großlaufenburg
befindliches Apothekergeschäft sammt Wohnhaus Nr. 144 mit
dem dazu gehörigen Nebengebäude Nr. 143, Hof und Gärtchen,
in welch' ersterm gedachtes Geschäft sich etablirt befindet, mit
allen gegenwärtig dazu gehörigen Apothekereinrichtungen,
Utensilien und Apothekerwaaren, wie solche beim Abschluß des
Kaufes vorhanden waren, endlich den vor vem Wasenthor
gelegenen Garten, mit allen Befugnissen, Rechten und Lasten,
wie Apotheker A. Brunner diese Grundstücke und Gegenstände
erworben und bisher eigenthümlich besessen hat, um die Summe
von 75,000 Fr. In 2 der Kaufsbedingungen ist bestimmt
daß an den Kaufschilling auf den 15. April 1885 20,000 Fr.
in baar bezahlt werden. 5 und 6 sodann bestimmen: Nach
Bezahlung des Angeldes sub II benannt, gehen sämmtliche
übergebene Kaufsobjekte als schulden-, beziehungweise hypothe
kenfreies Eigenthum in den vollen Besitz des Käufers über,
wogegen bis zur vollständigen Abtragung des Kaufschillings
das Immobiliar wie Mobiliar der Ersparnißkasse Großlaufen
burg mit 28,000 Fr. erster Hypothek, dem Verkäufer der
Rest in zweiter Hypothek verbleibt. Durch 9 verpflichtet
sich der Verkäufer, im Umkreis von 3 Stunden um Groß
laufenburg herum kein ähnliches Geschäft zu errichten noch zu
kaufen. Dieser Kaufvertrag wurde zur gemeinderäthlichen Fer
tigung gebracht und es trat der Käufer das Kaufsobjekt am
- April 1885 an. Mit Klageschrift vom 7. Januar 1887
nun aber stellte Josef Mikalajezak beim Bezirksgerichte Laufen
burg den Antrag: Es sei der Beklagte (Apotheker Brunner)
zu verfällen, dem Kläger 20,000 Fr., eventuell den durch
Experten nach richterlichem Ermessen festgesetzten Betrag des
Minderwerthes der Apotheke zu bezahlen, eventuell: Es sei
Mikolajczak berechtigt zu erklären, vom Kaufvertrage, datirt
den 18. März 1885, mit Fertigung vom 15. April gleichen
Jahres zurückzutreten und zwar unter Vorbehalt seiner An
sprüche auf volle Genugthuung unter Kostenfolge. Diese
B. Civilrechtspflege.
Begehren wurden im Wesentlichen folgendermaßen begründet:
Der Verkäufer habe dem Käufer bei den Vertragsunterhand
lungen, insbesondere durch einen Brief vom 15. März 1885.
