Texto completo
- Urtheil vom 31. Januar 1890 in Sachen
Bühler gegen Bovet.
A. Durch Urtheil vom 11. Juli 1889 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Jakob Bühler ist
mit seinem Klagebegehren abgewiesen und gegenüber dem Beklagten
Hermann Bovet zu den auf 440 Fr. bestimmten Kosten dieses
Prozesses verurtheilt.
B. Gegen dieses Urtheil erklärte der Kläger durch schriftliche
Eingabe d. d. Biel 4. Januar 1890 die Weiterziehung an das
Bundesgericht, mit dem Bemerken, es sei das Urtheil seinem
armenrechtlichen Anwalte zu seinen Handen am 20. Dezember
1889 in Ausfertigung zugestellt worden. Die Weiterzugserklärung
langte beim Appellations und Kassationshofe des Kantons Bern
am 6. Januar 1890 ein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist von Amteswegen zu prüfen, ob die Weiterziehung
des Klägers zulässig und nicht vielmehr wegen Verabsäumung der
peremtorischen zwanzigtägigen Rechtsmittelfrist des Art. 30, Abs. 1
O. G. verspätet ist. Die Entscheidung hierüber hängt davon ab,
ob für den Beginn der Rechtsmittelfrist die mündliche Eröff
nung des angefochtenen Urtheils oder aber die Zustellung der
schriftlichen Urtheilsausfertigung an den Kläger beziehungsweise
dessen Anwalt maßgebend ist. Wie am Schlusse des angefochtenen
Urtheils bezeugt ist nämlich, wurde dasselbe in der Gerichtssitzung
vom 11. Juli 1889, zu welcher die Parteien vorgeladen und bei
welcher sie auch erschienen waren, sofort vom Präsidenten öffent
lich ausgesprochen . Dagegen soll die Zustellung der schriftlichen
Urtheilsausfertigung an den Anwalt des Klägers erst am 20. De
zember 1889 stattgefunden haben. Ist letzteres Datum für den
Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebend, so ist vorliegend das
Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt; ist dagegen das Datum der
mündlichen Publikation des Urtheils entscheidend, so ist die Be
schwerde längst verspätet.
- Nach Art. 30, Abs. 1 O. G. läuft die Frist für die
Weiterziehung kantonaler Civilurtheile an das Bundesgericht, von
der Mittheilung des angefochtenen Urtheils an. Die Form der
Mittheilung kantonaler Urtheile an die Parteien nun regelt
nach kantonalem Rechte. Das kantonale Recht bestimmt, ob diese
Mittheilung durch mündliche Verkündung oder aber durch Zu
stellung einer schriftlichen Urtheilsausfertigung sich vollziehe oder
ob etwa zur Vollendung der Mittheilung neben der mündlichen
Eröffnung noch eine schriftliche Zufertigung des Urtheils gehöre
u. s. w. Danach entscheidet hier das bernische Civilprozeßrecht
darüber, ob die verbindliche, die Rechtsmittelfrist in Lauf setzende,
Urtheilsmittheilung mit der mündlichen Verkündung des Urtheils
durch den Präsidenten, oder aber erst mit der Zustellung der
schriftlichen Urtheilsausfertigung sich vollendet habe.
- Nach 278 (vergl. 350) der bernischen Civilprozeß
ordnung nun hat der Präsident des urtheilenden Gerichtes in
jedem Falle das Urtheil als Ergebniß der Abstimmung sogleich
öffentlich auszusprechen. Nach 282 ibidem ist das Urtheil
von dem Präsidenten und dem Gerichtsschreiber zu unterzeichnen
und hat letzterer bei seiner Verantwortlichkeit dafür zu sorgen,
daß die verlangten Ausfertigungen den Parteien längstens nach
Verfluß von acht Tagen, von der Ausfällung des Urtheils an zu
zählen, herausgegeben werden können . Für das Versäumnißver
fahren ist in 273 leg. cit. bestimmt, daß die Partei, welche
auf ihren einseitigen Vortrag ein obsiegliches Urtheil erhalten,
dieses dem Gegner innert vierzehn Tagen, von dem Tage des
Urtheils an zu zählen, bekannt machen soll und daß in diesem
Falle die gesetzlichen Rechtsmittelfristen erst von dem Datum der
Mittheilung des Urtheils an zu laufen beginnen. Aus diesen
Gesetzesbestimmungen ergiebt sich unzweifelhaft, daß nach berni
schem Civilprozeßrechte (von Versäumnißurtheilen abgesehen) die
maßgebende Mittheilung des Urtheils an die Parteien die öffent
liche mündliche Verkündung desselben durch den Präsidenten ist.
Die Zustellung einer schriftlichen Urtheilsausfertigung ist als
Eroffnungsform des Urtheils nicht vorgeschrieben; sie gehört nicht
zur verbindlichen Mittheilung eines solchen. Denn sie ist (vom
Versaumnißfalle abgesehen) weder der Partei noch dem Gerichte
zur Pflicht gemacht. Wohl müssen den Parteien auf Verlangen
schriftliche Urtheilsausfertigungen zugestellt werden und hat die
Gerichtskanzlei dafür zu forgen, daß dies binnen kurzer Frist ge
schehen könne. Allein von Amteswegen hat dies nicht zu geschehen,
sondern vielmehr nur dann, wenn die Parteien es verlangen; die
Parteien können solche Ausfertigungen erheben oder auch nicht
erheben; sie können dies sofort oder erst später thun; für die
verbindliche Urtheilseröffnung, den Lauf der Rechtsmittelfristen
u. s. w., ist dies völlig gleichgültig; die Urtheilseröffnung ist,
sofern es sich nicht um ein Versäumnißurtheil handelt, mit der
öffentlichen Verkündung des Urtheils in der Gerichtssitzung vollendet,
Demnach erscheint denn die vorliegende Beschwerde als verfpätet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung des Klägers wird wegen Verspätung
nicht eingetreten und es hat demnach in allen Theilen bei dem
angefochtenen Urtheile des Appellations und Kassationshofes des
Kantons Bern vom 11. Juli 1889 sein Bewenden.
Palavras-chave
appeal periodnotification of judgmentoral pronouncementwritten copyadmissibilitycivil procedurecosts