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- Urtheil vom 8. April 1892 in Sachen
Bergschaft Wärgisthal gegen Wengernalpbahn.
A. Durch Entscheidung vom 20. November 1891 hat die eid
genössische Schatzungskommission für die Wengernalpbahn erkannt:
I. Die Expropriantin hat der Alpgenossenschaft Wärgisthal zu
bezahlen:
- An Bodenentschädigung:
a. Für 10,540 Quadratmeter Waldboden
à 10 Cts.
Fr. 1,054
b. Für 42,460 Quadratmeter Gesträuch
boden à 10 Cts.
4,246
c. Für 26,500 Quadratmeter Weidboden
à 20 Cts.
5,300
- An Inkonvenienzentschädigungen:
a. Für die Alpparzellen (50 Fr. Nach
zahlung für zwei Rothtannen vorbe
halten
3,916
b. Für den übrigen Waldboden
12,000
- Für Einräumung des Benutzungsrechtes an
drei Quellen im Sinne der Erwägungen
1,000
Summa: Fr. 27,516
- Eventuell weitere 150 Fr. für Wegerschwerung im Sinne
der Erwägung sub VII.
II. Die Schatzungssumme ist vom 31. Juli 1891 an dem
Tage der Inangriffnahme des Terrains à 5 % zu verzinsen
und nach Mitgabe der Art. 43 u. ff. des eidgenössischen Ex
propriationsgesetzes abzubezahlen.
III. Bei der Vereinbarung betreffend die Bahnübergänge (Ziff. 6
der thatfächlichen Darstellung) hat es unter dem Vorbehalte der
Genehmigung seitens der zuständigen Administrativbehörde sein
Verbleiben.
IV. Die Bahngesellschaft ist bei ihren protokollirten Erklärungen
betreffend Ueberlassung genügenden Wassers für den alpwirthschaft
lichen Bedarf, Einfriedigung der gefährdeten Stellen, Uebernahme
der Verantwortlichkeit für Unglücksfälle und Terrainrutschungen
behaftet.
V. Mit ihren weitergehenden Forderungen und Ansprüchen ist
die Expropriatin abgewiesen.
VI. Die Verifikation der Maßangaben für die Abtretungsflächen
bleibt vorbehalten.
Am 10. Januar 1892 schlossen die Anwälte der Wengernalp
bahngesellschaft und der Expropriatin miteinander folgende Kon
pention:
Im Expropriationsprozesse der Aktiengesellschaft der Wengern
alpbahn, in Bern, gegen die Bergschaft Wärgisthal, in Grindel
wald, wird hiemit die der letzteren als Expropriatin gemäß Art.
35 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes zustehende und mit
dem 17. dieses Monats auslaufende Frist zur Einreichung ihrer
Rekursbeschwerde gegen den Entscheid der eidgenössischen Schatzungs
kommission konventionsweise erstreckt bis und mit dem 15. März
Diese Fristverlängerung erfolgt in Rücksicht auf schwebende
Vergleichsverhandlungen und vorliegende Verhinderung des An
waltes der Bergschaft Wärgisthal. Uebrigens könnte die in der
Sache nothwendige Augenscheinsverhandlung wegen der Höhenlage
des Expropriationsterrains nicht vor dem Sommer stattfinden.
Das erwähnte Expropriationsgeschäft erleidet somit durch die
gegenwärtige Uebereinkunft keinerlei Verzögerung.
B. Unter Berufung auf diese Konvention reichte die Expro
priatin ihre Rekursschrift gegen den Entscheid der eidgenössischen
Schatzungskommission dem Bundesgerichte erst am 8./12. März
laufenden Jahres ein. Sie bemerkt rücksichtlich der Wahrung der
Rekursfrist, unter Berufung auf ein beigelegtes Gutachten der
Advokaten Dr. Brunner und Sahli in Bern: Die Frist des
Art. 35 des Expropriationsgesetzes sei eine Frist des Bundes
prozeßrechtes, es finde daher Art. 65 der eidgenössischen Civil
prozeßordnung auf sie Anwendung; sie könne also durch Ueber
einkunft der Parteien erstreckt werden. Jedenfalls müsse Art. 65
cit. analog angewendet werden; er spreche ein Prinzip aus,
welches auch für die Frist des Art. 35 cit. Anwendung finden
müsse.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es muß von Amtes wegen geprüft werden, ob die Rekurs
frist gewahrt sei. Die Entscheidung hierüber hängt davon ab,
ob eine Verlängerung der Frist des Art. 35 des eidgenössischen
Expropriationsgesetzes durch Uebereinkunft der Parteien statthaft
ist oder nicht.
- Richtig ist nun, daß die Frist des Art. 35 eine bundes
rechtliche Prozeßfrist ist. Allein daraus folgt nicht, daß Art. 65
der eidgenössischen Civilprozeßordnung auf sie Anwendung finde.
die Bestimmungen der Art. 63 u. ff. der eidgenössischen Civil
prozeßordnung gelten vielmehr nur für die Fristen, welche dieses
Gesetz festsetzt, d. h. für die Fristen in den vom Bundesgerichte
instruirten Prozessen. Für Rechtsmittelfristen, welche andere
Bundesgesetze festsetzen, gelten sie direkt unzweifelhaft nicht, son
dern könnten auf sie nur analog angewendet werden. Allein der
analogen Anwendung des Art. 65 der eidgenössischen Civilprozeß
ordnung auf die Beschwerdefrist des Art. 35 des eidgenössischen
Expropriationsgesetzes steht nun die Natur der letztern Frist
engegen. Dieselbe ist eine Nothfrist, welche nicht nur im Interesse
der Parteien, sondern auch im öffentlichen Interesse aufgestellt
ist; sie ist daher, da das Gesetz eine solche nicht ausdrücklich zu
läßt, der Abänderung durch Parteidisposition entzogen (siehe Ent
scheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung XIII, S.
37); eine analoge Anwendung der Regel des Art. 65 der eid
genössischen Civilprozeßordnung erscheint als ausgeschlossen. Denn
die Frist des Art. 35 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes
ist den durch die eidgenössische Civilprozeßordnung normirten
Fristen keineswegs gleichartig; sie qualifizirt sich als Frist für
Einlegung eines der Appellation ähnlichen Rechtsmittels, während
die eidgenössische Civilprozeßordnung, welche das Verfahren vor
dem Bundesgerichte als einziger Instanz regelt, naturgemäß der
artige Fristen nicht enthält. Bei Rechtsmittelfristen ist denn auch
nach der weitaus überwiegenden Mehrzahl der Gesetze, welche diese
Frage ausdrücklich entscheiden, eine Verlängerung durch Partei
vereinbarung ausgeschlossen. Daß die bernische Gesetzgebung und
Praxis in entgegenstehendem Sinne entscheiden, ist allerdings
richtig; allein es kann dies für die Auslegung des Bundesge
setzes nicht maßgebend sein. Danach kann denn auf die Beschwerde
als verspätet nicht eingetreten werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird als verspätet nicht eingetreten.
Palavras-chave
expropriationappeal deadlinemandatory time limitparty agreementinadmissibilityfederal procedure