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- Urtheil vom 15. Februar 1890 in Sachen
Hartmann gegen Böglin.
A. Paul Hartmann, Apotheker, in Steckborn, als Vertreter
der Firma Brady Døstal in Kremsier (Oesterreich), hatte
gegen Arthur Böglin, von Montbeliard, Apotheker, in Luzern,
bei den luzernischen Gerichten Privatstrafklage wegen widerrecht
licher Nachahmung der für Brady Dostal im eidgenössischen
Markenregister eingetragenen Fabrikmarke für Mariazeller Magen
tropfen erhoben; im Strafverfahren machte er gleichzeitig eine
Entschädigungsforderung geltend. Die erste Instanz (Bezirks
gericht Luzern) verurtheilte durch Urtheil vom 3. August 1889
den Angeklagten wegen Uebertretung des eidgenöfsischen Marken
schutzgesetzes zu einer Geldbuße von 150 Fr., wies dagegen die Ent
schädigungsforderung ab, weil alle Anhaltspunkte für die Größe
eines Schadens fehlen. In zweiter Instanz, vor Obergericht Luzern,
beantragte dem gegenüber der Privatkläger Erhöhung der Strafe
und Abänderung des erstinstanzlichen Urtheils über den Civil
punkt in der Weise, daß der Beklagte grundsätzlich als schadener
satzpflichtig zu erklären, die Ausmittlung der Größe des Schadens
dagegen an den Civilrichter zu weisen sei. Das Obergericht des
Kantons Luzern bestätigte
die erstinstanzliche Entscheidung im
Strafpunkte und erkannte durch Dispositiv III seines Urtheils
vom 27. Dezember 1889 im Civilpunkte dahin: Mit ihrer Ent
schädigungsforderung sei die Privatklägerschaft auf den Civilweg
verwiesen, indem es ausführte: Es sei unstatthaft, die Ent
schädigungsforderung des Privatklägers, mit der ersten Instanz,
deßhalb abzuweisen, weil für die Größe des Schadens kein An
haltspunkt vorliege. Gemäß 204 des luzernischen Strafrechts
verfahrens könne in jedem Falle der Geschädigte verlangen, daß
ihm überlassen werde, die Entschädigung auf dem Civilwege zu
suchen. Nachdem der Privatkläger ein daheriges Begehren gestellt
habe, sei die Entschädigungsforderung einfach und unpräjudizirlich
allen fernern Einreden des Beklagten hinsichtlich Grundsatz und
Maß an den Civilrichter zu weisen.
B. Gegen dieses Urtheil erklärte der Privatkläger die Weiter
ziehung an das Bundesgericht, indem er in schriftlicher Eingabe
vom 6. Februar 1890 folgende Anträge anmeldete: 1. Dispositiv
III des Urtheils vom 27. Dezember 1889 sei aufzuheben;
- der Beklagte sei grundsätzlich zur Entschädigung zu verurtheilen;
die Entscheidung über das Quantitativ der Entschädigung sei an
den Civilrichter gewiesen; 3. der Beklagte trage alle gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
Es ist von Amteswegen die Statthaftigkeit der Beschwerde zu
prüfen. Dieselbe richtet sich ausschließlich gegen die Entscheidung
im Civilpunkt; gegen die strafrechtlichen Bestandtheile des ange
fochtenen Urtheils richtet sie sich nicht und kann sie sich selbst
verständlich nicht richten, da das Bundesgericht nicht Straf
sondern nur Civilgericht oberer Instanz ist. Allein auch gegen
die Entscheidung im Civilpunkte ist die Beschwerde nicht statthaft,
denn nach Art. 29 O. G. ist die Weiterziehung an das Bundes
gericht nur gegen Haupturtheile d. h. gegen Urtheile, welche über
den eingeklagten Anspruch selbst materiell entscheiden, zuläßig. Im
vorliegenden Falle nun aber hat das Obergericht über den Civil
anspruch des Rekurrenten materiell gar nicht entschieden, sondern
rücksichtlich desselben nur eine prozeßuale Entscheidung getroffen,
nämlich ausgesprochen, daß über diesen Anspruch im Strafver
fahren nicht zu entscheiden sei, sondern derselbe, dem Grundsatze
und Maße nach, der Geltendmachung und Beurtheilung im be
sondern Civilprozesse vorbehalten werde. Diese Entscheidung enthält
zweifellos kein Haupturtheil und es ist daher gegen dieselbe die
Weiterziehung nach Art. 29 O. G. nicht zuläßig. Bei dieser
Sachlage kann dahin gestellt bleiben, ob nicht in concreto die
Beschwerde auch wegen mangelnden Streitwerthes unzuläßig wäre.
Demnach hat das Bnndesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung des Klägers wird als unstatthaft nicht
eingetreten und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange
fochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom
27. Dezember 1889 sein Bewenden.
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