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- Urtheil vom 1. Dezember 1888
in Sachen Hübscher.
A. Auf Klage einer Louise Böhm in Schaffhausen, welcher
er eine Schuld von 4 Fr. 30 Cts. nicht bezahlt hatte, wurde
K. Hübscher vom Bezirksgerichte Schaffhausen durch Urtheil
vom 15. März 1888 wegen selbstverschuldeter Insolvenz zu
zwei Tagen Gefangenschaft verurtheilt. Mit Eingabe vom 22.
- August 1888 wendet sich K. Hübscher an das Bundesge
richt um Hülfe," da man, so viel ihm bekannt, bei uns Schul
den halber Niemanden einsperren dürfe.
B. Das Bezirksgericht Schaffhausen trägt auf Abweisung der
Beschwerde an, indem es bemerkt: Der Rekurs sei verspätet,
weil nicht binnen 60 Tagen von Eröffnung des angefochtenen
Urtheils an eingereicht. Ein verfassungsmäßig unzuläßiger
Schuldverhaft liege übrigens nicht vor. Wie das Bundesgericht
schon früher anerkannt habe, erscheine die Bestrafung wegen
selbstverschuldeter Insolvenz, sofern sie, wie hier, nach Prüfung
der Verschuldensfrage im Einzelfalle erfolge, nicht als Schuld
verhaft, sondern als Strafe. Der Grund, aus welchem das
Bundesgericht in dem Falle Buschle (Amtliche Sammlung,
Bd. XII, S. 523 u. ff.) die Verurtheilung, als einen verdeckten
Schuldverhaft involvirend, aufgehoben habe, sei seither wegge
fallen. Denn durch Gesetz vom 1. Juni 1887 sei die Bestim
mung des frühern Gesetzes, daß bei Rückzug der Klage auch
eine bereits rechtskräftig ausgesprochene Strafe dahin falle,
aufgehoben und vielmehr vorgeschrieben worden, daß die Klage
nur bis zum Urtheil zurückgenommen und, wenn einmal zurück
gezogen, nicht mehr erneuert werden könne. In dem Falle
Buschle aber habe das Bundesgericht einzig aus der Verfü
gungsbefugniß des Klägers über die Vollziehung des bereits rechts
kräftig gewordenen Strafurtheils die Schlußfolgerung gezogen,
daß es sich nicht sowohl um eine öffentliche Strafe als um
Schuldverhaft handle.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist richtig, daß zwischen der Eröffnung des angefoch
tenen Urtheils und der Einreichung der Rekursschrift mehr als
60 Tage verflossen sind. Nichtsdestoweniger ist die Beschwerde
nicht als verspätet zurückzuweisen. Denn: Nachdem Art. 59,
Abs. 2 B. V. den Schuldverhaft als ein dem öffentlichen In
teresse widerstreitendes Institut schlechthin als abgeschafft er
klärt hat, darf ein solcher überhaupt nicht mehr, selbst nicht
mit Einwilligung des Schuldners, vollstreckt werden und muß
es daher dem Schuldner gestattet werden, auch erst gegen die
Vollstreckung eines auf Schuldverhaft lautenden Erkenntnisses
sich zu beschweren.
- Das Bundesgericht hat schon häufig ausgesprochen, daß
die Abschaffung des Schuldverhaftes durch die Bundesverfassung
nicht ausschließe, daß leichtfertiges Schuldenmachen und bös
willige oder fahrläßige Nichterfüllung vermögensrechtlicher Ver
bindlichkeiten als Delikt behandelt und als solches im öffentli
chen Interesse mit Freiheitsstrafe belegt werden. In derjenigen
Gestalt nun, welche die Vorschriften über Bestrafung der selbst
verschuldeten Insolvenz durch das Gesetz vom 1. Juni 1887
empfangen haben, ordnen dieselben nicht einen verfassungswid
rigen, unzuläßigen Schuldverhaft an, sondern stellen die selbst
verschuldete Insolvenz als Delikt im öffentlichen Interesse
unter Freiheitsstrafe. Die Bestrafung ist von der Feststellung
des Verschuldens abhängig und die Vollziehung der rechtskräftig
ausgesprochenen Strafe kann nicht mehr, wie früher, durch
Bezahlung der Schuld, resp. durch Rückzug der Klage seitens
des Gläubigers abgewendet werden. Es kann also nicht mehr
wie früher gesagt werden, daß es sich in Wahrheit lediglich um
ein dem Gläubiger zur Verfügung gestelltes, in seiner Durch
führung durchaus von seiner Willkür abhängiges Zwangsmittel
zur Beitreibung einer vermögensrechtlichen Forderung handle;
vielmehr hat die angedrohte Freiheitsentziehung nunmehr wirk
lich den Charakter einer öffentlichen Strafe. Der Umstand, daß
die Verfolgung nur auf Antrag des Beschädigten geschieht,
ändert hieran nichts; ist dies ja doch bekanntlich bei einer
Reihe von Delikten der Fall. Demnach ist die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen; denn es ist in casu genau nach dem
Gesetze verfahren, insbesondere das Verschulden des Rekurrenten
vom Gerichte geprüft und festgestellt worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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