- Urtheil vom 20. Februar 1892 in Sachen
Gotthardbahn.
A. Der Kantonsrath des Kantons Schwyz erließ am 9. Au
gust 1890 ein Gesetz betreffend die Besteuerung von Transport
anstalten, Waarenlagern, Waarenniederlagen u. drgl., welches unter
anderm folgende Bestimmungen enthält:
- Waarenlager und Waarenniederlagen, welche sich in
Lagerhäusern oder ähnlichen Einrichtungen auf dem Gebiete des
Kantons Schwyz befinden, müssen, soweit sie nicht nach 4
litt. d des Steuergesetzes vom 10. September 1854 der Steuer
unterliegen, ihrem ganzen Werthe nach versteuert werden.
- Die Steuerpflicht für Waarenlager und Waarennieder
lagen liegt dem Besitzer des Lagergebäudes ob; derselbe ist be
rechtigt, die pflichtige Steuer auf der eingelagerten Waare zu
erheben.
- Sowohl bei Eisenbahn und Dampfschiff Unternehmungen
als bei Waarenlagern und Waarenniederlagen geschieht die Aus
mittlung des Steuervermögens nach einem der Taxation vorher
gehenden Jahresdurchschnitt der in Betracht fallenden Werthe.
Dieses Gesetz wurde in der Volksabstimmung vom 19. Oktober
1890 angenommen. Gestützt auf dasselbe wurde anläßlich der all
gemeinen Steuertaxation des Jahres 1891 von der schwyzerischen
Steuerkommission das in den Lagerhäusern der Gotthardbahnge
sellschaft in Brunnen enthaltene Waarenlager für 1,000,000 Fr.
steuerpflichtig erklärt. Die Gotthardbahngesellschaft beschwerte sich
gegen diese Steueranlage beim Regierungsrathe des Kantons
Schwyz, wurde aber mit ihrer Beschwerde durch Entscheidung
vom 11. August 1891 abgewiesen.
B. Gegen diese Entscheidung ergriff die Gotthardbahngesellschaft
mit Eingabe vom 10. Oktober 1891 den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht, mit dem Antrage: Das Bundesgericht
wolle die Besteuerung der Waarenlager in den Lagerhäusern der
Gotthardbahn in Brunnen Ingenbohl durch den Kanton Schwyz
sammt der daherigen Taxation von 1,000,000 Fr. als unzuläßig
und demnach den Beschluß des Regierungsrathes des Kantons
Schwyz vom 11./13. August 1891 als aufgehoben erklären, unter
Kostenfolge. Sie führt aus: Die in den Lagerhäusern in Brunnen
Ingenbohl eingelagerten Getreidevorräthe gehören nicht ihr, son
n Drittpersonen. Die Gotthardbahn besitze also in denselben
kein Objekt, von welchem sie die Steuer entrichten könnte. Wenn
ihr das Recht eingeräumt werden wolle, die Steuer auf den ge
lagerten Waaren zu erheben, so sei darauf zunächst zu erwidern,
daß es äußerst schwierig, ja geradezu unmöglich wäre, die auf
die einzelnen Lagerungsobjekte entfallenden Steuerbeträge in zu
treffender Weise zu berechnen; sodann aber sei eine derartige Ueber
wälzung der Steuer auch bundesrechtlich undurchführbar. Die ge
lagerten Getreidevorräthe gehören zum Mobiliarvermögen ihrer
Eigenthümer, welche in der Schweiz ihren Wohnsitz haben, und
es sei zur Erhebung einer Steuer nur derjenige Kanton zustän
dig, in welchem der Eigenthümer seinen Wohnsitz habe. Der
Kanton Schwyz dagegen sei bundesrechtlich nicht berechtigt, von
dem gelagerten Getreide eine Steuer zu erheben, weder direkt noch
durch Vermittlung der Gotthardbahn.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt
der Regierungsrath des Kantons Schwyz. 1. Die Rekurrentin
sei mit ihrem Gesuche abzuweisen. 2. Derselben seien die Kosten
des Rekurses zu überbinden und sie demnach auch mit einer an
gemessenen Kostenentschädigung an den Rekursbeklagten zu belasten.
