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Urtheil vom 13. März 1891 in Sachen Heuer.
A. Eduard Heuer, Fabrikant in Biel, hatte mit der Gemeinde
Sursee am 2. März 1885 einen Vertrag abgeschlossen, wodurch
er sich verpflichtete, in Sursee ein industrielles Etablissement
(Edelsteinmanufaktur) einzurichten und zu betreiben, wogegen die
Gemeinde Sursee versprach, ihm während 10 Jahren eine jähr
liche Subvention von 1000 Fr. auszurichten. Art. 4 dieses
Vertrages bestimmt: Für alle auf den hierseitigen Geschäftsbe
trieb sich beziehenden Verbindlichkeiten verzeigt Herr Heuer Do
mizil und Gerichtsstand in Sursee. Ed. Heuer behielt seine
Hauptniederlassung und seinen persönlichen Wohnsitz in Biel, da
gegen errichtete er in Sursee eine Zweigniederlassung, welche er
am 23. September 1885 im Handelsregister des Kantons Luzern
eintragen ließ. Als Leiter dieser Zweigniederlassung funktionirte
seit 1887 als Angestellter des Eduard Heuer Jean Heuer. Am
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April 1890 verkaufte Eduard Heuer das Zweiggeschäft in
Sursee; am gleichen Tage zeigte er der Gemeindebehörde von
Sursee an, daß er sein dortiges Geschäftsdomizil aufgegeben habe
und am 24. April ließ er die Zweigniederlassung im Handelsre
gister löschen. Am 21. Februar 1890 hatte er dem Jean Heuer
seine Anstellung auf drei Monate gekündigt; dieser reichte am
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Juni 1890 beim Bezirksgerichte Sursee eine Civilklage ein,
in welcher er Bezahlung von 155 Fr. an rückständigem Dienst
lohn und 1500 Fr. an zugesicherter Provision verlangte. Eduard
Heuer bestritt unter Berufung auf Art. 59 Abs. 1 B. V. die
Kompetenz der luzernischen Gerichte, wurde indeß mit seiner Ein
rede in beiden Instanzen abgewiesen, vom Obergerichte des Kantons
Luzern durch Entscheidung vom 31. Dezember 1890 und im
Wesentlichen mit der Begründung: Die eingeklagte Forderung sei
allerdings persönlicher Natur und müßte daher an und für sich
am Wohnorte des Beklagten geltend gemacht werden; es sei auch
richtig, daß der Beklagte schon vor der Einreichung der Klage
sein Geschäft in Sursee aufgegeben habe; allein, abgesehen von
der Frage, ob er nicht mit Rücksicht auf den frühern Eintrag im
Handelsregister für alle Schulden aus dem Geschäftsbetriebe der
Filiale in Sursee dort belangt werden könnte, sei der Gerichts
stand in Sursee durch den zwischen dem Beklagten und der Ge
meinde Sursee am 2. März 1885 abgeschlossenen Vertrag als
forum prorogatum begründet. In Ermangelung einer speziellen
bestimmung des luzernischen Gesetzes sei, mit der herrschenden
Meinung, anzuerkennen, daß ein forum prorogatum auch durch
einen außerhalb des Prozesses abgeschlossenen dahin zielenden
Vertrag begründet werden könne. Ein solcher Vertrag liege hier
vor. Allerdings sei der Vertrag vom 2. März 1885 nicht
zwischen den gegenwärtigen Parteien abgeschlossen worden. Allein
der gegenwärtige Kläger könne sich doch auf denselben berufen,
denn die Einwohner Gemeinde Sursee habe den Gerichtsstand in
Sursee für alle auf den dortigen Geschäftsbetrieb bezüglichen
Verbindlichkeiten offenbar im Interesse der in der Edelstein
schleiferei Beschäftigten stipulirt und der Beklagte habe denselben
in diesem Sinne ohne allen Rückhalt anerkannt. Der Kläger sei
aber während mehreren Jahren als Angestellter des Beklagten in
Sursee thätig gewesen und es könne über den Zusammenhang
der eingeklagten Ansprüche mit dieser Anstellung und dadurch mit
dem Geschäftsbetriebe in Sursee kein Zweifel obwalten.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff Eduard Heuer den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage: 1. Es
sei die Erkenntniß des luzernischen Obergerichtes vom 31. De
zember abhin aufzuheben und die luzernischen Gerichte zur Beur
theilung der vorliegenden Klage als inkompetent zu erklären.