angegeben, die Apotheke habe (in den letzten zehn Jahren) einen
Jahresumsatz von durchschnittlich 18,000 Fr., zur Hälfte Re
zeptur, zur Hälfte Handverkauf, gehabt. Der Käufer habe nun
aber die Entdeckung machen müssen, daß der Jahresumsatz in
den Jahren 1882 1885 sich nicht auf 18,000 Fr., sondern
nur auf 12,000 Fr., oder, wenn man den Ertrag der vom
Verkäufer betriebenen verbotenen Kurpfuscherei in Abzug bringe,
sogar nur auf 10,000 Fr. belaufen habe; der durchschnittliche
Umsatz der letzten zehn Jahre habe nur 13 14,000 Fr. be
tragen. Der Verkäufer habe daher den Käufer hinsichtlich der
Haupteigenschaft des Kaufsobjektes (dessen Rentablität) absichtlich
und arglistig getäuscht, indem er einerseits den durchschnittlichen
Jahresumsatz der letzten zehn Jahre zu hoch angegeben, andrer
seits dagegen in arglistiger Weise die Thatsache verschwiegen
habe, daß dieser Umsatz seit zehn Jahren stetig (um 40%)
abgenommen habe; er habe den Käufer zu der irrigen An
nahme arglistig verleitet, daß auch zur Zeit des Kaufes noch
der jährliche Umsatz der Apotheke sich um 18,000 Fr. herum be
wegt habe. Nach Art. 243 und 249 O. R. sei daher der
Käufer berechtigt, Wandelung des Kaufes, oder Minderung
des Kaufpreises zu verlangen; er wähle das Letztere und be
haupte, daß die Apotheke, da sie nur einen Umsatz von 10-
12,000 Fr. statt der zugesicherten 18,000 Fr. aufweise, gegen
über dem stipulirten Kaufpreise einen Minderwerth von
20,000 Fr. besitze. Trotzdem es sich um einen Liegenschafts
kauf handle, sei doch das Obligationenrecht auf die vorliegende
Frage anwendbar. Eventuell wäre der Käufer gemäß Art. 24
O R. und 624 des aargauischen allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches berechtigt, wegen Betruges vom Kaufe zurückzu
treten und Schadenersatz zu verlangen, weil er durch betrüge
rische Angaben zum Kaufsabschlusse verleitet worden sei. Die
beiden Vorinstanzen haben die Klage ohne Beweisaufnahme
verworfen, das Obergericht in seiner Fakt. A erwähnten Ent
scheidung im Wesentlichen aus folgenden Gründen: Der vor
IV. Obligationenrecht. No 83.
liegende Kauf sei, wie sich aus der Aufzählung der Kaufs
objekte ergebe, ein Liegenschaftskauf; für Liegenschaftskäufe aber
komme nach Art. 231 O. R. das kantonale Recht zur Anwen
dung. Nach 635 des argauischen bürgerlichen Gesetzbuches
sei bei schriftlichen Verträgen auf Unterredungen keine Rücksicht
zu nehmen, welche vor Unterzeichnung der Urkunde stattgefunden
haben und nicht in dieselbe aufgenommen worden seien. In
der schriftlichen Vertragsurkunde sei nun dem Kläger ein jähr
licher Umsatz von 18,000 Fr. nicht zugesichert; was vor dem
Kaufsabschlusse in dieser Beziehung mündlich oder schriftlich
geäußert worden sei, könne nicht als rechtsverbindliche Partei
konvention anerkannt werden. Der Kläger könne daher Preis
minderung nicht verlangen. Ebensowenig könne er wegen Betrugs
vom Vertrage zurücktreten. Denn von einer arglistigen Ent
stellung der Wahrheit durch den Beklagten könne nicht die Rede
sein. Es wäre ja dem Kläger ein Leichtes gewesen, sich zu
überzeugen, ob die Angabe des Beklagten im Briefe vom
15. März 1885 richtig sei oder nicht, da er sich vom Beklagten
die sachbezüglichen Ausweise hätte vorlegen lassen können. Dem
nach könne die Behauptung des Klägers, daß er durch betrü
gerische Handlungen des Beklagten zum Vertragsabschlusse
veranlaßt worden sei, nicht als richtig anerkannt werden.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zu Beurtheilung der
Beschwerde hängt, da die übrigen Voraussetzungen derselben
unzweifelhaft gegeben sind, davon ab, ob eidgenössisches oder
kantonales Recht anwendbar ist. Zweifellos ist eidgenössiches
Recht dann anwendbar, wenn der Kaufvertrag, aus welchem
auf Preisminderung geklagt und welcher eventuell wegen Be
trugs angefochten wird, sich als Mobiliarkauf qualifizirt, wäh
rend, sofern dieser Kaufvertrag als Immobiliarkauf zu be
trachten ist, untersucht werden muß, ob, beziehungsweise inwie
weit, Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechts auch
auf Liegenschaftskäufe anwendbar seien. In erster Linie ist also
zu untersuchen, ob der Kaufvertrag vom 18. März 1885 recht
lich als Mobiliar oder aber als Immobiliarkauf zu behan
deln sei.
