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- Urtheil vom 4. September 1891 in Sachen
Märki und Genossen.
A. Durch eine vom Kantonsrathe des Kantons Appenzell
Außerrhoden am 19. November 1888 genehmigte Verordnung
vom 17. Juli 1888 hat der Regierungsrath des Kantons Appen
zell Außerrhoden auf Grund und in Anwendung von Art. 50
B. V. Art. 4 u. s. w. K. V. und der bezüglichen Bestimmungen
des Strafgesetzes der Heilsarmee die Veranstaltung von Auf
zügen und öffentlichen Versammlungen im Kantonsgebiete unter
sagt. Als öffentlich sind nach Art. 1 litt. c dieser Verordnung
unter anderm zu betrachten die Versammlungen, zu denen durch
öffentlichen Anschlag, durch Aufruf in öffentlichen Blättern, durch
das Vertheilen von Zeddeln oder durch Aufbieten von Haus zu
Haus eingeladen wird. Auf Grund dieser Verordnung wurden
durch Urtheil des appenzell außerrhodischen Bezirksgerichtes des
Hinterlandes vom 13. April 1891 Karl Märki, von Mandach
Kapitain der sogenannten Heilsarmee und die im Ingresse
dieses Urtheils genannten Soldaten der Heilsarmee des Un
gehorsams gegen amtliche Verfügungen für schuldig erklärt, weil
sie durch von Wirthschaft zu Wirthschaft getragene und vertheilte
Zeddel zu einer Heilsarmeeversammlung eingeladen haben. Karl
Märki wurde zu 25 Fr. Geldbuße, eventuell 4 Tage Arbeits
strafe, die übrigen zu je 10 Fr. Geldbuße eventuell 2 Tagen
Arbeitsstrafe verurtheilt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen Karl Märki und Genossen
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, weil dasselbe
in offenbarem Widerspruche mit den Art. 6 u. 8. K. V. stehe.
Nach Art. 8 K. V. stehe es jedem Einwohner des Kantons frei,
seine Gedanken mündlich, schriftlich oder gedruckt bekannt zu machen,
unter Vorbehalt der gesetzlichen Verantwortlichkeit für den Miß
brauch dieses Rechts. Die Heilsarmee habe das verfassungsmäßige
Recht, ihr Organ, den Kriegsruf druken zu lassen und dasselbe
sowie Einladungskarten zu ihren Versammlungen auszutheilen.
Dieses verfassungsmäßige Recht könne von keiner Administrativ
behörde, auch vom Großen Rathe nicht, geschmälert werden und
es dürfen daher die Salutisten gemäß Art. 6 K. V. nicht be
straft werden, wenn sie von demselben Gebrauch machen. Ein
Mißbrauch des in Art. 8 K. V. gewährleisteten Rechtes nämlich
liege offenbar nicht vor, da kein Gesetz das Einladen zu Ver
sammlungen verbiete. Danach werde beantragt, es sei das ange
gefochtene Strafurtheil aufzuheben unter Kostenfolge.
C. Der Regierungsrath des Kantons Appenzell Außerrhoden
trägt auf Abweisung des Rekurses an, indem er ausführt: Das
in der regierungsräthlichen Verfügung vom 17. Juli 1888 ent
haltene Verbot durch öffentlichen Anschlag u. s. w. zu Versamm
lungen der Heilsarmee einzuladen, stehe nicht im Widerspruche
mit Art. 8 K. V.; es enthalte im Gegentheil nur eine Schutz
maßregel gegen einen Mißbrauch des in Art. 8 cit. gewährleiste
ten Rechtes, wie sie in der Verfassung ausdrücklich vorbehalten
und durch die Zudringlichkeit, mit welcher die Heisarmee ihre
Einladungen u. s. w. vertheilt habe, nöthig geworden sei. Eben
sowenig sei Art. 6 K. V. verletzt, nach welchem Niemand ge
richtlich verfolgt oder verhaftet werden dürfe als in den durch
das Gesetz bezeichneten Fällen und in den durch dasselbe vorge
chriebenen Formen. Freilich bedrohe kein Gesetz das Einladen
zu Versammlungen mit Strafe, aber 60 des appenzellischen
Strafgesetzes bedrohe den Ungehorsam gegen Verfügungen und
Weisungen von Staats und Gemeindebehörden oder einzelner Be
amten mit Strafe. Auf diese Gesetzesbestimmung stütze sich das
angefochtene Urtheil. Die Rekurrenten haben, wie sie selbst zuge
stehen, durch Vertheilen der Einladungskarten von Wirthshaus
zu Wirthshaus der amtlichen Verfügung vom 17. Juli 1888
zuwider gehandelt und sich dadurch des Delikts des Ungehorsams
gegen amtliche Verfügungen schuldig gemacht. Regierungsrath und
Kantonsrath seien zu Erlaß der Verfügung vom 17. Juli 1888
kompetent gewesen, wie sich aus Art. 50 B. V. und 4 K. V.
