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- Urteil vom 6. März 1895 in Sachen Laupner.
A. Unterm 12. Dezember 1894 verurteilte die Polizeikammer
des Kantons Bern den Gustav Laupner, heutigen Rekurrenten,
wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über die Ausübung der
medizinischen Berufsarten und tatsächlicher Bedrohung im Sinne
der Art. 99, 17 und 66 des bernischen Strafgesetzbuches zu
zwei Tagen Gefängnis, 100 Fr. Buße und zehn Jahren Ver
weisung aus dem Gebiete des Kantons Bern, sowie Entschädigung
und Kosten.
B. Gegen dieses Urteil erklärte Gustav Laupner den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, es
sei genanntes Urteil in seinem ganzen Umfange, eventuell soweit
es die ausgesprochene Verweisungsstrafe betreffe, unter Kosten
folge aufzuheben. Zur Begründung wird behauptet, das ange
fochtene Urteil enthalte eine Verletzung des Art. 1 des deutsch
schweizerischen Niederlassungsvertrages vom 31. Mai 1890, des
Art. 17 des bernischen Strafgesetzbuches und ferner der Art. 4,
44 und 60 der Bundesverfassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
Zunächst steht fest, daß Rekurrent nicht etwa Schweizerbürger,
sondern Angehöriger des deutschen Reiches ist; seine Rechts
stellung in der Schweiz wird daher in erster Linie durch den
Niederlassungsvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland vom
- Mai 1890 bestimmt und es erscheinen Eingriffe von Be
hörden in diese Rechtsstellung zunächst als Verletzungen des
nannten Niederlassungsvertrages. Rekurrent hat denn auch vor
Allem darauf abgestellt, daß das angefochtene Urteil der bernischen
Polizeikammer den citierten Niederlassungsvertrag verletze; speziell
bezieht er sich hiefür auf Art. 1 des citierten Vertrages, wonach
Deutsche in jedem Kanton der Eidgenossenschaft in Bezug auf
Personen und Eigentum auf dem gleichen Fuße und auf die
nämliche Weise aufzunehmen und zu behandeln sind, wie Ange
hörige der andern Kantone, und insbesondere auch sich dauernd
oder zeitweilig daselbst aufhalten dürfen u. s. w. Durch die
Ausweisung aus dem Kanton Bern sei dieser Art. 1 verletzt
worden. Nun bestimmt aber das letzte Alinea des Art. 189
O. G., daß Anstände aus denjenigen Bestimmungen internatio
naler Verträge, die sich auf die Freizügigkeit, Niederlassung ec.
beziehen, vom Bundesrate oder der Bundesversammlung zu be
handeln sind. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist
also das Bundesgericht nicht kompetent, zu untersuchen, ob durch
die Ausweisung in casu die in Art. 1 des Niederlassungsver
trages stipulierte Gleichheit und Niederlassungsfreiheit verletzt
worden seien; vielmehr steht diese Prüfung den administrativen
Bundesbehörden zu. Im weitern hat nun Rekurrent zwar be
hauptet, das Urteil der Polizeikammer enthalte auch eine Rechts
verweigerung und verletze überdies die Art. 44 und 60 B. V.
Was nun die in den Art. 4, 44 und 60 B. V. enthaltenen Garan
tien betrifft, so wäre das Bundesgericht an sich allerdings kom
petent. Es könnte sich daher fragen, ob hier eine konkurrierende
Gerichtsbarkeit Platz greifen solle; dann würden Bundesrat und
Bundesversammlung entscheiden, ob das angefochtene Urteil die
in Art. 1 des citierten Vertrages garantierte Gleichheit und
Niederlassungsfreiheit verletze und damit konkurrierend das Bun
desgericht prüfen, ob das gleiche Urteil die Gleichheit der Art. 4
und 60 B. V. und die Niederlassungsfreiheit des Art. 44 ibidem
antaste. Indes ist davon schon deswegen keine Rede, weil die
Bestimmung des Organisationsgesetzes Art. 189, letztes Alinea
sich als Spezialbestimmung darstellt; dieselbe begründet für
gewisse Anstände aus Staatsverträgen eine besondere Kompetenz
der administrativen Bundesbehörden. Im vorliegenden Falle han
delt es sich nun in erster Linie um Auslegung und Anwendung
des genannten Niederlassungsvertrages, und ist erst auf Grund
desselben zu bestimmen, inwieweit Rekurrent auf die Garantien
der Art. 4, 44 und 60 B. V. Anspruch machen kann. Unter
solchen Umständen aber sind im Sinne des citierten Art. 189,
letztes Alinea, des Organisationsgesetzes die administrativen Bun
desbehörden kompetent, die Streitsache in ihrem vollen Umfange
zu behandeln. Dabei fällt ganz außer Betracht, daß die be
hauptete Verletzung individueller Rechte durch Gerichtsentscheid
und nicht durch den Akt einer Administrativbehörde erfolgt
sein soll.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes
nicht eingetreten.
Palavras-chave
jurisdictionexpulsionsettlement treatyfreedom of settlementconstitutional rightsadministrative competence