Texto completo
- Urteil vom 7. Juli 1894 in Sachen
Stalder gegen Centralbahn.
A. Der Urteilsantrag der Instruktionskommission geht dahin:
- Die Bahngesellschaft ist pflichtig, den Gebrüdern Stalder zu
bezahlen:
a. Für Abtretung von 305 Quadratmeter Land à 10 Fr. per
Fr. 3050
Quadratmeter
b. Für eine Pappel
75 -
c. Für Versetzen eines Schuppens
61 50
d. Für Versetzen der Einfriedung
r. 3226 50
Total,
(dreitauseud zweihundert sechsundzwanzig Franken und fünfzig
Rappen), samt Zins à 5 % vom Tage der Inangriffnahme
an und unter Vorbehalt des Nachmaßes der abzutretenden Boden
fläche.
2. Dispositiv 2 des Schatzungsbefundes ist bestätigt.
3. Die 150 Fr. betragenden Instruktionskosten werden aus dem
es steht letzterer
Baarvorschusse der Bahngesellschaft berichtigt
jedoch das Recht zu, die Hälfte derselben mit 75 Fr. an der den
Expropriaten zukommenden Entschädigung in Abzug zu bringen.
Die Parteikosten sind wettgeschlagen.
B. Dieser Antrag wurde von keiner Partei angenommen. Bei
der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter der Exproprig
ten, es sei der Bodenwert von 10 auf 20 Fr. per Quadratmeter
zu erhöhen und den Expropriaten für Minderwert der übrigen
Grundstücke 3700 Fr. zuzusprechen. Der Vertreter der Bahn be
antragt dagegen Ermäßigung des Zinsfußes von 5 auf 4½%.
im Übrigen Bestätigung des Urteilsantrages.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht hat stets am Grundsatz festgehalten, daß
bloße Schatzungsfragen nach dem übereinstimmenden Antrag der
bundesgerichtlichen Instruktions und Expertenkommission zu ent
scheiden sind, sofern nicht positiv nachgewiesen werden kann, daß
ihre Schatzung auf Unrichtigkeiten beruht. In concreto haben nun
die bundesgerichtlichen Experten, an deren fachmännischen Kennt
nissen durchaus nicht zu zweifeln ist, nach sorgfältiger und ein
gehender Prüfung der örtlichen Verhältnisse und nach Besichtigung
sämtlicher von den Parteien angerufenen Vergleichungsobjekte, den
Bodenwert auf 10 Fr. per Quadratmeter bestimmt. Diese Schatz
ung steht nicht bloß nicht in Widerspruch mit den Landpreifen
in Luzern, wie die Expropriaten behaupten, sondern gibt. haupt
sächlich nach Ansicht der am Augenschein anwesenden und daher
mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Gerichtsmitglieder, den
Wert des betreffenden Grundstückes, auch im Verhältnisse zu den
nicht weit davon liegenden und dem Bundesgerichte von früher
her bekannten Expropriationsfällen für den Brünigbahnhof, richtig
an. Das Grundstück leidet als Bauplatz an verschiedenen Nach
teilen. Es besitzt keine rechte Zufahrt, liegt in der Nähe einer
sumpfigen Gegend und sind auch die Bodenverhältnisse derart be
schaffen, daß für die zu erstellenden Wohnungen ohne große Ko
sten kaum rechte Keller angelegt werden könnten. Diese Gründe,
die nicht bestritten und gewiß auch an sich einleuchtend sind, haben
die bundesgerichtlichen Experten namentlich bestimmt, den Wert
des Grundstückes auf 10 Fr. per Quadratmeter anzusetzen, und
das Bundesgericht findet in den heutigen Vorbringen des Vertre
ters der Expropriaten keinen genügenden Anlaß, um an dieser
fachmännischen, mit derjenigen der eidgenössischen Schatzungskom
mission übereinstimmenden und von der Instruktionskommission
angenommenen Schatzung zu rütteln.
- Was die Minderwertsforderung anbelangt, so handelt es
sich hier nicht zu bestimmen, wie der Vertreter der Expropriaten
heute behauptet hat, ob gemäß Art. 3 des eidgenössischen Expro
priationsgesetzes Nachteile, die durch die Abtretung entstehen, mit
den daraus erwachsenden Vorteilen kompensiert werden dürfen,
sondern es stellt das Gutachten der bundesgerichtlichen Experten
in für das Bundesgericht auch in dieser Beziehung maßgebender
Weise fest, daß von irgend einem Minderwert, sofern nur plan
mäßig gebaut werde, nicht gesprochen werden kann. Die Ent
schädigung von 3700 Fr., deren Zusprechung die Expropriaten
verlangen, wird von den bundesgerichtlichen Experten nur für den
Fall beantragt, daß eine Abänderung des Planes erfolgen und
das Grundstück der Expropriaten nicht an eine Straße stoßen
sollte. Vorderhand liegt aber diese Voraussetzung nicht vor und
ist daher der Urteilsantrag der Instruktionskommission auch in
diesem Punkte zu bestätigen.
- Ebenso bezüglich der Zinsfrage. Freilich handelt es sich nicht
um einen Verzugszins; die Bahngesellschaft findet sich mit Zah
lung der Entschädigung nicht in Verzug. Wohl aber ist gemäß
Art. 46 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes eine gesetzliche
Zinspflicht der Bahngesellschaft begründet und auch in diesem
Falle beträgt nach Art. 83 des Obligationenrechtes der Zinsfuß
%, da von einer abweichenden Übung für Expropriationsfälle
nicht gesprochen werden kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Urteilsantrag der Instruktionskommission wird in seinen
sämtlichen Dispositiven zum Urteil erhoben.
Palavras-chave
expropriationcompensationland valuationminor-value lossstatutory interestexpert appraisalcost allocation