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- Urteil vom 21. Juni 1894 in Sachen Metzger.
A. Am 26. April 1894 verurteilte das Gemeindegericht von
Herisau den Sticker Josef Anton Metzger auf Grund von 138
des Strafgesetzes von Appenzell Außerrhoden zu 10 Fr. Buße,
eventuell zwei Tagen Haft und den Kosten, weil derselbe am Char
freitag in seiner an der Poststraße Herisau Degershein gelegenen
Wohnung vom Morgen an bis zur Abenddämmerung gestickt hatte.
B. Gegen dieses Urteil erklärte Joseph Anton Metzger unterm
- Mai 1894 den Rekurs an das Bundesgericht, welchen er
folgendermaßen begründete: Er sei Katholik; der Charfreitag sei
für ihn weder Feiertag noch Kommunionstag; derselde sei aber
ferner auch kein staatlich anerkannter Feiertag. Art. 138 des
Strafgesetzbuches könne auf Rekurrenten als Katholikei in casu
nicht angewendet werden, ohne die gewährleistete Glaubens , Ge
wissens und Kultusfreiheit zu verletzen. Argernis sei keines ge
geben worden, indem nicht einmal die nächsten Nachbarn gehört
hätten, daß Rekurrent arbeite.
C. Das Gemeindegericht von Herisau bemerkt in seiner Ver
nehmlassung: Laut 138 des Strafgesetzbuches von Außerrhoden
seien an Sonntagen und Kommunionstagen alle nicht dringend
notwendigen Arbeiten und alle geselligen Vergnügungen, durch
welche Andere in Argernis erregender Weise gestört werden könn
ten, bei Buße bis auf 100 Fr. untersagt. Nun sei der Charfrei
tag für die Protestanten in Appenzell Außerrhoden Kommunions
tag; für die Katholiken sei er laut Aussage des katholischen
Pfarramts von Herisau ein Halbfeiertag, ein stiller Tag, an wel
chem das Arbeiten zwar nicht verboten sei, aber dortseits von
keinem echten Katholiken geübt werde. Es hätten denn auch bis
dahin alle Konfessionen in Herisau den Charfreitag gefeiert, Fälle
von Dringlichkeit ausgenommen. Um so mehr sei es aufgefallen,
daß am Charfreitag 1894 Rekurrent und ein gewisser Mösler an
Stickmaschinen gearbeitet hätten. Diese Arbeit sei auf der Straße
gesehen und gehört worden und habe Argernis erregt. Mit Dring
lichkeit könne dieselbe nicht entschuldigt werden. Rekurrent kehre
sich übrigens an die protestantischen Vorschriften so wenig wie an
die katholischen, schicke seine Kinder nicht nach Vorschrift in den
Religionsunterricht und gehorche nicht gern den Gesetzen. Die
Bestimmungen des mehrgenannten 138 seien bloß polizeilicher
Natur und bezweckten, eine würdige Festfeier nicht ohne Not be
einträchtigen zu lassen. Art. 49 B. V. sei im vorliegenden Falle
nicht verletzt worden.
D. Das Pfarramt Herisau bescheint, daß der Charfreitag für
die Katholiken kein gebotener Feiertag und denselben das Arbeiten
an diesem Tag an und für sich erlaubt sei. Das Verbot mit
Geräusch verbundener Arbeiten am genannten Tage betrachtet das
gleiche Pfarramt als eine Polizeivorschrift, die Niemand zu einer
Kultushandlung nötige oder davon abhalte und die die Glaubens
und Gewissensfreiheit in keiner Weise beeinträchtige.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die rekursbeklagte Behörde hat gar nicht behauptet, daß der
hier in Betracht kommende Charfreitag als eigentlicher bürgerlicher
Feiertag betrachtet und als solcher durch Enthaltung von der Ar
beit gefeiert werden müsse; es würde übrigens eine solche Be
hauptung auch gar nicht gehört werden können, indem schon auf
Grund des zur Anwendung gebrachten 138 des appenzell außer
rhodischen Strafgesetzbuches ohne weiters ersichtlich ist, daß der
Charfreitag als Kommunionstag, also kraft seiner religiösen Be
deutung im Sinne genannten Gesetzes gefeiert werden soll. Kommt
daher der Charfreitag für den Rekurrenten nur als Feiertag einer
andern, am gleichen Ort vertretenen resp. daselbst vorherrschenden
Konfession in Betracht, so ergibt sich daraus, daß derselbe gemäß
dem Grundsatz der Glaubens und Gewissensfreiheit nicht dazu
verhalten werden kann, diesen Feiertag der andern Konfession wie
einen seiner eigenen mitzufeiern. Vielmehr kann vom Rekurrenten
einzig auf Grund des Art. 50 B. V. gefordert werden, daß er
gemäß Abs. 1 genannten Artikels die freie Ausübung der gottes
dienstlichen Handlungen der andern Konfessionen nicht störe und
gemäß Abs. 2 gleichen Artikels den Maßnahmen Folge leiste
welche Bund oder Kantone zur Handhabung der Ordnung und
des öffentlichen Friedens unter den Angehörigen der verschiedenen
Religionsgenossenschaften treffen (s. hiezu Rüttimann, Nord
amerikanisches Bundesstaatsrecht II, S. 279). Bis jetzt
haben auch Bundesrat und Bundesversammlung stets im gleichen
Sinne gesprochen. Hievon ausgegangen ist zu sagen, daß nicht
einmal behauptet ist, daß die vom Rekurrenten am Charfreitag
vorgenommene Arbeit einen solchen Lärm verursacht hat, daß
dadurch der religiöse Kultus der Protestanten gestört worden wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und das ingefochtene
Urteil des Gemeindegerichts in Herisau vom 26. April 1894
aufgehoben.
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