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- Urtheil vom 22. November 1890 in Sachen
Vota gegen Falk Cie.
A. Durch Urtheil vom 30. September 1890 hat das Ober
gericht des Kantons Unnterwalden ob dem Wald erkannt:
- Die vorliegende Rechtsfrage wird bejahend d. h. im Sinne
der Klägerschaft entschieden und das daherige Rechtsbegehren
gutgesprochen.
- Die Beklagtschaft ist demnach für die noch eingeklagte
Summe von 2950 Fr. gegenüber Klägerschaft wechselrechtlich
verpflichtet.
- Die heutigen Gerichtskosten im Betrage von 63 Fr. 75 Cts.
hat Beklagtschaft zu tragen; bezüglich der erstinstanzlichen Kosten
hat es bei daherigem Entscheide sein Bewenden.
- An außergerichtliche Entschädigung für heutige Tagfahrt hat
Seklagtschaft der Klägerschaft 70 Fr. zu beguten, wobei die erst
instanzlich gesprochene Kostenvergütung aufrecht erhalten bleibt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Beklagten die Weiterzie
hung an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Firma Falk Cie. hatte die Beklagten Alexander und
P. Vota, Unternehmer, in Alpnach, für sich und als Vertreter
der Firma Vota frères Cie in Alpnach, respektive diese letztere
Firma vor den Gerichten des Kantons Unterwalden ob dem
Wald auf Bezahlung einer Summe von 3000 Fr. und 17 Fr.
10 Cts. Wechselspesen nebst Verzugszins seit 30. April 1889
à 5% belangt. Diese Forderung stützte sich auf einen Wechsel
über 3000 Fr. Bei der Verhandlung vor zweiter Instanz, dem
Obergerichte des Kantons Unterwalden ob dem Wald, erklärte der
Vertreter der Klägerin, diese reduzire ihre eingeklagte Forderung,
Zins 2c. inbegriffen, freiwillig auf rund 2950 Fr., so daß statt
der 3000 Fr. nur noch 2950 Fr. in Frage stehen.
- Es ist in erster Linie und von Amteswegen zu prüfen, ob
die Voraussetzungen der Kompetenz des Bundesgerichtes vorliegen.
Dies ist zu verneinen, da der gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr.
mangelt. Nach Art. 29 O. G. beurtheilt sich der zur Weiter
ziehung an das Bundesgericht erforderliche Streitwerth nach der
Lage der Sache vor der Entscheidung der letzten kantonalen
Instanz. Nun hat der klägerische Vertreter bei der zweitinstanz
lichen Verhandlung die Forderung von 3000 Fr. sammt Folgen
auf 2950 Fr. reduzirt. Es lag also bei Entscheidung der letzten
kantonalen Instanz nicht mehr ein Betrag von 3000 Fr. im
Streite und es ist daher das Bundesgericht nicht kompetent. Ob
die Klagepartei ihre Forderung etwa nur deßhalb reduzirt hat, um
die Sache der Kompetenz des Bundesgerichtes zu entziehen, oder
ob sie dabei von andern Motiven geleitet war, ist gleichgültig.
Entscheidend ist einzig die Thatsache, daß sie ihr Begehren in
der Art beschränkt hat, daß der gesetzlich für die Beschwerde an
das Bundesgericht geforderte Streitwerth nicht mehr gegeben ist.
Eine Umgehung des Gesetzes liegt keinenfalls vor. Der für die
bundesgerichtliche Kompetenz maßgebende Streitwerth ist durch die
Parteibegehren vor der letzten kantonalen Instanz bedingt und das
Gesetz verbietet nicht, diese Begehren mit Rücksicht auf die gelten
den Kompetenzbestimmungen einzurichten respektive zu beschranken.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung der Beklagten wird wegen Inkompetenz
des Gerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen
Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des
Kantons Unterwalden ob dem Wald vom 30. September 1890
sein Bewenden.
Palavras-chave
jurisdictionamount in disputeappeal admissibilityclaim reductionbill of exchangenon-entryfederal competence