Texto completo
- Urteil vom 24. Juli 1893 in Sachen
Freitag gegen Schindler.
A. Durch Urteil vom 12./13. Juni 1893 hat das Obergericht
des Kantons Glarus erkannt: Es seien unter Abweisung der
appellantischen Begehren die beiden Rechtsfragen des Appellaten
gutgeheißen.
B. Gegen dieses Urteil ergriff der Beklagte die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Der Anwalt des Klägers und Rekursbe
klagten hat dem gegenüber schriftlich das Rechtsbegehren gestellt:
Ist nicht die Weiterziehung des Urteils des kantonalen Oberge
richtes vom 13. Juni abhin durch den Appellanten an das
schweizerische Bundesgericht wegen Inkompetenz des letztern zu
annullieren, eventuell das zitierte Urteil in allen Teilen zu be
stätigen und W. Freitag zu einer angemessenen Prozeßentschädigung
an den Appellaten zu verurteilen?
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Zwischen den Litiganten hatte Streit über das Eigentum
an dem sogenannten Pätschenwalde obgewaltet. Der Kläger bean
spruchte an dieser Waldung Miteigentum zur Hälfte und ver
langte deren Realteilung und Ausmarchung durch Lagen und feste
Marken. An der Vermittlungsverhandlung vom 18. September
1890 kam zwischen den Parteien ein Vergleich im Sinne des vom
Kläger gestellten Begehrens zu Stande. Gestützt auf diesen Ver
gleich klagte der Kläger gegen den Beklagten dahin, es sei die
Lagung der Pätschenwaldung gemäß dem Vergleiche vorzunehmen
resp. die an Ort und Stelle vorgewiesene Lagenlinie gerichtlich
gutzuheißen und ein vom Beklagten dem Kläger angelegtes Rechts
bot vom 7./8. Juli 1891 aufzuheben. Der Beklagte wendete ein,
der Vergleich vom 18. September 1890 sei null und nichtig und
müsse annulliert werden, weil der ihm zu Grunde liegende Kauf
vertrag vom 9. November 1863 gefälscht und der Beklagte durch
unrichtige Vorgaben und hinterlistiges Drängen zum Abschluß
des Vergleichs bestimmt worden sei; sei dieser Vergleich ungültig,
so stehe ihm, dem Beklagten, das Alleineigentum an dem Pätschen
walde zu. Beide Vorinstanzen haben im Sinne der klägerischen
Rechtsbegehren erkannt.
- In erster Linie muß geprüft werden, ob das Bundesgericht
zu Beurteilung der Beschwerde zuständig sei. Dies ist zu verneinen.
Denn es kommt in der Sache eidgenössisches Recht überall nicht
zur Anwendung. Der Streit betrifft Eigentum an Grund und
Boden und ist daher nach kantonalem, nicht nach eidgenössischem
Rechte zu beurteilen. Allerdings ist für die Entscheidung dieses
Eigentumsstreites die Frage von Bedeutung, ob der Vergleich vom
- September 1890 gültig oder, weil durch falsche Vorspiegelun
gen herbeigeführt und auf Grund unrichtiger Voraussetzungen
abgeschlossen, ungültig sei. Allein auch diese Frage ist nach kanto
nalem und nicht nach eidgenössischem Rechte zu beurteilen. Denn
der Vergleich vom 18. September 1890 betrifft dingliche Rechte
an einer unbeweglichen Sache und gehört also sachlich nicht dem
durch das Obligationenrecht normierten Rechtsgebiete, sondern dem
Gebiete des kantonalen Rechtes an. Seine Gültigkeit ist also nach
kantonalem und nicht nach eidgenössischem Rechte zu beurteilen.
Verträge, welche inhaltlich dem Gebiete des kantonalen Rechtes
angehören, unterstehen dem kantonalen Rechte auch dann, wenn
sie im Wege des Vergleichs, zu Abwendung rechtlicher Entschei
dungen über bestrittene Ansprüche, abgeschlossen werden, ebenso
wie umgekehrt Verträge, welche inhaltlich dem durch das Obliga
tionenrecht normierten Rechtsgebiete angehören, auch dann nach
den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen sind, wenn sie im
Vergleichswege zu Stande kamen (siehe Entscheidung des Bun
desgerichtes in Sachen Jenny gegen Blumer, Amtliche Sammlung
XV, S. 829 Erw. 3).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung des Beklagten wird wegen Inkompetenz
des Gerichtes nicht eingetreten.
Palavras-chave
jurisdictionimmovable propertysettlementcantonal lawnon-entry