3. Die Kaufsurkunde vom 18. März 1885 enthält nun
B. Civilrechtspflege.
jedenfalls nur einen einheitlichen Kaufvertrag und nicht etwa
verschiedene, blos äußerlich in eine Urkunde vereinigte, Kauf
verträge; es ist ja für den Kaufgegenstand in seiner Gesammt
heit, als durch den Parteiwillen zu einer Einheit zusammen
gefaßte komplexe Leistung, ein einheitlicher Preis bestimmt.
Dieser einheitliche Kaufvertrag muß denn der Natur der Sache
nach entweder ganz als Liegenschafts oder ganz als Mobiliar
kauf behandelt werden. Zwar hat gewiß die Uebereignung
der einzelnen verkauften Sachen für die Mobilien nach den
Bestimmungen des eidgenössichen Obligationenrechts, für die
Immobilien nach den hiefür geltenden kantonalgesetzlichen Vor
schriften zu erfolgen. Der Kaufvertrag selbst aber, d. h. der
Kaufvertrag als obligationenrechtliches Geschäft kann nur als
ein einheitlicher, in seiner Totalität entweder als Liegenschafts
oder aber als Mobiliarkauf zu qualifizirender Vertrag behandelt
werden. Entscheidend für seine Natur ist sein Hanptinhalt. Ist,
nach den Bestimmungen des Vertrages und der daraus zu
erschließenden Absicht der Parteien, Hauptinhalt des Vertrages
Veräußerung und Erwerb von Liegenschaften, so liegt ein Im
mobiliarkauf vor; ist dagegen Hauptgegenstand des Vertrages
die Uebertragung des Apothekergeschäftes in Aktiven und Pas
siven und werden die verkauften Liegenschaften nur nebensäch
lich als zu diesem Geschäfte gehörig, mitveräußert, so ist der
Vertrag als Mobiliarkauf zu behandeln (vergleiche Dernburg,
Preußisches Privatrecht II, S. 10, Anmerkung 3, 3. Auflage;
Behrend, Lehrbuch
des Handelsrechtes I, S. 148). In dieser
Richtung ist nun in Uebereinstimmung mit dem Vorderrichter
anzunehmen, daß hier ein Liegenschaftskauf vorliege. Allerdings
ist unverkennbar, daß der Käufer den Vertrag zu dem Zwecke
abschloß, um in den erworbenen Gebäulichkeiten mit den ge
kauften Utensilien und Waaren das Apothekergewerbe zu be
treiben; allein es kann doch nicht gesagt werden, daß die Ge
bäulichkeiten und Grundstücke lediglich als Bestandtheile des
Apothekergeschäftes des Verkäufers (welches ja nicht schlechthin
in Aktiven und Passiven vom Verkäufer übernommen wurde)
veräußert worden
seien. Es werden daher, dem regelmäßigen
Verhältnisse bei Verkauf von Liegenschaften und Mobiliar in
IV. Obligationenrecht. N° 83.
einem Vertrag entsprechend, die Liegenschaften als Hauptgegen
stand des Vertrages betrachtet werden müssen, wofür auch noch
darauf hingewiesen werden mag, daß der Kläger selbst in erster
Instanz den Kauf als Liegenschaftskauf bezeichnet hatte.
4. Es muß somit die Frage untersucht und entschieden werden,
ob, beziehungsweise inwieweit, Bestimmungen des eidgenössichen
Obligationenrechtes auf Kaufverträge über Liegenschaften an
wendbar seien. Die Vorschrift des Art. 231, Absatz 1 O. R.