Er führt aus: Die Rekursschrift bezeichne keine Rekursgründe; die
Beschwerde wäre daher schon wegen mangelnder Substanziirung
abzuweisen. Die angefochtene Verfügung sei übrigens auch durchaus
verfassungs und gesetzmäßig. Das Gesetz vom 19. Oktober 1891
auf welchem sie beruhe, sei in verfassungsmäßiger Form zu Stande
gekommen und es sei der Kanton Schwyz in Bezug auf die
Steuergesetzgebung souverain. Er sei kompetent, die Steuersubjekte
und Objekte, den Umfang der Steuerpflicht und das Verfahren
bei der Schatzung der Steuerobjekte zu bestimmen. Ob es für
die Gotthardbahngesellschaft schwierig sei, die Steuer auf die ein
zelnen Einlagerer zu repartiren, habe das Bundesgericht nicht zu
untersuchen; wenn eine sachbezügliche Schwierigkeit auch bestünde,
so läge deßhalb eine Verletzung des Bundesrechtes doch nicht vor
um so weniger als das Gesetz die Gotthardbahngesellschaft nicht
zwinge, diese Verlegung vorzunehmen, sondern ihr nur das Recht
dazu eröffne. Eine Doppelbesteuerung liege nicht vor. Die Rekur
rentin habe nicht bewiesen, daß die Getreidelager in Brunnen
doppelt versteuert werden; sie behaupte nur im Allgemeinen, das
Getreide gehöre Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz
haben und dasselbe am Wohnorte als Mobiliarvermögen versteuern.
Es sei nun aber gar nicht richtig, daß das in Brunnen lagernde
Getreide ausschließlich oder doch vorwiegend solchen Personen ge
höre, welche in der Schweiz wohnen; vorherrschend gehöre das
selbe fremden Kaufleuten. Zudem sei eine Doppelbesteuerung hier
deßhalb nicht gegeben, weil es an der Identität des Steuersub
jektes mangle. Der Kanton Schwyz besteuere die Gotthardbahn
gesellschaft als Inhaber und Betriebsführer der Lagerhäuser in
Brunnen. Nun werde aber gar nicht behauptet, daß die Gotthardbahn
gesellschaft für das gleiche Objekt auch anderweitig besteuert werde;
behauptet werde vielmehr nur, daß die, von der Gotthardbahn
gesellschaft verschiedenen, Getreideeigenthümer an ihrem Wohnorte
besteuert werden. Ebenso sei nicht dargethan, daß die jeweiligen
Eigenthümer der Getreidevorräthe in Brunnen diese Vorräthe an
ihrem Wohnorte versteuern und werde überhaupt kein Kanton
namhaft gemacht, welcher Anspruch auf Besteuerung der fraglichen
Vorräthe erhebe. Jedenfalls könnten sich diejenigen Getreideeigen
thümer, welche im Auslande wohnen, niemals auf das bundes
rechtliche Verbot der Doppelbesteuerung berufen, da diesem Ver
bote nur interkantonale Bedeutung zukomme.
D. Mit ihrer Replik legt die Gotthardbahngesellschaft einen
Verkehrsrapport betreffend die Lagerhäuser in Brunnen für die
III. Dekade des Monats November 1891 ein. Nach diesem sind
von 47 Einlagerern nur 7 im Auslande, die andern in der Schweiz
außerhalb des Kantons Schwyz domizilirt. Im Uebrigen macht sie
geltend: Von einer Abweisung ihrer Beschwerde wegen mangeln
der Substanziirung könne keine Rede sein. Denn die Beschwerde
enthalte, wenn auch in knapper Form, die Darlegung der maß
gebenden Thatsachen, der wesentlichen Rekursgründe und des
Rechtsbegehrens. Es müsse sich fragen, wen das schwyzerische
Gesetz als Steuersubjekt behandeln wolle, die Einlagerer oder die
Gotthardbahngesellschaft. In dieser Richtung sei klar, daß, als
Steuersubjekt nicht die Gotthardbahn sondern die Einlagerer be
handelt werden sollen. Die Belastung der Gotthardbahngesellschaft
mit der Steuer wäre völlig undenkbar; denn Jemanden mit einer
Steuer von einem Objekte zu belasten, welches er gar nicht be
itze, wäre eine brutale Willkür und daher schon als eine Ver
letzung der Rechtsgleichheit, sowie, wenigstens per analogiam, nach
den Grundsätzen über Doppelbesteuerung unzuläßig. Daher schreibe
denn auch das schwyzerische Gesetz vor, daß die Gotthardbahn die
Steuer auf den eingelagerten Waaren zurückfordern könne. Es
wolle also die Steuer in Wirklichkeit nicht von der Gotthardbahn
sondern von den Einlagerern durch das Medium der Gotthardbahn
erheben. Dies sei schon deßhalb unzuläßig, weil es thatsächlich
unmöglich sei, daß die Gotthardbahn die ihr angewiesene Deckung
realisire. Sodann liege, nachdem nachgewiesen sei, daß die Ein
