- Urtheil vom 13. März 1891 in Sachen Schneider.
A. Am 12. Februar 1889 verehelichten sich vor dem Civil
standsamt Küßnacht (Zürich) der aus Volkhardinghausen, Fürsten
thums Waldeck Pyrmont, gebürtige Metalldreher Georg Heinrich
Schneider und Susanna Albertina Fenner von Küsnacht, Kantons
Zürich. Schneider war bereits am 29. Juni 1888 auf seinen
Antrag aus dem waldeck'schen Staatsverbande entlassen worden
und hatte damit, nachdem er seinen Wohnsitz außerhalb des
deutschen Reichsgebietes verlegt hatte und ihm die Entlassungs
urkunde durch Vermittlung der kaiserlich deutschen Gesandtschaft
in Bern ausgehändigt worden war, die deutsche Reichs und die
waldeck'sche Staatsangehörigkeit verloren. Als er daher zum
Zwecke seiner Verehelichung in der Schweiz bei den waldeck'schen
Behörden um Ausstellung der nöthigen Ausweispapiere, insbe
sondere einer Staatsangehörigkeitsbescheinigung nachsuchte, wurde
ihm dies durch Bescheid des Landesdirektoriums der Fürstenthümer
Waldeck und Pyrmont vom 15. November 1888, verweigert.
Nichtsdestoweniger wurde die Ehe durch das Civilstandsamt
Küsnacht abgeschlossen. Mit Weisung des Friedensrichteramtes
Oberstraß vom 15. August 1890 leitete Susanna Albertina
Schneider beim Bezirksgerichte Zürich Scheidungsklage gegen ihren
derzeit unbekannt abwesenden Ehemann ein, dessen letzter schwei
zerischer Wohnsitz sich in Oberstraß befunden habe. Sowohl das
Bezirksgericht Zürich als die Appellationskammer des zürcherischen
Obergerichtes wiesen indeß die Klage kostenfällig von der Hand,
die Appellationskammer durch Entscheidung vom 13. Dezember
1890 und mit der Begründung: Die zwischen der Rekurrentin
und dem Georg Heinrich Schneider vor Civilstandsamt Küsnacht
abgeschlossene Ehe sei gemäß den Vorschriften des Bundesgesetzes
eine rechtsgültige und als solche von den Gerichten zu respektiren,
trotz des inkorrekten Verfahrens des Civilstandsamtes Küsnacht.
Da es sich nicht um eine Ehe zwischen schweizerischen Staatsan
gehörigen handle, so könne sie gemäß Art. 56 C. St. G. nur
dann von den schweizerischen Gerichten getrennt werden, wenn
nachgewiesen werde, daß der Staat, welchem die Eheleute ange
hören, das zu erlassende Urtheil anerkenne. Möge der legislative
Grund der Aufstellung dieser Gesetzesvorschrift gewesen sein, welcher
er wolle und möge auch durch dieselbe die Unmöglichkeit hier
seitiger Scheidung der Ehe heimatloser Personen geschaffen
worden seiu, so müsse doch an dem aufgestellten Prinzipe in der
Gerichtspraxis unbedingt festgehalten werden. Denn das Bundes
gesetz betreffend Civilstand und Ehe habe gemäß seinem Inhalte
grundsätzlich nur Geltung für schweizerische Staatsangehörige
und Art. 56 bilde eine Ausnahmebestimmung für Ausländer,
welche strikt und formell zu interpretiren sei und nicht auf Heimat
lose erstreckt werden dürfe.
B. Gegen diese Entscheidung beschwert sich Susanna Albertina
Schneider im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundes
gerichte mit dem Antrag, das Bundesgericht wolle in Gutheißung
des Rekurses das Bezirksgericht Zürich anweisen, auf das Ma
terielle der Scheidungsklage der Rekurrentin einzutreten. Sie
machte wesentlich geltend: Das schweizerische Ehegesetz gelte offen
bar nicht nur für Schweizer, sondern für die Bewohner der
Schweiz, gleichviel ob Schweizer oder Ausläuder. Für letztere
seien nur einzelne Ausnahmebestimmungen zur Vermeidung von
Konflikten und Nachtheilen getroffen. Solche Konflikte und Nach
theile seien da aber von vornherein ausgeschlossen, wo es sich
nicht um einen Angehörigen eines auswärtigen Staates handle.