( Für Kaufverträge über Liegenschaften gilt das kantonale
Recht ), deren Auslegung hiefür entscheidend ist, hat bekanntlich
in Doktrin und Praxis eine sehr verschiedene Auffassung ge
funden. Von einer Seite wird diese Bestimmung dahin aus
gelegt, sie behalte nur besondere, speziell für den Kaufvertrag
über Liegenschaften gegebene, Vorschriften des kantonalen Rechtes
vor; insoweit also derartige besondere kantonalrechtliche Be
stimmungen nicht bestehen, gelte auch für Kaufverträge über
Liegenschaften durchaus das Bundesgesetz, sowohl insoweit das
selbe allgemeine Grundsätze des Obligationenrechtes aufstelle,
als insoweit es speziell den Kaufvertrag normire. Dagegen wird
von anderer Seite ausgeführt, nach Art. 231, Absatz 1 cit.
seien die bundesgesetzlichen Bestimmungen über den Kauf (wie
sie in Titel VII O. R. enthalten sind) auf Liegenschaftskäufe
nicht anwendbar, dagegen werden die allgemeinen Materien
des Obligationenrechtes durch das Bundesgesetz, soweit dieses
nicht spezielle Vorbehalte zu Gunsten des kantonalen Rechtes
enthalte, (in Titel I V) erschöpfend normirt, so daß die allge
meinen obligationenrechtlichen Grundsätze desselben auch für
Kaufverträge über Liegenschaften gelten. Eine dritte Meinung
endlich geht dahin, durch Art. 231, Absatz 1 O. R. seien die
Kaufverträge über Liegenschaften von der Normirung durch das
Bundesgesetz überhaupt ausgeschlossen und in allen Richtungen
(sowohl bezüglich der allgemeinen als der speziell den Kauf
betreffenden Bestimmungen) dem kantonalen Rechte unterstellt.