ergebe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das angefochtene Strafurtheil stützt sich auf ein Gesetz, den
60 des appenzell außerrhodischen Strafgesetzes, welches den Un
gehorsam gegen Verfügungen der Staats oder Gemeindebehörden
mit Strafe bedroht. Der Grundsatz des Art. 6 K. V. ist also
offenbar nicht verletzt. Vielmehr kann sich nur fragen, ob nicht
eine Verfassungsverletzung deßhalb vorliege, weil die behördliche
Verfügung, welcher die Rekurrenten zugestandenermaßen zuwider
gehandelt haben und wegen deren Uebertretung sie bestraft wurden
die Verordnung vom 17. Juli 1888, formell oder materiell ver
fassungswidrig sei.
- Die Verfügung vom 17. Juli 1888 ist, wie in derselben
ausdrücklich ausgesprochen wird, in Anwendung des Art. 50
Abs. 2 B. V. erlassen worden. Es ist nun, und gewiß mit Recht,
nicht behauptet worden, daß nach appenzell-außerrhodischem Ver
fassungsrechte Maßnahmen, wie sie in der Verordnung vom 17. Juli
1888 in Anwendung des Art. 50 Abs. 2 cit. getroffen sind,
nur im Gesetzgebungs nicht im Verordnungswege getroffen wer
den können; behauptet ist vielmehr nur, jene Verfügung sei deß
halb verfassungswidrig, weil sie das verfassungsmäßige Recht der
freien Meinungsäußerung verletze. Das Bundesgericht hat nun
aber bereits in frühern Entscheidungen (vergl. Entscheidung in
Sachen Märki und Genossen vom 29. November 1889, Amtliche
Sammlung XV, S. 682 u. ff.; in Sachen Gentil und Genossen
vom 5. März 1887, Amtliche Sammlung XIII, S. 19 u. ff.)
ausgesprochen, daß in dem Verbot der öffentlichen Einladung zu
Heilsarmeeversammlungen nicht eine Beschränkung der freien
Meinungsäußerung sondern lediglich eine Beschränkung der Publi
zität der Versammlungen der Heilsarmee liege. Diese Versamm
lungen aber erscheinen wesentlich als Versammlungen zu gemein
samer Ausübung von Kultushandlungen und es beurtheile sich
daher die Zuläßigkeit der aufgestellten Beschränkungen ausschließ
lich nach dem die Kultusfreiheit normirenden Art. 50 B. V.; das
Bundesgericht sei daher gemäß Art. 59 Ziffer 6 O. G. zu Be
urtheilung sachbezüglicher Beschwerden nicht kompetent, sondern es
fallen dieselben in die Kompetenzen der politischen Bundesbehörden.
Hieran ist auch im vorliegenden Falle festzuhalten, wobei rück
sichtlich der Begründung einfach auf die angeführten frühern Ent
scheidungen des Bundesgerichtes verwiesen werden kann, deren Be
gründung die Rekurrenten zu widerlegen gar nicht versucht haben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes
nicht eingetreten.
Palavras-chave
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