In concreto liege dieser Fall vor. Die Eheleute Schneider Fenner
gehören keinem Staatsverbande an und es sei also kein Staat
und keine Behörde da, welche sich um das Scheidungsurtheil be
kümmern oder demselben die Anerkennung versagen könnten, Art. 56
des Civilstands und Ehegesetzes, welcher ausdrücklich eine
klärung des Staates verlange, dem die Eheleute angehören
sei also gar nicht anwendbar. Der dort geforderte Nachweis sei
weder zu erbringen, noch dürfe er gefordert werden. Der ange
fochtene Entscheid enthalte eine Rechtsverweigerung, da die An
wendung des eidgenössischen Ehegesetzes verweigert werde.
C. Die Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich erklärt, daß sie sich zu Bemerkungen über die Beschwerde
nicht veranlaßt finde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Ehemann der Rekurrentin hatte unzweifeihaft seine deutsche
Reichs und Staatsangehörigkeit bereits vor seiner Verehelichung
durch Entlassung verloren und war also, da er eine andere
Staatsangehörigkeit nicht erworben hat, heimatlos. Freilich war
Deutschland staatsvertraglich (Art. 7 des Niederlassungsvertrages
vom 27. April 1876 und Art. 8 desjenigen vom 31. Mai
- verpflichtet, ihn trotz des eingetretenen Verlustes der Staats
angehörigkeit im Falle der Ausweisung aus der Schweiz wieder
zu übernehmen. Allein dies ändert nichts daran, daß er nicht
deutscher Staatsangehöriger, sondern Heimatloser war und ist.
Nicht weil er deutscher Angehöriger gewesen wäre, sondern trotz
dem er die dortige Staatsangehörigkeit durch seine Entlassung
verloren hatte, war das deutsche Reich der Schweiz gegenüber
verpflichtet, ihn wieder aufzunehmen; durch die etwaige Abschie
bung nach seinem frühern Heimatlande lebte denn auch sein dor
tiges Bürgerrecht keineswegs ohne weiters wieder auf, sondern
wäre er nur in die Lage gelangt, dasselbe unter Erfüllung der
gesetzlichen Bedingungen (durch Naturalisation) wieder zu er
werben, (vergl. Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Bundes
rath gegen Tessin vom 7. Februar 1891, Erw. 1.). War also
der Ehemann der Rekurrentin zur Zeit seiner Verehelichung
heimatlos, so hat die Ehefrau, da sie durch den Eheabschluß ein
anderes Bürgerrecht nicht erwerben konnte, ihr ursprüngliches
schweizerisches Bürgerrecht, gemäß der konstanten bundesrechtlichen
Praxis, nicht verloren, sondern ist fortwährend Schweizerbürgerin
geblieben. Es ist denn übrigens auch wohl nicht zweifelhaft, daß
mit Bezug auf die Ehefrau Schneider auch eine Pflicht des
deutschen Reiches, dieselbe zu übernehmen, nicht besteht. Eine
solche Pflicht der beiden Staaten ist staatsvertraglich lediglich in
Betreff ihrer vormaligen Angehörigen stipulirt, welche ihr Bürger
recht verloren haben, ohne die Angehörigkeit eines andern Staates
zu erwerben; die Ehefrau Schneider aber war ja niemals Ange
hörige des deutschen Reiches. Es handelt sich somit im vorlie
genden Falle nicht um die Scheidung einer Ehe zwischen Aus
ländern, sondern um die Scheidung einer zwischen einer Schwei
zerin und einem Nichtschweizer und zwar einem Nichtschweizer,
der nicht Angehöriger eines fremden Staates sondern Heimat
loser ist, geschlossenen Ehe.