Die ersterwähnte Ansicht erscheint als mit dem Wortlaute und
Zusammenhang des Gesetzes schlechthin unvereinbar. Der Grund
satz des Art. 231, Absatz 1 O. R. ist unter der Rubrik All
gemeine Bestimmungen mit an die Spitze des Titels von
XIII 1887
B. Civilrechtspflege.
Tausch und Kauf gestellt. Demnach kann denn gewiß kein
Zweifel darüber obwalten, daß demselben zum Mindesten die
Bedeutung zukommen muß, die Anwendung der Bestimmungen
dieses Titels auf Liegenschaftskäufe auszuschließen. Die in
Rede stehende Meinung legt überdem dem Obligationenrecht
für den Liegenschaftskauf die Bedeutung eines blos subsidär
nicht absolut gemeinen Rechtes bei. Hiefür ist, da das Obli
gationenrecht für seine Normen zweifellos der Regel nach im
ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft gleichmäßige Geltung be
ansprucht, nicht zu vermuthen. Da, wo der Gesetzgeber dem
Obligationenrecht wirklich blos subsidiäre Geltung beilegen
wollte, ist dies im Gesetze unzweideutig ausgedrückt (vergleiche
Art. 64 und 896 O. R.) Wenn daher den Bestimmungen des
VII. Titels des Obligationenrechtes für den Liegenschaftskauf
die Bedeutung eines subsidiären Gesetzes hätte beigelegt werden
wollen, so wäre dies gewiß im Texte des Gesetzes zu klarem
Ausdrucke gelangt, dies um so mehr, als im Redaktions Ent
wurfe des Gesetzes von 1875 (siehe Art. 284 desselben) eine
unzweideutige Bestimmung dieses Inhaltes wirklich enthalten
war, die aber eben nicht festgehalten wurde, sondern an deren
Stelle schließlich die ganz anders gefaßte Vorschrift des Art. 231
Absatz 1 des Gesetzes trat. Die Normen des Obligationenrechts
über den Kauf finden somit auf Liegenschaftskäufe jedenfalls
keine Anwendung und es kann sich also blos fragen, ob nicht
wenigstens die auf allgemeine Lehren des Obligationenrechts
bezüglichen Bestimmungen des Bundesgesetzes auch für Liegen
schaftskäufe gelten. Wäre dies zu bejahen, so wäre das Bun
desgericht in concreto zwar nicht zu Beurtheilung der in erster
Linie erhobenen Preisminderungsklage wegen Sachmängeln,
wohl aber zur Beurtheilung der eventuell angestrengten Anfech
tungsklage wegen Betruges zuständig. Allein die gestellte Frage
ist richtiger zu verneinen. Hiefür spricht in erster Linie wieder
der Wortlaut des Art. 231, Absatz 1 O. R. Derselbe behält
für Kaufverträge über Liegenschaften das kantonale Recht ganz
allgemein vor, ohne jede Unterscheidung zwischen generellen und
speziellen Bestimmungen desselben, ohne irgendwie anzudeuten,
daß Liegenschaftskäufe dennoch theilweise, soweit es sich um die
IV. Obligationenrecht. No 83.
Anwendung allgemeiner obligationenrechtlicher Grundsätze handle,
den Bestimmungen nicht des kantonalen, sondern des eidge
nössischen Gesetzes unterstehen. Dafür spricht aber ferner der
Zweck des Gesetzes. Das Gesetz wollte offenbar, ganz abgesehen
von der Frage, ob mit Rücksicht auf Art. 64 B. V. die Bun
desgesetzgebung überhaupt zuständig gewesen wäre, den Liegen
schaftskauf zu normiren, den Kantonen anheimstellen, den Ver
kehr in Grundstücken ihrerseits, mit Rücksicht auf ihre speziellen
Bedürfnisse und Einrichtungen, zu ordnen. Dieser gesetzgeberische
weck würde nun aber nur unvollständig erreicht, wenn man
den allgemeinen obligationenrechtlichen Bestimmungen des
Bundesgesetzes auch für den Liegenschaftskauf verbindliche Kraft
beilegte. Denn es ist gewiß nicht zu verkennen, daß die An
wendung mehrerer allgemeiner Bestimmungen des Obligationen
rechts auf Liegenschaftskäufe zur Beseitigung gerade solcher
Bestimmungen des kantonalen Immobiliarrechtes führen müßte,
welche das Bundesgesetz zufolge des Vorbehaltes des Art. 231
Absatz 1 unberührt lassen wollte. So wird z. B. nicht zu be
zweifeln sein, daß durch den Vorbehalt des Art. 231 Absatz 1
O. R. der Kantonalgesetzgebung anheimgegeben werden sollte,
die Folgen des Verzuges des Schuldners für den Immobiliar
kauf anders zu ordnen, als dies die allgemeinen Bestimmungen
des Obligationenrechts postuliren, etwa die Geltung des Grund
satzes des Art. 122 O. R. bei Säumniß des Käufers in Zah
lung der Kaufsumme auszuschließen; so wird ferner nicht zu
bezweifeln sein, daß der Kantonalgesetzgebung frei gestellt werden
sollte, für den Immobiliarkauf die Beifügung von Bedingungen,
deren Zuläßigkeit im Uebrigen aus dem Zusammenhange des
Bundesgesetzes gefolgert werden müßte, als unzuläßig zu er