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Seien sämmtliche daherige Kosten dem Kläger und Oppo
nenten zu überbinden. Zur Begründung bringt er vor: Zur Zei
der Klageeinreichung habe er kein Domizil in Sursee mehr be
sessen, da er damals sein dortiges Geschäftsdomizil bereits auf
gegeben gehabt habe. Eine Prorogation des Gerichtsstandes in
Bezug auf den vorliegenden Rechtsstreit habe nicht stattgefunden.
Nach luzernischem Recht setze die Prorogation immer einen
speziellen Streitfall unter bestimmten Personen voraus; im vor
liegenden Prozesse habe er den Gerichtsstand in Sursee nicht
anerkannt sondern von Anfang an bestritten. Auf den zwischen
dem Rekurrenten und der Gemeinde Sursee abgeschlossenen Sub
ventionsvertrag könne sich Jean Heuer nicht berufen; denn einer
seits habe dieser bei dessen Abschlusse nicht mitgewirkt und anderer
seits habe es auch durchaus nicht in der Intention der Kontra
henten gelegen durch diesen Vertrag irgend welche Rechte für den
Jean Heuer zu begründen. Die Gemeinde Sursee habe lediglich
beabsichtigt, für sich und für die in Sursee wohnenden Fabrik
arbeiter und die sonstigen Einwohner von Sursee den dortigen
Gerichtsstand zu stipuliren. Zu diesen gehöre aber Jean Heuer
nicht; dieser sei gar nicht Arbeiter der Fabrik in Sursee sondern
Angestellter des Hauptgeschäftes in Biel gewesen, von welchem
er zur Aufsicht und Leitung des Zweiggeschäftes in Surfee abge
sandt worden sei; er habe in keinem Vertragsverhältnisse zu der
Filiale in Sursee sondern lediglich in einem Mandatsverhältnisse
zum Rekurrenten selbst gestanden, wie denn auch der Vertrag mit
ihm in Biel abgeschlossen worden sei. In Bezug auf dieses
Mandatsverhältniß habe der Vertrag mit der Gemeinde Sursee
offenbar nichts bestimmen wollen. Dazu hätte letzterer jedes In
teresse gefehlt. Sei somit ein forum prorogatum in Sursee nicht
begründet, so müsse die streitige Forderung gemäß Art. 59 Abs. 1
B. V. am Domizil des Beklagten in Biel geltend gemacht
werden.
C. Der Rekursbeklagte Jean Heuer trägt auf Abweisung des
Rekurses unter Kostenfolge an, indem er ausführt: Es sei un
richtig, daß er jemals im Geschäfte in Biel angestellt gewesen
und von dort blos vorübergehend nach Sursee gesandt worden
sei. Er sei vielmehr aus einem andern Anstellungsverhältnisse im
Juli 1887 in den Dienst des Eduard Heuer für die Leitung der
Fabrik in Sursee übergetreten. Da der Rekurrent in Sursee
eine Fabrik betrieben, so habe er sich dort in das Handelsregister
eintragen lassen müssen und mußte für alle auf den dortigen
Geschäftsbetrieb bezüglichen Rechtsverhältnisse dort Recht nehmen.