lagerer mit verschwindenden Ausnahmen ihren Wohnsitz in andern
Kantonen der Schweiz haben, eine Doppelbesteuerung im engern
Sinne vor. Denn auf den weitern Umstand, ob die Wohnsitz
kantone die Steuer von den zu Brunnen gelagerten Waaren
wirklich beziehen, komme es, nach konstanter bundesrechtlicher Praxis,
nicht an. Wenn die Regierung des Kantons Schwyz die Iden
tität des Steuersubjektes bestreite, so sei diese Identität nicht eine
nothwendige Voraussetzung des Begriffes der unzuläßigen Doppel
besteuerung, sondern komme es lediglich auf die Identität des
Steuerobjektes an. Uebrigens sei die Identität des Steuersubjektes
gegeben, da, wie gezeigt, nicht die Gotthardbahngesellschaft, sondern
die Einlagerer, also die gleiche Person, welche in andern Kan
tonen domizilirt und dort der Steuerhoheit unterworfen sei, mil
der schwyzerischen Steuer belastet werden sollen. Die Besteuerung
der Getreideeinlagerer sei auch mit 16 der Kantonsverfassung
unvereinbar, nach welchem nur die Einwohner des Kantons steuer
pflichtig seien. Die Gotthardbahngesellschaft brauche sich die vom
Kanton Schwyz beabsichtigte willkürliche Heranziehung zur Steuer,
ganz abgesehen davon, ob ihr ein Rückgriffsrecht eingeräumt
werde oder nicht, nicht gefallen zu lassen. Eine derartige Maß
regel sei mit 4, 13, 14 der kantonalen Verfassung unzuläßig
und wäre auch mit dem konzessionsmäßigen Rechte der Steuer
befreiung unvereinbar. Da die Steuer, wenn auch zu Lasten der
Eigenthümer, zunächst doch von der Gotthardbahn erhoben werden
wolle, so sei letztere selbstverständlich legitimirt, an Stelle der
Eigenthümer die Beschwerde wegen Doppelbesteuerung geltend zu
machen. Diese Legitimation werde ihr von der Beklagtschaft auch
nicht bestritten. Da eine Motivirung der angefochtenen Schluß
nahme des Regierungsrathes des Kantons Schwyz erst in der
Rekursantwort gegeben worden sei, so werde das Gesuch gestellt,
es möchte der Gotthardbahngesellschaft nach der Duplik eine weitere
Parteischrift bewilligt, eventuell es möchte eine mündliche Schluß
verhandlung angeordnet werden.
E. Die Regierung des Kantons Schwyz bestritt in ihrer Duplik
das letztere Begehren der Rekurrentin. Im Uebrigen hält sie in
allen Theilen an den Ausführungen ihrer Vernehmlassungsschrift
fest. Sie behauptet, die neuen Rechtsausführungen der Replik der
Rekurrentin, wonach eine Verletzung des 16 K. V., der Gleich
heit vor dem Gesetze, der konzessionsmäßigen Steuerfreiheit u. s. w.
geltend gemacht werde, seien verspätet und daher unzuläßig. Es
könne sich nur darum handeln, ob eine bundeswidrige Doppelbe
steuerung vorliege. Dies sei zu verneinen. Als Steuersubjekt be
handle das Gesetz klar und deutlich die Gotthardbahngesellschaft,
nicht den Einlagerer. Wenn auch die Gotthardbahngesellschaft für
Objekte besteuert werden sollte, die sie nicht besitze, so läge darin
noch kein Grund zu einer staatsrechtlichen Beschwerde an das
Bundesgericht. Der Gotthardbahngesellschaft werde die Legitimation
bestritten, Namens der fremden Getreideeigenthümer Beschwerde zu
erheben. Der Steueranspruch des Kantons Schwyz greife nicht
über die Kantonsgrenze hinaus, sondern beziehe sich auf Objekte,
die im Kanton liegen. Der von der Rekurrentin produzirte Aus
weis über das Domizil der Getreideeigenthümer sei völlig uner
heblich. Derselbe beziehe sich auf den November 1891, während
das angefochtene Steuerdekret aus dem März gleichen Jahres da
tire, und er gebe übrigens keinen Nachweis darüber, ob die inlän
dischen Einlagerer im Kanton Schwyz oder außerhalb desselben
domizilirt seien, und über die dem einzelnen Einlagerer gehörigen
Getreidemengen. Eine Doppelbesteuerung liege aus den in der
Rekursantwort dargelegten Gründen nicht vor und eben so wenig
seien die Gleichheit vor dem Gesetze oder Bestimmungen der Kan
tonsverfassung verletzt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Zu Gestattung einer Triplik oder Anordnung einer münd
lichen Verhandlung liegt ein Grund nicht vor. Den Parteien war
in dem vom Instruktionsrichter angeordneten doppelten Schriften
wechsel hinlängliche Gelegenheit gegeben, ihre Angriffs und Ver
theidigungsmittel geltend zu machen.
