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- Urtheil vom 11. November 1876 in Sachen
Boßhard.
A. Am 12. März d. J. reichte alt Stadtschreiber A. Boß
hard von Zug dem dortigen Cassationsgerichte ein Cassations
und Revisionsgesuch gegen das unterm 10. Mai 1869 über ihn
erlassene Strafurtheil ein. Dasselbe wurde der Regierung von
Zug zur Vernehmlassung resp. Bestellung eines Staatsanwaltes
ad hoc übermacht, worauf dieselbe an Stelle des schon im
frühern Strafprozesse als Präsidenten der Stadtgemeinde Zug,
Damnifikatin, in Ausstand getretenen Staatsanwalt Schwerz
mann den Fürsprech Schiffmann-Hotz zum außerordentlichen
Staatsanwalte ernannte. Gegen diese Wahl erhob A. Boßhard
Protest, da Schiffmann mit ihm verfeindet sei, allein der Re
gierungsrath schritt über seine Rekusation zur Tagesordnung.
B. Hierüber beschwerte sich A. Boßhard beim Bundesge
richte und stellte das Begehren, es sei die Zuger Regierung
anzuhalten, dem rekusirten Fürsprecher Schiffmann das Mandat
als Staatsanwalt ad hoc nach Mitgabe des . 2 der zugeri
schen Civilprozeßordnung und Art. 4 der Bundesverfassung zu
entziehen und dasselbe einem unbefangenen Anwalte zu über
tragen. Zur Begründung dieses Begehrens führte Rekurrent an:
Als Ausstandsgründe für gerichtliche Funktionäre stelle der
der zugerischen Civilprozeßordnung folgende auf:
a. ein unmittelbares persönliches Interesse am Ausgange des
Rechtsstreites;
b. die Betheiligung als Beistand oder Rathgeber in zusam
menhängenden Prozessen;
c. Feindschaftsverhältniß und
d. befangenes und partheiisches Benehmen.
Nun sei zwar wahr, daß die Ausstellungsgründe zunächst nur
für Gerichtspersonen gelten; allein nach konstanter Praxis habe
sich auch der Staatsanwalt darnach zu richten und daß er sich
darnach richte, davon zeuge der Ausstand des ordentlichen
sich
Staatsanwaltes Schwerzmann. Indem also die Regierung
ste
weigere, den mit ihm, Rekurrenten, in offener Feindschaft
henden Fürsprech Schiffmann zu ersetzen, unterwerfe sie ihn
einer ausnahmsweisen Behandlung und verletze dadurch den
Art. 4 der Bundesverfassung.
C. Die Regierung von Zug bestritt in erster Linie die Kom
petenz des Bundesgerichtes, indem Rekurrent vorerst an den
zugerischen Großen Rath gelangen müsse. In materieller Hin
sicht erwiederte dieselbe auf die Beschwerde: Das zur Zeit
über die Staatsanwaltschaft einzig bestehende Gesetz seien die
organischen Bestimmungen für den Staatsanwalt vom 3. April
1848, welche in Art. 7 vorschreiben: "In Fällen, wo der
"Staatsanwalt wegen Verwandtschaft, längerer Krankheit,
"oder andauernder Abwesenheit verhindert sei, seine Funktionen
"auszuüben, wird der Regierungsrath einen Stellvertreter be
"zeichnen." Der Art. 2 der Civ. P. O. beziehe sich lediglich
auf Civilfälle und auf Gerichtspersonen und es sei unrichtig,
daß derselbe bis jetzt analog auch für die Staatsanwaltschaft
angewendet worden sei. In dem frühern Strafprozesse habe
Staatsanwalt Schwerzmann als Stadtpräsident von Zug seinen
Ausstand verlangt. Diesem Gesuche sei entsprochen und Herr
Fürsprech Eberle in Einsiedeln als außerordentlicher Staats
anwalt ernannt worden. Letzterer habe nun aber seine Praxis
im Kanton Zug aufgegeben und daher gegenwärtig nicht mehr
zu jener Funktion berufen werden können. Von einer aus
nahmsweisen Behandlung des Rekurrenten sei daher keine Rede,
indem weder ein Rekusationsrecht gegen einen Staatsanwalt
bestehe, noch viel weniger es angezeigt erscheine, sich von der
Prozeßgegenpartei bezüglich der Bestellung des Anwaltes Vor
schriften machen zu lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Einrede des Recursbeklagten, daß A. Boßhard mit
seiner Beschwerde vorerst an den zugerischen Großen Rath zu
gelangen habe und erst, wenn er von dieser Behörde abgewiesen
werde, an das Bundesgericht rekurriren könne, ist, da ein durch
die Bundesverfassung sanktionirtes Prinzip in Frage liegt, nach
wiederholten Entscheidungen des Bundesgerichtes unbegründet.
- Dagegen muß in materieller Hinsicht anerkannt werden,
daß zur Zeit im Kanton Zug eine gesetzliche Bestimmung,
welche dem Angeklagten ein Rekusationsrecht gegen den Staats
anwalt wegen Feindschaft einräumen würde, nicht besteht und
ebensowenig der Beweis dafür geleistet ist, daß der Art. 2 der
Civilprozeßodnung gemäß konstanter Praxis auch auf die
Staatsanwaltschaft Anwendung gefunden habe. Denn damit,
daß der ordentliche Staatsanwalt Schwerzmann, als Präsident
der als Privat-Klägerin auftretenden Stadtgemeinde Zug, seiner
Zeit auf sein Gesuch in dem gegen den Rekurrenten geführten
Strafprozesse von seinen amtlichen Funktionen entbunden wor
den ist, kann jener Beweis offenbar nicht erbracht werden und
weitere Thatsachen hat Rekurrent nicht angeführt. Es kann
daher darin, daß jenes Gesetz mit Bezug auf das Rekusations
gesuch des Beschwerdeführers vom zugerischen Regierungsrathe
nicht zur Anwendung gebracht worden ist, eine ungleiche oder
ausnahmsweise Behandlung des Erstern nicht gefunden werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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