klären, und dergleichen mehr. Kantonalgesetzliche Vorschriften
diesen Inhalts aber erschienen, wenn der allgemeine Theil des
Obligationenrechtes auch für den Immobiliarkauf Geltung
hätte, ohne anders als unzuläßig; denn in diesem Falle wäre
den Kantonen schlechthin untersagt, Gesetzesbestimmungen, welche
mit den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts
nicht vereinbar wären, ja welche sich auch nur auf Punkte
bezögen, die durch den allgemeinen Theil des Obligationen
B. Civilrechtspflege.
rechts direkt oder folgeweise geregelt wären, für den Immo
biliarkauf aufzustellen oder aufrechtzuerhalten. Alle Fragen,
welche durch den allgemeinen Theil des Obligationenrechts
direkt oder folgeweise sich normirt finden, wären auch für den
mmobiliarverkehr ausschließlich nach dem Obligationenrecht
zu beantworten und es könnte die kantonale Gesetzgebung keine
speziell den Immobiliarkauf betreffenden mødifizirenden Vor
schriften feststellen. Bei dieser Regelung des Verhältnisses wären
denn auch, Angesichts des innern Zusammenhanges und der
wechselseitigen Bedingtheit der allgemeinen und besondern obli
gationenrechtlichen Vorschriften, eine weitgehende Rechtsunsicher
heit betreffend die fortdauernde Geltung kantonalrechtlicher
Normen, sowie manigfache Komplikationen in der Rechtsan
wendung unvermeidlich. Es ist daher, wie gesagt, dem Vor
behalte des Art. 231, Absatz 1 O. R., seinem Wortlaute ent
sprechend, die Bedeutung beizumessen, daß derselbe den Liegen
schaftskauf ganz allgemein in allen Beziehungen, sofern natür
lich nicht durch andere Bundesgesetze, wie das Bundesgesetz
betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit, etwas Anderes
bestimmt ist, kantonalrechtlicher Regelung zuweist. Wenn hiegegen
eingewendet wird, angesichts einer so umfassenden Bedeutung
des fraglichen Vorbehaltes wäre unverständlich, inwiefern neben
demselben noch der Vorbehalt des Art. 10 O. R. im Gesetze
hätte aufgestellt werden können, so ist darauf zu erwidern,
einerseits daß Art. 10 cit. sich nicht nur auf den Kaufvertrag
über Liegenschaften bezieht, also neben Art. 231, Absatz 1 noch
eine selbständige Bedeutung besitzt, andrerseits daß, selbst wenn
dem nicht so wäre, daraus doch noch Nichts gegen die hier
vertretene Anschauung folgen würde. Es wäre dann einfach in
Art. 10 die Regel des Art. 231, Absatz 1 für einen speziellen
Anwendungsfall noch besonders bestätigt, was um so weniger
auffallen könnte, als das Bundesgesetz sich über seine Kompe
tenzgrenzen gegenüber dem kantonalen Rechte nicht allgemein
und prinzipiell ausspricht, sondern nur jeweilen bei einzelnen
Materien besondere Vorbehalte aufstellt, ein Verfahren, bei
welchem denn offenbar Wiederholungen sehr leicht vorkommen
können.
515IV. Obligationenrecht. No 84.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung des Klägers wird wegen Inkompe
tenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten und es hat demnach
in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Oberge
richtes des Kantons Aargau vom 16. September 1887 sein
Bewenden.
84. Arrêt du 23 Décembre 1887, dans la cause
Laplanche contre Gœgg.
Par arrêt du 31 Octobre 1887, la Cour de Justice civile
de Genève a prononcé comme suit :
La Cour réforme le jugement rendu le 26 Mai 1887 par
le Tribunal de Commerce, et, statuant à nouveau, déclare non
recevable dame Laplanche dans son action contre Gogg au
sujet des faits attribués personnellement à dame Désarnod
dans le N° 2 de l offre de preuve, réserve à dame Laplanche
tous droits contre cette dernière ; admet en preuve le fait
articulé contre Gogg et ainsi conçu .
Que Gogg a, depuis la remise de son commerce de
modes à dame Laplanche, vendu à plusieurs reprises des
plumes et des fleurs, articles se rapportant au même com
merce ; réserve à Gogg la preuve contraire; condamne
dame Laplanche à la moitié des dépens de première ins
tance et d appel ; réserve le surplus jusqu'au jugement
définitif et renvoie la cause à l audience du 9 Novembre
pour les enquêtes.
C'est contre cet arrêt que dame Laplanche recourt au
Tribunal fédéral concluant à ce qu'il lui plaise.
1° Admettre à la forme et au fond le dit recours, et
2° réformer en conséquence l'arrêt rendu par la Cour de
Justice de Genève le 31 Octobre 1887, en tant qu il déclare
sieur Gogg non responsable des faits de concurrence dé