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- Urteil vom 16. Juli 1894 in Sachen Völlmy.
A. Unterm 15. August 1893 schlossen I. R. Müller Lands
mann in Lotzwyl und die heutige Rekurrentin, Wittwe A. Völlmy
in Liestal, anläßlich eines vom ersteren anhängig gemachten
Rechtsstreites vor Bezirksgericht Liestal den folgenden Vergleich
ab: 1. Der Kläger bezahlt an die Beklagte für dahin und weg
einen Betrag von 500 Fr., sobald dieselbe den noch vorhandenen
Vorrat, betitelt Die Schweizergeschichte in Bildern von 3100
Exemplaren gebunden übersandt haben wird. 2. Die vorhandenen
Lithographiesteine werden alleiniges Eigentum der Beklagten,
Wittwe Völlmy. 3. Die Beklagte übernimmt die Zahlung der
noch ausstehenden Rechnung zu Handen Th. Buser von 238 Fr.
30 Ets. 4. Durch diesen Vergleich wird das ganze gegenseitige
Rechnungsverhältnis zwischen den beiden Parteien als gelöst
betrachtet. 5.... 6. Die bereits fertig eingebundenen Exemplare
- Serie, circa 400 Stück, sind dem Kläger sofort zuzusenden; die
übrigen Exemplare 1. Serie sollen bis längstens Mitte Dezember
1893 dem Kläger zugeschickt werden u. s. w. Auf Grund dieses
Vergleiches erließ die Wittwe Völlmy unter 8.19. Januar 1894
nachdem Müller Landsmann die Zahlung der sub 1 des Verglei
ches genannten 500 Fr., angeblich wegen schlechten Zustandes der
gelieferten Ware, verweigert hatte, gegen denselben einen Zahlungs
befehl, und beantragte auf erfolgten Rechtsvorschlag hin zunächst
beim Richteramt Aarwangen definitive Rechtsöffnung. Diese Be
hörde wies das Rechtsöffnungsbegehren am 21. Februar 1894
unter Kostenfolge zu Lasten der Interpretantin ab. Als sodann
letztere an den Appellations und Kassationshof des Kantons
Bern gelangte, erklärte derselbe am 8. März 1894, es sei der
Wittwe A. Völlmy das Forum des Appellations und Kassations
hofes von Amtes wegen verschlossen und dieselbe zu den Kosten
der Weiterziehung verurteilt. Zur Begründung wird bemerkt:
Impetrantin habe laut Bescheinigung des Gerichtspräsidenten von
Aarwangen ihr Aktenheft nebst 5 Fr. Appellationsgebühr am
23. Februar 1894 eingereicht. Demnach sei sie der Vorschrift des
40, Ziff. 2 des Einführungsgesetzes zum Betreibungs und
Konkursgesetz, wonach im Falle der Appellation die Akten sofort
einzureichen seien, nicht nachgekommen, sondern habe sich verspätet.
B. Gegen diesen, am 7. April 1894 eröffneten, Entscheid
erklärte Wittwe A. Völlmy die staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht mit folgendem Begehren: Es sei der vorgenannte
Entscheid zu kassieren und der Appellations und Kassationshof
anzuweisen, auf die Sache einzutreten und der Berufung Folge
zu geben. Zur Begründung wird geltend gemacht: Laut Art. 61 B. V.
seien rechtskräftige Civilurteile, die in einem Kanton gefällt wor
den, in der ganzen Schweiz vollstreckbar. Den rechtskräftigen
Civilurteilen seien aber in dieser Beziehung die gerichtlich abge
schlossenen Vergleiche gleich zu achten. Es sei dies übrigens in
Art. a des Betreibungs und Konkursgesetzes ausdrücklich vor
geschrieben. In casu sei nun der in Frage stehende Vergleich
unter Mitwirkung des Bezirksgerichtes Liestal zu Stande gekom
men, daher einem von demselben gefällten Urteile gleich zu stellen,
d. h. zu vollstrecken. Diese Vollstreckung geschehe nun im Falle
erhobenen Rechtsvorschlags auf dem Wege der Rechtsöffnung.
