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- Urteil vom 24. Juli 1893 in Sachen Keller.
A. Rekurrent, welcher mit der Bezahlung verschiedener Steuer
beträge (Gemeinde , Einkommens und Militärpflichtersatzsteuer)
im Rückstande ist, wurde deshalb, gestützt auf 44 des Polizei
strafgesetzes von Baselstadt, durch Urteile des dortigen Polizeige
richtspräsidenten vom 20. September, 20. November und 17. De
zember 1892 und 4. Januar 1893 zu Bußen von im Ganzen
55 Fr., eventuell bei Nichtbeibringung derselben zu 15 Tagen
Haft verurteilt. Die Bußen hat Rekurrent nicht bezahlt und er
wurde deshalb zu Haftstrafe angehalten. Am 6. Juni 1893 er
folgte seine Verhaftung, welche indes noch an demselben Tage
provisorisch wieder aufgehoben wurde. Durch Verfügung des
Bundesgerichtspräsidenten vom 6. Juli 1893 ist sodann die Voll
ziehung der Strafe vorläufig sistiert worden.
B. Gegen die über ihn verhängte Haftstrafe rekurriert nun
Keller Löhr an das Bundesgericht. In seiner Eingabe vom 26.
Juni 1893 beruft er sich auf Art. 59 Lemma 3 B. V. und bemerkt
daß nur Krankheit und mangelnder Verdienst ihn daran verhin
dert haben, die rückständigen Steuern zu bezahlen; bei regelrechtem
Verdienste und leidlicher Gesundheit wolle er seinen Verpflichtungen
gerne nachkommen.
C. Der Regierungsrat des Kantons Baselstadt antwortet:
Wenn Rekurrent dem Polizeigerichte verzeigt worden sei, so sei
dies nur nach wiederholten Mahnungen und deswegen erfolgt,
weil er unterlassen habe, sich über sein Versäumnis in der Be
zahlung der Steuer auszuweisen. Sein Rekurs sei übrigens ver
spätet, da eine allfällige Verfassungsverletzung in dem Erlaß der
Strafbefehle enthalten sein müßte und diese von viel früher als
60 Tage vor der Rekurseingabe datieren. Eine Verfassungsver
letzung sei aber überhaupt nicht vorhanden. Das Verbot des
Schuldverhafts beziehe sich nur auf die frühere Einrichtung, wo
nach der Gläubiger befugt gewesen sei, den säumigen oder insol
venten Schuldner zur Strafe oder behufs Exekution einsperren zu
lassen, schließe dagegen nicht aus, daß Jemand wegen Nichter
füllung öffentlicher Verpflichtungen mit Strafe bedroht werde.
Rekurrent sei nicht in Umwandlung der ihm obliegenden Steuer
beträge, sondern wegen Nichtbezahlung der Bußen zu den 15 Tagen
Haft verurteilt worden. Nach 18 des Strafgesetzes könne er
sich, trotz der erfolgten Umwandlung der Geldstrafe in Haft, durch
Erlegung des ganzen Strafbetrages oder eines Teiles desselben
jederzeit noch von der Haft ganz oder pro rata befreien. Ebenso
sei die Polizeibehörde im Falle nachgewiesener Unfähigkeit des
Rekurrenten, wegen seines Gesundheitszustandes die Haft zu be
stehen, zur Rücksichtnahme befugt. Darauf gestützt beantragt die
Regierung Abweisung des Rekurses.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist richtig, daß die behauptete Verfassungsverletzung sich
auf die Strafurteile vom September 1892 und Januar 1893
bezieht, und ebenso richtig, daß seit jenen Urteilen bis zur
Einreichung des Rekurses mehr als 60 Tage verstrichen sind.
Nichtsdestoweniger ist der Rekurs nicht verspätet. Denn, gemäß
bundesgerichtlicher Praxis, darf der Schuldverhaft, nachdem er
durch Art. 59 Lemma 3 B. V. als ein unsern heutigen Anschau
ungen widersprechendes Institut erklärt worden ist, nicht mehr
vollstreckt werden und muß es daher dem Betroffenen gestattet sein,
auch erst gegen die Vollstreckung eines auf Schuldverhaft lauten
den Erkenntnisses sich beim Bundesgerichte zu beschweren.
- In der Sache selbst erscheint es zunächst nach dem Wortlaute
der Strafurteile des Polizeigerichtspräsidenten von Basel zweifel
haft, ob der Rekurrent, wie die Regierung von Baselstadt behaup
tet, alternativ oder nur mit Haft bestraft wurde. Angenommen
aber, es sei die Behauptung der Regierung von Baselstadt richtig
so liegt dennoch ein verfassungswidriger Schuldverhaft vor. Zwar
wird allerdings bloß die ausgesprochene Buße in Haft umgewan
delt und Art. 59 Lemma 3 cit. steht, wie das Bundesgericht schon
wiederholt ausgesprochen hat, der Umwandlung von Geldstrafen
in Haft im allgemeinen nicht entgegen. Allein entscheidend für die
Gutheißung der Beschwerde ist, daß die Buße lediglich wegen Nicht
bezahlung einer Forderung ausgesprochen worden ist und zwar
ohne Rücksicht darauf, ob die Nichtbezahlung auf Unvermögen
oder auf Zahlungsflucht beruhe. Solche Bußen können, ohne Un
terschied, ob es sich um eine öffentlich rechtliche, oder eine privat
rechtliche Leistung handelt, nach Art. 59 Abs. 3 B. V. nicht in
Haft umgewandelt werden. Denn diese Verfassungsbestimmnng ver
bietet, wie vom Bundesgerichte schon wiederholt ausgesprochen
worden ist, nicht nur den Verhaft, welcher zur Eintreibung von
Geldforderungen dienen soll, sondern auch denjenigen, welcher als
Strafe für die bloße Nichtbezahlung solcher Forderungen verhängt
wird. So hat auch das Bundesgericht in seinem Entscheide vom
- Februar 1893 in Sachen Menétrey gegen Waadt die direkte
und indirekte Umwandlung des Militärpflichtersatzes in Haft für
unzulässig erklärt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als begründet erklärt.
Palavras-chave
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