2. Fragt sich, ob Art. 56 des Bundesgesetzes über Civilstand
und Ehe auf diesen Thatbestand anwendbar sei, so ist dies gemäß
dem Wortlaute und dem Sinne und Geiste der angeführten Ge
setzesbestimmung zu verneinen. Art. 56 spricht von Ehen zwischen
Ausländern , er setzt also voraus, daß beide Ehegatten Aus
länder seien. Er verlangt im Fernern den Nachweis, daß der
Staat, dem die Eheleute angehören , das zu erlassende Urtheil
anerkenne; er hat also nur Eheleute im Auge, die einem be
stimmten fremden Staate angehören, nicht aber auch solche,
welche überhaupt keinem bestimmten Staate angehören oder von
welchen der eine Theil heimatlos, der andere dagegen nicht Aus
länder sondern gegentheils Schweizerbürger ist. Dem entspricht
denn auch der Zweck des Gesetzes. Der Gesetzgeber wollte durch
die Vorschrift des Art. 56 die Verwickelungen vermeiden, welche
entstehen konnten, wenn ein schweizerisches Ehescheidungs oder
Nichtigkeitsurtheil im Heimatstaate der Parteien nicht anerkannt
würde, so daß dieselben dort fortwährend als verheirathet galten;
von solchen Konflikten kann aber dann keine Rede sein, wenn
die Parteien überhaupt keinem ausländischen Staate angehören,
sondern heimatlos oder theils heimatlos theils Inländer sind.
3. Danach kann denn die Anhandnahme der Scheidungsklage
im vorliegenden Falle nicht wegen Mangels des in Art. 56 cit.
geforderten Nachweises verweigert werden. Wenn im Fernern die
Appellationskammer darauf abstellt, daß das Bundesgesetz be
treffend Civilstand und Ehe sich seinem Inhalte nach prinzipiell
nur auf Schweizerbürger beziehe und auf Ausländer sich nur
insoweit erstrecke, als es dies ausdrücklich vorschreibe, so erscheint
dies nicht als richtig. Das Gesetz bringt, wenn es auch freilich
rücksichtlich der Eheverhältnisse der Ausländer deren heimatlichem
Rechte in verschiedenen Richtungen (vergl. u. A. Art. 31) Ein
fluß gestattet, doch in keiner Weise zum Ausdrucke, daß seine
Normen prinzipiell nur für Schweizerbürger gelten; insbesondere
ergibt sich gerade aus Art. 56, daß für Scheidungsklagen der
Ausländer prinzipiell der schweizerische Richter angerufen werden
kann und dessen Kompetenz nur insofern es sich um Ausländer
handelt, die einem bestimmten Staate angehören, durch die Noth
wendigkeit des dort geforderten Nachweises beschränkt wird
andernfalls würde ja auch die Ehescheidung (wie übrigens bei
Annahme der Ansicht der Appellationskammer auch der Eheab
schluß) für heimatkose, in der Schweiz domizilirte Personen
völlig unmöglich. Es gäbe für Ehesachen solcher Personen weder
ein anwendbares Recht noch einen Gerichtsstand.
4. Demgemäß kann sich denn nur noch fragen, ob nicht in
casu die Scheidungsklage deßhalb von der Hand zu weisen sei,
weil der Ehemann keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, die Ge
richtsstandsnorm des Art. 43 Abs. 1 C. St, G. also nicht an
wendbar ist und nun der Gerichtsstand des Abs. 2 ibidem nur
dann Anwendung finde, wenn der Ehemann Schweizerbürger ist.
Auch dies ist indeß zu verneinen. Es mag dahingestellt bleiben,
ob im Allgemeinen der Gerichtsstand des letzten schweizerischen
Wohnortes, wie ihn Art. 43 Abs. 2 cit. statuirt, auch für Aus
länder gelte. In Fällen der vorliegenden Art nämlich ist derselbe
jedenfalls begründet. Art. 43 Abs. 2 cit. will unzweifelhaft
schweizerischen Ehegatten einen Gerichtsstand in der Schweiz
sichern; dabei ist, der normalen Gestaltung der Verhältnisse ent
prechend, zunächst wohl nur an den Fall gedacht worden, daß
beide Ehegatten Schweizer sind, respektive daß der Ehemann dies
ist, während der anormale hier vorliegende Fall, daß die Ehefrau
Schweizerin, der Ehemann dagegen Heimatloser ist, nicht in
Betracht gezogen wurde. Allein im Sinne und Geiste des Gesetzes
liegt es gewiß, auch in diesem Falle dem schweizerischen Ehegatten
den schweizerischen Gerichtsstand zu wahren und es ist daher hier
die Scheidungsklage am letzten schweizerischen Wohnorte zuzu
lassen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es wird mithin
der Rekurrentin ihr Rekursbegehren zugesprochen.