Nun sei aber dieselbe hier nicht gewährt, sondern das Forum ver
schlossen, somit das rechtliche Gehör verweigert worden. Dem
daherigen Rekurse gegenüber könne nicht darauf verwiesen werden,
daß das Eintreten auf das Rechtsöffnungsgesuch auf Grund des
kantonalen Prozeßrechts wegen Versäumnis kantonaler Prozeß
fristen verweigert worden sei und daher eine Überprüfung des
Bundesgerichtes nicht stattfinden dürfe. Gegenteils müsse letzteres
materiell auf die Streitsache eintreten. Nun stehe in 40, Abs.
des citierten bernischen Einführungsgesetzes allerdings, daß im
Appellationsfalle die Akten sofort einzureichen seien. Allein dies
sofort könne doch billigerweise nur so interpretiert werden, daß
den Anwälten eine gewisse Zeit zur Besorgung der nötigen Vor
kehren (Ordnen, Heften der Akten ec.) gelassen werde u. s. w.
C. Der rekursbeklagte Müller Landsmann beantragt zunächst
Abweisung des Rekurses wegen mangelnder Vollmacht des Ver
treters der Rekurrentin, eventuell als unbegründet, unter Kosten
folge. Zur Begründung wird geltend gemacht: Die Wittwe
Völlmy habe, als sie in Liestal für die dem Rekursbeklagten von
den Berner Gerichtsbehörden zugesprochenen Gerichtskosten betrie
ben worden sei, Rechtsvorschlag erhoben und sodann im Rechts
öffnungsverfahren unter anderm geltend gemacht, daß sie im
Kanton Bern nicht regelrecht vorgeladen worden sei und überhaupt
zur Prozeßführung keine Vollmacht erteilt habe. In der Sache
selbst sei zu bemerken, daß hier nur der Forumsverschluß des
Appellations und Kassationshofes, und nicht das Urteil des
Richteramtes Aarwangen als rekurriert zu betrachten sei. Durch
den Forumsverschluß aber sei weder ein Verfassungssatz noch ein
Gesetz verletzt worden. Gemäß 40 des citierten Einführungs
gesetzes seien bei einer Appellation die Akten sofort, d. h. noch
vor Schluß der bezüglichen Gerichtsverhandlung und jedenfalls
vor Schluß des Protokolls einzureichen; dieser Vorschrift nachzu
kommen sei nun jedenfalls möglich, wenn nämlich die Parteien
ihre Akten geordnet und geheftet zur Verhandlung mitbrächten.
Die weitere Frage, ob die betreffende Vorschrift nicht zu rigorös
sei, falle nicht in Betracht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
-
Die Vollmacht des rekurrentischen Anwalts kann mit Fug
nicht bestritten werden. In der Tat befindet sich bei den Akten ein
Schriftstück, wodurch der genannte Anwalt zur Prozeßführung in
Sachen gegen Müller Landsmann, sowie sogar zu allen Hand
lungen bevollmächtigt wird, für welche das Gesetz eine Spezial
vollmacht verlangt. Es ist unter diesen Umständen ohne weiters
anzunehmen, daß diese Vollmacht auch für den vorliegenden Re
kurs Geltung habe.
-
In der Sache selbst steht zunächst fest, daß gemäß Art. 61 B. V.
in einem Kanton erlassene Civilurteile in der ganzen Schweiz
sollen vollzogen werden können. Von Vergleichen überhaupt und
gerichtlichen Vergleichen insbesondere ist im genannten Artikel
nicht gesprochen; dieselben können daher mit Bezug auf interkan
tonale Vollstreckbarkeit den rechtskräftigen Civilurteilen nicht gleich
gestellt werden. Es ist dies ganz besonders in solchen Fällen
geradezu selbstverständlich, wo im Vergleich nicht etwa eine liquide,
unbedingte Forderung zum Ausdruck kommt. Dies trifft aber eben
in casu zu, indem die Parteien vor Bezirksgericht Liestal sich in
der Weise verglichen haben, daß sie einen förmlichen neuen Ver
trag abschlossen, in welchen jeder Teil gewisse Leistungen über
nahm. Speziell war die von Müller Landsmann versprochene
Zahlung gemäß Nr. 1 des Vergleiches erst dann zu leisten, wenn
die heutige Rekurrentin ihm einen gewissen Vorrat von Druck
sachen übersandt haben würde. Diese Sendung wird nun eben
beanstandet; die Forderung Völlmy von 500 Fr. ist daher über
haupt nicht liquid und kann, nebenbei bemerkt, auch für den
Art. a des Betreibungs und Konkursgesetzes nicht in Betracht
fallen. Wesentlich ist übrigens hierorts allein der Umstand, daß
überhaupt in der Verweigerung der Vollstreckung eines in einem
andern Kanton abgeschlossenen Vergleichs keine Verfassungsver
letzung liegt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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