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- Urtheil vom 19. Dezember 1890 in Sachen
Gasser gegen Lyceumsbaunternehmung in Sarnen.
A. Durch Urtheil vom 14. Oktober 1890 hat das Civilgericht
des Kantons Unterwalden ob dem Wald erkannt:
- Das klägerische Rechtsbegehren ist abgewiesen und die vor
liegende Rechtsfrage verneinend beantwortet.
- Die Gerichtskosten würden auf die Klägerschaft entfallen.
Da derselben jedoch das Armenrecht bewilligt wurde, so sind diese
Kosten im Betrage von 36 Fr. a Ets. vom Fiskus zu tragen.
Die ausgelegten Zeugengelder dagegen im Betrage von 16 Fr.
55 Cts. fallen der Beklagtschaft zur Last, weil die Klägerschaft
auf die Zeugenvorladung verzichtet hatte, und diese Vorladung
erst in Folge eines von der Beklagtschaft eingereichten Gegenan
sinnens wieder erforderlich wurde.
- Entschädigung für außergerichtliche Kosten wird keiner Par
tei zugesprochen.
B. Dieses Urtheil wurde von der Klägerin im Einverständ
nisse mit der Gegenpartei, unter Umgehung der zweiten kantonalen
Instanz, direkt an das Bundesgericht gezogen. Bei der heutigen
Verhandlung beantragt der klägerische Anwalt: Das Bundesgericht
wolle das angefochtene Urtheil im Sinne des Zuspruches einer
Entschädigung von 5000 Fr. eventuell einer angemessenen ge
ingern Entschädigung abändern, unter Kosten und Entschä
digungsfolge.
Dagegen beantragt der Vertreter der Beklagten, die Gegen
rtei sei mit ihrem Rechtsbegehren abzuweisen und der Beklagten
eine angemessene Parteientschädigung nebst den Kosten zuzu
sprechen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 24. März 1890 wurde Johann Bachmann von Buch
holterberg, Kantons Bern, welcher bei dem Baue eines Lyceums
in Sarnen als Handlanger beschäftigt war, beim Verladen eines
mit Materialien für diese Baute beladenen Schiffes auf einen
Lastwagen durch Herunterfallen des Schiffes getödtet. Die (außer
eheliche) Mutter des Getödteten, Wittwe Gasser geb. Bachmann
von Rüschegg, Kantons Bern, belangte wegen diesen Unfalles
die Beklagte, gestützt auf das erweiterte Haftpflichtgesetz auf
Schadenersatz. Die Vorinstanz hat, gemäß den Anträgen und
Ausführungen der Beklagten, die Klage abgewiesen, mit der Be
gründung: Ein Schadenersatzanspruch der Klägerin bestehe nur
dann, wenn ihr getödteter Sohn gesetzlich zu ihrem Unterhalte
verpflichtet gewesen sei. Dies sei nach der bernischen Gesetzgebung
(gemäß dem bundesgerichtlichen Entscheide in Sachen Rastorfer
gegen Schweizerische Centralbahn, Amtliche Sammlung XVI,
S. 343) zu verneinen. Denn das bernische Recht kenne eine
Alimentationspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern nicht,
sondern nur eine Beitragspflicht derselben gegenüber der Armen
pflege, wenn die Eltern als Notharme dauernd der öffentlichen
Unterstützung anheimfallen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung
sei nur die Armenpflege zu fordern berechtigt, nicht die Eltern.
Es stehe daher auch im Falle der Tödtung eines Kindes ein
Schadenersatzanspruch nicht den Eltern sondern nur unter Um
ständen der Armenpflege zu.
- Nach Maßgabe der Haftpflichtgesetze, speziell nach Art. 6
des Fabrikhaftpflichtgesetzes, steht, wie das Bundesgericht schon
wiederhölt entschieden hat, ein Schadenersatzanspruch wegen ent
zogenen Unterhaltes nur denjenigen Hinterlassenen eines Verun
glückten zu, welchen dieser zur Zeit seines Todes den Unterhalt
zu gewähren rechtlich verpflichtet war (vergl. Entscheidung in
Sachen Graf gegen Schweizerische Centralbahn vom 25. Januar
1890 Erw. 3, Amtliche Sammlung XVI, S. 135 u. ff.) Nun
hat die Vorinstanz festgestellt, daß nach dem in casu hiefür maß
gebenden bernischen Rechte dem Getödteten eine Alimentations
pflicht gegenüber seiner Mutter nicht oblag. In dieser Entschei
dung liegt keine Verletzung des Bundesgesetzes, im Gegentheil
erscheint dieselbe als richtig. Die bernische Gesetzgebung enthält
keine Vorschrift, wonach den Kindern die Alimentationspflicht
gegenüber ihren Eltern obläge. Vielmehr kennt sie ( 12 u. f.
des Armengesetzes vom 1. Juli 1857) blos eine Verpflichtung
der Verwandten in auf und absteigender Linie sowie der Ehe
gatten dieser Verwandten, der öffentlichen Armenpflege einen Ver
wandtenbeitrag an die Verpflegung solcher Personen zu leisten,
welche als Notharme versorgt werden müssen, d. h. dauernd der
öffentlichen Unterstützung anheimfallen; berechtigt, diesen Ver
wandtenbeitrag einzufordern, ist nicht der Hülfsbedürftige, sondern
lediglich die Armenbehörde und dieser, nicht dem beitragspflichtigen
Verwandten, liegt die Versorgung des Hülfsbedürftigen ob. Hiedurch
wird danach nicht eine privatrechtliche Alimentationspflicht des
lichtigen Verwandten gegenüber dem Unterstützungsbedürftigen,
sondern lediglich eine publizistische Beitragspflicht des erstern an
die Kosten der öffentlichen Armenpflege begründet. Danach muß
denn die vorliegende Klage abgewiesen werden und zwar ohne
Rücksicht darauf, ob die Klägerin als Notharme versorgt ist
(wie ihr Anwalt heute behauptet, aber übrigens nicht bewiesen
hat) oder nicht. Ob im erstern Falle die Armenbehörde zur
Klage berechtigt wäre, steht nicht zur Entscheidung. Immerhin
mag, gegenüber der diese Frage bejahenden, Anschauung der Vor
instanz, darauf hingewiesen werden, daß das Gesetz ein Klagerecht
wegen entgangenen Unterhaltes überall nur den Hinterlassenen
gewährt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile des Civilgerichtes des Kantons Unterwalden ob dem
Wald vom 14. Oktober 1890 sein Bewenden.
Palavras-chave
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