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- Urteil vom 1. März 1894 in Sachen
Froidevaux.
A. Rekurrent Arthur Froidevaux, von Beruf Schalenmacher
arbeiter, siedelte bei seiner Verheiratung, Ende 1887, von Biel,
wo er bis dahin bei seinen Eltern gewohnt hatte und für seinen
Erwerb zur Staats und Gemeindesteuer herangezogen worden
war, nach Landeron im Kanton Neuenburg über. Seinen Erwerb
hatte er jedoch nicht in Landeron, sondern nach wie vor in Biel,
wohin er sich jeden Morgen begab, um dann jeden Abend wieder
zu Frau und Kindern nach Landeron zurückzukehren. In letzterm
Orte zahlte er für seinen gesamten Erwerb aus seiner beruflichen
Tätigkeit seit 1888 sowohl die Staats als die Gemeindesteuer,
wogegen er die Entrichtung derselben an den Kanton Bern und
die Gemeinde Biel verweigerte. Letztere klagte sodann die rückstän
digen Steuern der Jahre 1888 bis 1890 beim Gerichtspräsidenten
von Biel ein. Obwohl nun Froidevaux sich darauf berief, er habe
für den gleichen Zeitraum und den gleichen Erwerb die Steuern
bereits im Kanton Neuenburg, sowohl an den genannten Kanton
selbst als an seine Wohnsitzgemeinde, bezahlt, so wurde er doch
sub 21. November 1893 zur Bezahlung der rückständigen Ge
meindesteuern von 1888 bis 1890 an die Gemeinde Biel verur
teilt und zudem für so lange, als er genannte Steuern samt
Kosten nicht gezahlt, mit Wirtshausverbot bestraft.
Gegen dieses Urteil erklärte Froidevaux sub 2./5. Dezember
1893 den staatsrechtlichen Rekurs wegen Doppelbesteuerung an
das Bundesgericht, indem er folgende Anträge stellte:
- Der Staat Bern und die Einwohnergemeinde Biel seien als
nicht berechtigt zu erklären, den Rekurrenten für seinen Erwerb
als Goldschalenmacher pro 1888 bis 1893 und fernerhin mit
einer Staats oder Gemeindesteuer zu belegen;
- Es sei deshalb das vom Gerichtspräsidenten von Biel gegen
Froidevaux erlassene Strafurteil aufzuheben;
Eventuell, d. h. für den Fall, daß Froidevaux seinen Erwerb
als Goldschalenmacher im Kanton Bern zu versteuern habe, wird
beantragt:
- Der Kanton Neuenburg und die Gemeinde Landeron seien
schuldig, dem Rekurrenten seine dort bezahlten Steuern zurück
zuerstatten, resp. es sei der Bezug der Staats und Gemeinde
steuern durch die neuenburgischen Behörden als nicht gerechtfertigt
zu erklären.
B. Der Regierungsrat des Kantons Bern gibt in seiner Ver
nehmlassung vom 20. Dezember 1893 die Erklärung ab, daß er
seinerseits sich den Begehren des Rekurrenten mit Rücksicht auf
die Verumständungen des Falles nicht widersetze.
C. Der Gemeinderat von Biel bemerkt wesentlich, daß die Er
werbssteuer nach den dortigen Steuerverordnungen in Biel zu
bezahlen sei, wo der Steuerpflichtige seinen Beruf ausübe.
Froidevaux, der früher in Biel domiziliert gewesen sei, wohne
gegenwärtig in Landeron, habe dagegen sein Domizil jetzt noch
bei seinem Arbeitgeber in Biel verzeigt und sei noch im Bieler
Stimmregister für Gemeindeangelegenheiten eingetragen. Zum
Steuerbezug sei nur Biel, nicht dagegen Landeron berechtigt.
D. Der Staatsrat des Kantons Neuenburg unterstützt das
sub 1 und 2 angeführte Hauptbegehren des Rekurrenten, indem
derselbe in Landeron, Kanton Neuenburg, domiziliert sei, was den
Ausschlag gebe. Bezüglich des eventuellen Begehrens des Re
kurrenten, um Rückerstattung der dem Kanton und der Gemeinde
Landeron gezahlten Steuern pro 1888 bis 1893 wird bemerkt,
daß eine solche Rückerstattung gemäß dortigem Steuergesetz unzu
lässig sei.
E. Die Gemeinde Landeron Combes reichte hierorts keine Ver
nehmlassung ein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da im vorliegenden Fall das Besteuerungsrecht mit Bezug
auf das gleiche Objekt, nämlich den Erwerb des gleichen Subjektes,
also des Rekurrenten, auf der einen Seite von der Gemeinde
Biel, Kanton Bern, auf der andern Seite von der Gemeinde
Landeron im Kanton Neuenburg und von diesem selbst beansprucht
wird, so liegt allerdings ein interkantonaler Steuerkonflikt vor,
und muß zur Verhütung einer bundesrechtlich unzulässigen Doppel
besteuerung festgestellt werden, welchem Kanton hier das Steuer
recht gebühre.
- Nun haben sowohl der früher zur Erledigung derartiger Kon
flitte kompetente Bundesrat, als später das Bundesgericht in
konstanter Praxis sich dahin ausgesprochen, daß bewegliches Ver
mögen und Einkommen am faktischen Wohnort des Steuerpflich
tigen zu versteuern sind. Eine Ausnahme wurde nur mit Bezug
auf Einkommen gemacht, welches aus einer bestimmten gewerb
lichen Tätigkeit erzielt wird, sofern am Orte dieser Tätigkeit für
den Pflichtigen ein Geschäftsdomizil begründet wurde (Amtliche
Sammlung VII, 442).
- Im vorliegenden Falle ist nun unbestritten geblieben, daß
Rekurrent sein Domizil seit Ende 1887 in Landeron, Kanton
Neuenburg, hat, wo seine Familie sich aufhält und auch er ver
weilt, soweit seine Arbeit ihn nicht in Biel festhält. Diese seine
Arbeit am letztern Orte war nun von Anfang an und ist noch
jetzt keineswegs derart, daß sich daraus für ihn ein Geschäfts
domizil in Biel ableiten ließe, indem er nicht Geschäftsinhaber,
sondern bloßer Arbeiter war und ist. Unter diesen Umständen kann
aber ein Besteuerungsrecht der Gemeinde Biel in Bezug auf den
dortigen Erwerb des in Landeron domizilierten Rekurrenten nicht
anerkannt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, daß die Gemeinde
Biel nicht berechtigt ist, den Rekurrenten für seinen in Biel ge
machten Erwerb für die Jahre 1888 bis 1893 zu besteuern. Der
Entscheid des Gerichtspräsidenten von Biel vom 21. November
1893 ist demnach aufgehoben.
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