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- Urteil vom 22. November 1893 in Sachen Leder.
A. Die Gemeindesteuerkommission von Brugg taxierte pro 1893
den Daniel Leder, Kaufmann in Genua, als steuerpflichtig:
a. für einen Gewerbefonds, bestehend in einem Weinlager in
Brugg im Betrage von 3000 Fr.; b. für einen Erwerb von
500 Fr., herrührend aus dem mit obigem Gewerbefond betriebenen
Weinhandel. Daniel Leder erhob zunächst gegen diese Besteuerung
bei der Gemeindesteuerkommission Brugg selbst, dann bei der Be
zirkssteuerkommission Beschwerde, wurde aber von beiden Instanzen
abgewiesen. Er gelangte sodann an das Obergericht des Kantons
Aargau, bei welchem er Streichung der Steueransätze pro 1893
für Erwerb und Gewerbefonds beantragte, da sowohl Staats
als Gemeindesteuergesetz nur die Einwohner des Kantons als
steuerpflichtig erklären, Rekurrent aber im Auslande wohne. Das
Obergericht wies am 17. Juli 1893 den Rekurs ab, mit der
Begründung, Leder betreibe in Brugg eine eigentliche Filiale
seines Genueser Geschäftes, die nach kantonalem Steuerrecht aller
dings zur Steuer heranzuziehen sei.
B. Gegen diesen am 6. September 1893 eröffneten obergericht
lichen Entscheid erklärte Leder am 5. November 1893 wegen Ver
letzung der Art. 462 und 4 B. V. den Rekurs an das Bundes
gericht und begründet den darin gestellten Antrag: Es sei das
Urteil des aargauischen Obergerichtes aufzuheben und zu erklären,
daß D. Leder in Brugg weder staats noch gemeindesteuerpflichtig
sei, eventuell es sei die Sache zur neuerlichen Behandlung an die
kantonalen Gerichte zurückzuweisen, im wesentlichen folgender
maßen: Leder gebe zu, daß er in Brugg ein Weinlager in un
gefährem Werte von 3000 Fr. habe. Der Wein aus demselben
werde aber nicht in Brugg und Umgebung verkauft; gegenteils
verfüge Rekurrent direkt von Genua aus über denselben. Eine
Geschäftsfiliale habe Leder in Brugg nicht; er wohne in Genua
und unterstehe daher der italienischen Steuerhoheit. Daß er in
Genua eine direkte Vermögens und Einkommenssteuer zahle,
brauche Leder nicht zu beweisen. Es liege ein Fall internationaler
Doppelbesteuerung betreffend beweglicher Sachen vor. Wenn das
Bundesgericht bisher auch nur auf Fälle interkantonaler Doppel
besteuerung eingetreten sei, so liege doch kein Grund vor, um an
dieser Praxis auch ferner festzuhalten. Das obergerichtliche Urteil
verletze aber auch den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze.
In der Tat werde Rekurrent durch dasselbe einer eigentlichen
Ausnahmebehandlung unterworfen, indem andere Deponenten von
Waaren in Lagerhäusern keine Steuer zahlen, und involviere die
Darstellung seines Waarenlagers in Brugg als einer Geschäfts
filiale, welche Darstellung mit den Tatsachen im Widerspruch
stehe, eine materielle Rechtsverweigerung. Durch diese allein sei
es möglich geworden, Leder als Kantonseinwohner zu betrachten
und zu besteuern.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
Rekurrent hat nicht nachgewiesen, daß sein in Brugg liegendes
Vermögen außer der aargauischen noch einer andern Steuerhoheit
unterliegt. Aber auch abgesehen davon gewährte, wie Rekurrent
selber anführt, die bisherige bundesgerichtliche Praxis außer dem
Schutz gegen interkantonale Doppelbesteuerung einen solchen in
internationalen Steuerkonflikten nur insofern, als es sich darum
handelte, im Ausland gelegenes und dort steuerpflichtiges Grund
eigentum eines hiesigen Einwohners vor einer zweiten Besteuerung
in der Schweiz zu bewahren. Nun trifft offenbar und zugestan
denermaßen keiner der obgenannten zwei Fälle hier zu und
gründet vielmehr Rekurrent sein Petitum geradezu darauf, es
möge in Abweichung von der bisherigen Praxis ein weiterer
Tatbestand von Doppelbesteuerung als bundesrechtlich unzulässig
erklärt werden. Nachdem jedoch hiefür durchschlagende, auf Bundes
recht beruhende, Gründe nicht angeführt werden konnten, ist aller
dings an der bisherigen Praxis festzuhalten und demgemäß die
Beschwerde wegen Doppelbesteuerung zu verwerfen.
Insoweit sodann Rekurrent sich über eine ihn beschwerende
Interpretation der kantonalen Steuergesetze beklagt, genügt es,
hierorts zu konstatieren, daß dieselbe wenigstens
keine offenbar
willkürliche ist und kann im übrigen auf eine Prüfung ihrer
Richtigkeit nicht eingetreten werden, da eben die Interpretation
des kantonalen Rechtes prinzipiell den kantonalen Behörden zu
steht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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