- Die Einwendung, die erst in der Replik geltend gemachten
Rechtserörterungen der Rekurrentin seien verspätet, ist unbegründet.
Das geltende objektive Recht ist vom Richter von Amtes wegen
anzuwenden; Rechtserörterungen können daher auch von den Par
teien in jedem Stadium des Verfahrens, in welchem Parteian
bringen überhaupt noch statthaft sind, vorgebracht werden.
- Ebenso geht die weitere Einwendung fehl, die Gotthard
bahngesellschaft sei nicht legitimirt, Namens der Getreideeigen
thümer Beschwerde zu führen. Allerdings ist die Gotthardbahn
gesellschaft an sich nicht legitimirt, Rechte der Getreideeigenthümer
geltend zu machen. Allein es soll nun ja die Gotthardbahngesell
schaft verpflichtet werden, ihrerseits die Steuer vom Eigenthum
der Einlagerer zu entrichten. Sie ist daher gewiß berechtigt, diese
unmittelbar ihre Rechtssphäre betreffende Verfügung anzufechten
und dabei geltend zu machen, die Getreideeigenthümer unterstehen
der Steuerhoheit des Kantons Schwyz nicht und es dürfe daher
auch die Gotthardbahngesellschaft nicht als deren Vertreterin im
Kanton Schwyz zur Besteuerung herangezogen werden.
- In der Sache selbst ist klar, daß das schwyzerische Gesetz
vom 19. Oktober 1890 nicht etwa die Gotthardbahngesellschaft
für das durch den Betrieb ihrer Lagerhäuser in Brunnen erzielte
Einkommen der Einkommenssteuer unterwirft, sondern daß das
selbe eine Vermögenssteuer auf die in diesen Lagerhäusern (bezw.
in Lagerhäusern oder Waarenniederlagen überhaupt) eingelagerten
Waaren statuirt. Dabei wird die Entrichtung dieser Vermögens
steuer nicht dem Eigenthümer der Waare sondern dem Besitzer des
Lagerhauses auferlegt, diesem aber das Recht eingeräumt, die
Steuer auf den eingelagerten Waaren zu erheben, sich also aus
dem Vermögen der Getreideeigenthümer zu decken. Die Regierung
von Schwyz behauptet, als eigentlich steuerpflichtiges Subjekt er
scheine bei dieser Steuer die Lagerhausbesitzerin. Nun ist aber klar,
daß ein Gesetz, wodurch Lagerhausbesitzer verpflichtet würden, für
die bei ihnen eingelagerten fremden Waaren die Vermögenssteuer
als eigentlich steuerpflichtiges Subjekt auf eigene Rechnung, nicht
nur vorschußweise als gezwungener Stellvertreter des Eigen
thümers, zu bezahlen, als ein verfassungsmäßig unzuläßiges Aus
nahmegesetz bezeichnet werden müßte. Die Lagerhausbesitzer würden
hier ausnahmsweise ganz anders behandelt als andere Verwahrer
fremden Gutes; sie hätten die Vermögenssteuer nicht nur wie
alle andern Steuerpflichtigen für ihr eigenes Vermögen sondern
auch für das von ihnen blos aufbewahrte Vermögen Dritter auf
eigene Rechnung zu bezahlen, würden also in willkürlicher Weise
einer ausnahmsweisen Norm unterworfen, wie sie für andere In
haber fremden Gutes (z. B. für Bankiers, welche Depositen ent
gegennehmen u. s w.) nicht besteht und vernünftigerweise nicht
bestehen kann. Das schwyzerische Gesetz vom 19. Oktober 1890
geht denn auch offenbar selbst davon aus, daß es unzuläßig wäre,
die Lagerhausbesitzer für die bei ihnen eingelagerten Waarenvor
räthe Dritter als eigentliches Steuersubjekt zu behandeln, welches
die Steuer auf eigene Rechnung zu entrichten hat. Deßhalb räumt
es den Lagerhausbesitzern das Recht ein, die Steuer auf den ein
gelagerten Waaren zu erheben und deutet also an, daß die
Waareneigenthümer die eigentlich steuerpflichtigen Subjekte seien,
während der Lagerhausbesitzer nur als (gezwungener) Stellver
treter derselben erscheine, welcher die Steuer zwar zu bezahlen hat,
aber nicht auf eigene Rechnung, sondern blos vorschußweise auf
Rechnung des Eigenthümers, dessen Gut er verwahrt.
