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- Urtheil vom 7. Oktober 1892 in Sachen
Wüthrich gegen Müller Cie.
A. Durch Urtheil vom 16. August 1892 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt:
- Der Beklagte ist schuldig, den Klägern 970 Fr. 35 Cts.
sammt Zins à 5% von Einreichung der Klage an zu bezahlen.
- Die Widerklage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte und Widerkläger
die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er die Anträge
anmeldete:
- Von der Kalenderlieferung seien ihm die vertraglich zuge
sicherten 20 % und nicht blos 10 % Provision, also 163 Fr.
35 Cts. mehr zuzusprechen.
- Seine Forderung von 2000 Fr. gemäß Art. 12 des An
stellungsvertrages sei ganz, eventuell zum Theil gutzuheißen.
- Die Kläger seien demnach zu verfällen, ihm noch 1193 Fr.
sammt Prozeßzinsen, eventuell den betreffenden kleinern Betrag
aushinzuzahlen.
Er bemerkt rücksichtlich des Streitwerthes: Er verweise darauf,
daß er aus ein und demselben Rechtsgeschäft (Anstellungsver
trag) thatsächlich 4480 Fr. 25 Cts. geltend gemacht habe, nämlich:
a. Bestrittene Provisionen 8000 Fr., 5619 Fr. 75 Cts.,
2480 Fr. 20 Cts.
b. Bestrittene Konventionalstrafe 2000 Fr.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
- Die Kläger und Widerbeklagten haben gegen den Beklagten
und Widerkläger auf Zahlung von 2286 Fr. 60 Cts. sammt
Zins à 5 % seit Einreichung der Klage geklagt, indem sie an
brachten: Der Beklagte schulde ihnen aus Waarenlieferungen
restlich 3106 Fr. 35 Cts. Dagegen sei er bei ihnen bis im
Sommer 1891 als Reisender angestellt gewesen und habe für die
von ihm vermittelten Bestellungen Provisionen zu beziehen, welche
sich auf 5619 Fr. 75 Cts. belaufen. Hieran seien ihm 4800 Fr.
bezahlt worden. Sein Restguthaben betrage also 819 Fr. 75 Cts.
dasselbe sei von seiner Schuld für Waarenlieferungen abzuziehen,
so daß er den Klägern noch 2286 Fr. 60 Cts. schulde. Dagegen
wendete der Beklagte ein: Seine Schuld für Waarenlieferungen
betrage blos 2368 Fr. 05 Cts. Dagegen belaufen sich die ihm
gebührenden Provisionen auf 8000 Fr.; hievon seien seine Be
züge von 4800 Fr. und die Waarenschuld von 2368 Fr. 05 Cts.
also zusammen 7168 Fr. abzuziehen, so daß ihm die Beklagten
noch 832 Fr. schulden. Dieser Betrag, sowie die weitere Forderung
einer Konventionalstrafe von 2000 Fr. wegen Verletzung des An
stellungsvertrages machte der Beklagte widerklagsweise geltend,
indem er gleichzeitig auf Abweisung der Klage antrug.
- Wie das Bundesgericht stets festgehalten hat, ist das Vor
handensein des gesetzlichen Streitwerthes gemäß Art. 29 O. G.
an der Hand der Rechtsbegehren der Parteien zu beurtheilen.
Maßgebend ist, gemäß Art. 29 Abs. 2 leg. cit., der Betrag
welcher bei dem letzten Entscheide der kantonalen Gerichte noch
streitig war. Ebenso hat das Bundesgericht stets festgehalten, daß
eine Zusammenrechnung des Streitbetrages von Vor und Wider
klage unstatthaft sei (wogegen allerdings dann, wenn zwischen
Vor und Widerklage ein Präjudizialverhältniß besteht, die Kom
petenz des Bundesgerichtes sich auf beide Klagen erstreckt, sofern
auch nur eine derselben den gesetzlichen Streitwerth erreicht).
Danach ist hier der gesetzliche Streitwerth nicht gegeben. Weder
mit der Vor noch mit der Widerklage ist ein Betrag von 3000 Fr.
gefordert. Allerdings behaupteten die Kläger in der Begründung
ihrer Klage eine den Betrag von 3000 Fr. übersteigende Schuld
des Beklagten aus Waarenlieferung und ebenso der Beklagte in
der Begründung der Widerklage eine den gesetzlichen Streitwerth
übersteigende Forderung aus Anstellungsvertrag. Allein eingeklagt
haben beide Parteien doch nur Beträge, welche den gesetzlichen
Streitwerth nicht erreichen; denn beide Theile brachten eben bei
Stellung ihrer Rechtsbegehren den von ihnen anerkannten Betrag
der Gegenforderung der Gegenpartei in Abrechnung; sie gingen
also davon aus, ihre Forderung sei bis zu diesem Belaufe, inso
weit als sie sich mit dem anerkannten Theile der Gegenforderung
decke, durch Verrechnung getilgt. Streitig und eingeklagt waren
daher sowohl mit Vor als Widerklage nur Beträge, welche die
Summe von 3000 Fr. nicht erreichen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung des Beklagten und Widerklägers wird
wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.
Palavras-chave
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