Sein Domizil in Biel habe mit dem Geschäftsbetriebe in Sursee
nichts zu schaffen. Uebrigens liege forum prorogatum vor.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Obergericht des Kantons Luzern nimmt an, es sei
zufolge des zwischen der Gemeinde Sursee und dem Rekurrenten
abgeschlossenen Vertrags vom 2. März 1885 für die vorliegende
Sache ein vertraglicher Gerichtsstand in Sursee begründet worden.
Ist dies richtig, so liegt eine Verletzung des Art. 59 Abs. 1 B. V.
nicht vor, da nach feststehender bundesrechtlicher Praxis, auf die
Gewährleistung dieses Artikels kann verzichtet werden.
- Wenn nun der Rekurrent zunächst scheint behaupten zu
wollen, es sei nach kantonaler Civilprozeßgesetzgebung eine Verein
barung über den Gerichtsstand nur als prozeßuale Prorogation
in bereits anhängigen Streitfällen zuläßig und wirksam, so ent
zieht sich diese, übrigens wohl unzweifelhaft unrichtige, Behaup
tung der Nachprüfung des Bundesgerichtes, da es sich dabei
lediglich um die Auslegung des kantonalen Gesetzesrechtes handelt.
- Dagegen muß sich fragen, ob der in dem Subventionsver
trage zwischen der Einwohnergemeinde Sursee und dem Rekur
renten vereinbarte Gerichtsstand auch vom Rekursbeklagten für
sich könne angerufen werden, ob also auch ihm gegenüber ein
Verzicht auf den Gerichtsstand des Domizils erklärt sei.
- Richtig ist nun, daß im Allgemeinen eine vertragliche Er
klärung sich einem bestimmten Gerichtsstand unterwerfen, dort für
gewisse Rechtsverhältnisse Domizil erwählen zu wollen, nur gegen
über dem Vertragsgegner, dem Empfänger der Erklärung, nicht
aber gegenüber Dritten wirkt. Allein im vorliegenden Falle kann
ein Zweifel darüber nicht obwalten und es wird dies denn
auch vom Rekurrenten eigentlich gar nicht bestritten daß die
Erklärung des Rekurrenten sich für die Verbindlichkeiten aus dem
Geschäftsbetriebe in Sursee dort belangen lassen zu wollen, nicht
nur zu Handen der Gemeinde Sursee sondern daß sie zu Handen
des Publikums, d. h. aller denjenigen abgegeben wurde, welche
zu dem Rekurrenten mit Bezug auf sein Zweiggeschäft in Sursee
in rechtliche Beziehungen treten werden. Bei dieser von vornherein
für einen unbestimmten Personenkreis bestimmten Erklärung muß
sich denn der Rekurrent von denjenigen behaften lassen, welche
deren Voraussetzung erfüllt und sie damit acceptirt haben, d. h.
von allen Personen, welche mit ihm in Bezug auf seinen Ge
schäftsbetrieb in Sursee in rechtliche Beziehungen getreten sind.
Zu diesen gehört aber auch der Rekursbeklagte. Der Anstellungs
vertrag zwischen diesem und dem Rekurrenten ist nicht zu den
Akten gebracht worden und es ist überhaupt dessen Inhalt genauer
nicht festgestellt; dagegen steht fest, daß der Rekursbeklagte that
sächlich dauernd als Leiter des Zweiggeschäftes in Sursee funk
tionirte, also gewiß auch zu diesem Zwecke angestellt war. Es
kann also keinem Zweifel unterliegen, daß die Ansprüche aus
diesem Anstellungsverhältnisse solche sind, welche auf den Ge
schäftsbetrieb in Sursee sich beziehen.
- Ist demnach für die vorliegende Sache ein vertraglicher
Gerichtsstand in Sursee begründet, so kommt nichts darauf an,
ob die Zweigniederlassung des Rekurrenten zur Zeit der Prozeß
einleitung noch bestand; dies wäre vielmehr nur dann von Be
deutung, wenn es sich um einen gesetzlichen Gerichtsstand der
Zweigniederlassung respektive des Theilwohnsitzes handelte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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