5. Nun ist es nicht schlechthin unzuläßig, daß die Kantonal
gesetzgebung Verwahrer fremden Gutes verpflichte, die Steuer von
diesem Gut aus demselben an Stelle und auf Rechnung des
Eigenthümers zu bezahlen. Allein dies ist zunächst jedenfalls nur
insoweit statthaft, als der Eigenthümer nach bundesrechtlichen
Grundsätzen der Steuerhoheit des betreffenden Kantons untersteht.
Dagegen geht es nicht an, Verwahrer fremden Gutes, ohne
weiteres, ohne Rücksicht darauf, ob der Eigenthümer der kanto
nalen Steuerhoheit überhaupt unterworfen ist, zur Steuerent
richtung für denselben zu verpflichten. Durch ein solches Vorgehen
wird, soweit die Eigenthümer in der Schweiz außerhalb des Kan
tons wohnen, das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung
verletzt. Denn, wie das Bundesgericht schon häufig entschieden hat,
ist kein Kanton berechtigt, Vermögensobjekte zur Steuer heran
zuziehen, welche in thesi nach bundesrechtlichen Grundsätzen der
Steuerhoheit eines andern Kantons unterstehen, während darauf,
ob der bundesrechtlich berechtigte Kanton sein Steuerrecht wirklich
ausübt, nichts ankommt. Nach den bundesrechtlichen, in der Natur
der Sache begründeten, Grundsätzen aber untersteht bewegliches
Vermögen der Besteuerung am Wohnorte des Eigenthümers und
nicht am Orte, wo es zufällig liegt. Im Fernern setzt die stell
vertretungsweise Steuerbelastung von Verwahrern fremden Gutes
selbstverständlich voraus, daß die einzelnen eigentlich steuerpflichtigen
Subjekte und der auf sie fallende Steuerbetrag ermittelt werden,
daß fest steht, wer besteuert wird, welchen Stenerbetrag jeder ein
zelne zu bezahlen hat und welchen Betrag daher der Verwahrer
jedem einzelnen verrechnen kann; es muß im Fernern dem Ver
wahrer die thatsächliche Möglichkeit der Verrechnung gewährt sein.
Wird hieran nicht festgehalten, so schlägt die scheinbar blos stell
vertretungsweise Besteuerung des Verwahrers thatsächlich in eine
desinitive Belastung desselben um; es wird der Verwahrer fremden
Gutes unter dem Scheine blos stellvertretungsweiser Heranziehung
zur Steuerpflicht in That und Wahrheit als eigentlich steuer
pflichtiges Subjekt behandelt und daher, wie oben gezeigt, einer
verfassungswidrigen Ausnahmenorm unterworfen. Danach erscheint
denn die angefochtene Besteuerung der Gotthardbahngesellschaft als
unstatthaft. Denn die Gotthardbahngesellschaft soll ohne weiteres
für den Bestand der bei ihr eingelagerten Getreidevorräthe be
steuert werden, ohne daß ermittelt würde, inwiefern deren Eigen
thümer der schwyzerischen Steuerhoheit unterstehen, welcher Steuer
betrag auf den einzelnen entfällt u. s. w, Uebrigens dürfte, was
allerdings das Bundesgericht nicht zu untersuchen hat, auch klar
sein, daß in der Besteuerung der in einem Lagerhaufe blos tem
porär niedergelegten, transitirenden Güter eine unzuläßige Be
schränkung der Freiheit des Handels und Verkehrs, eine Art von
Durchgangszoll, liegt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
der Rekurrentin ihr Rekursbegehren zugesprochen.