- Urteil vom 23. Oktober 1895 in Sachen Gimmi. )
- Der Nekurs stützt sich auf angebliche Rechtsverweigerung
und Verletzung des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 betreffend
Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten. Was nun
die Frage der Rechtsverweigerung betrifft, so ist die Kompetenz
des Bundesgerichtes offenbar gegeben. Das Gleiche muß aber
auch mit Bezug auf die Verletzung des erwähnten Bundesgesetzes
gesagt werden. Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen,
daß unter der Herrschaft des frühern Organisationsgesetzes be
reffend die Bundesrechtspflege das Bundesgericht sich stets als
kompetent erklärt hat, Beschwerden aus citiertem Gesetze zu be
handeln. Nun ist das genannte Organisationsgesetz freilich zur
Zeit außer Kraft; das neue Organisationsgesetz aber enthält in
Art. 189 Abs. 2 die Bestimmung, daß Beschwerden betreffend die
Anwendung der auf Grund der Bundesverfassung erlassenen
Bundesgesetze abweichende Bestimmungen dieser Gesetze oder des
Organisationsgesetzes vorbehalten, nicht durch das Bundesgericht,
sondern durch den Bundesrat und die Bundesversammlung zu ent
) Nur in den Erwägungen wiedergegeben.
scheiden seien. Vorliegend handelt es sich nun in der Tat um
eine Beschwerde betreffend Anwendung eines Bundesgesetzes. In
des hat das Bundesgericht schon unterm 20. Juni 1895 in
Sachen des Kantons Bern betreffend des Auslieferungsgesetzes
vom Jahre 1852 sich dahin ausgesprochen, daß die Kompetenz
zur Beurteilung bezüglicher Beschwerden ihm, dem Bundesgericht,
und nicht dem Bundesrate zustehe. Die bundesgerichtliche Kompe
tenz wurde nun damals zwar bejaht auf Grund von Art. 175
Abs. 2 O. G., indem es sich um eine staatsrechtliche Streitigkeit
zwischen zwei Kantonen Bern und Baselland -
handelte.
Dieser Fall wäre hier allerdings nicht gegeben; vielmehr tritt in
casu ein Privater beschwerdeführend auf. Indes versteht es sich
doch von selbst, daß Beschwerden auf Grund der gleichen Gesetzes
bestimmung einer und derselben Behörde zur Erledigung zustehen
müssen und nicht etwa, wenn ein Kanton gegen einen andern
rekurriert, vom Bundesgericht, und wenn ein Privater rekurriert,
von den administrativen Bundesbehörden behandelt werden können.
übrigens handelt es sich im vorliegenden Rekurse um Individual
rechte des Rekurrenten: derselbe behauptet eine Verletzung seines
aus dem Auslieferungsgesetze resultierenden Rechts, kraft dessen
er im Kanton Bern nur nach Durchführung des gesetzlichen
Auslieferungsverfahrens beurteilt werden dürfe. Nach dem Gesagten
wird also der bernische Gerichtsstand abgelehnt. Nun bestimmt
Art. 189 Lemma 3, daß Gerichtsstandsfragen in allen Fällen
der Rechtssprechung des Bundesgerichts vorbehalten bleiben. Dessen
Kompetenz kann um so weniger in Zweifel gezogen werden, als
bei Erlaß des neuen Organisationsgesetzes anerkanntermaßen der
Wille des Gesetzgebers dahin ging, die Kompetenzsphäre des Bun
gerichts zu erweitern.
2. Zur Sache selbst ist zu bemerken: Rekurrent wohnt in
Flawyl, Kanton St. Gallen; gegen ihn wurde eine Strafunter
suchung und zum Teil das bezügliche Hauptverfahren durchgeführt
im Kanton Bern. Untersuchung und Verfahren erfolgten wegen
Betruges; der Betrug ist nun in Art. 2 des Bundesgesetzes von
1852 als Auslieferungsdelikt vorgesehen. Nach ständiger bundes
gerichtlicher Praxis (Amtliche Sammlung VI, S. 210; XIV,
S. 45 und die daselbst citierten Fälle; Entscheidung vom 20. Juni
1895 in Sachen Bern) hatten unter solchen Umständen die Be
hörden des Kantons Bern kein Recht, gegen den in einem andern
Kanton seßhaften Angeschuldigten eine Strafverfolgung im Kan
ton Bern anders als mit Einleitung des gesetzlichen Ausliefe
rungsverfahrens durchzuführen, freiwillige Unterwerfung des An
geschuldigten immer vorbehalten. In casu hat der Kanton Bern
das Auslieferungsverfahren nicht eingeleitet; trotzdem hatten die
bernischen Behörden die Strafuntersuchung durchgeführt und sind
in das Hauptverfahren eingetreten. Gegen sie richtet sich der vor
liegende Rekurs; in demselben wird jedoch nicht angefochten der
Entscheid der bernischen Polizeikammer vom 16. März 1895.
Vielmehr richtet sich das Hauptbegehren des Rekurses gegen die
ganze vor Nichteramt Laupen hängige Strafuntersuchung. Nun
bestimmt aber Art. 178 Abs. 1 O. G., daß der staatsrechtliche
Rekurs nur gegen kantonale Verfügungen und Erlasse gerichtet
werden kann; es hätte daher Rekurrent den seinigen nicht gegen
die ganze Strafuntersuchung, sondern gegen einzelne bestimmte
Akte derselben richten sollen. Wird hievon abgesehen und unter
sucht, welche Verfügungen im betreffenden Strafverfahren ergingen
und dem Rekurrenten zur Kenntnis kamen, so ergibt sich, daß die
bernische Untersuchungsbehörde schon im Jahre 1893 den Ange
schuldigten, heutigen Rekurrenten, zu wiederholten Malen (auf dem
Requisitionswege, siehe Faktum) hat einvernehmen lassen. Schon
damals hatte Rekurrent Kenntnis, daß im Kanton Bern gegen
ihn ein Strafverfahren wegen Betrugs geführt werde; demgemäß
hätte er auch Anlaß gehabt, gegen fraglichen in Bern geführten
Untersuch zu protestieren und sich auf das Auslieferungsgesetz zu
berufen, resp. die bernische Kompetenz zu bestreiten. Dies hat
jedoch Rekurrent unterlassen; als er dann am 15. September
1894 schriftlich vorgeladen wurde, vor Amtsgericht Laupen zu
erscheinen, um daselbst als Angeschuldigter abgehört und beurteilt
zu werden, da unterließ er es wiederum, die Zuständigkeit der
bernischen Gerichte zu bestreiten; ja er stellte sich sogar persönlich
vor Amtsgericht Laupen und ließ sich daselbst ein. Sein dortiges
Begehren lautete nämlich zwar dahin, es sei genanntes Gericht
zur Beurteilung der Streitsache nicht kompetent; dagegen wurde
diese angebliche Inkompetenz damit begründet, daß der Überweisungs
beschluß der Anklagekammer den Art. 245 St. V. verletzt habe und
daher nichtig sei. Demgemäß hatte Rekurrent damals noch aus
drücklich das Begehren gestellt, es sollten die Akten von neuem
der Anklagekammer eingereicht werden, unter Beobachtung der
Vorschriften des Art. 245 St. V. Er ließ sich also auf Behand
lung der Streitsache vor den bernischen Behörden ein und ver
langte nur, daß dieselben in Gemäßheit des bernischen Straf
prozeßrechtes vorgehen sollten. Damit aber hat Rekurrent die
bernische Zuständigkeit anerkannt und das Recht verwirkt, nach
träglich die Durchführung des Auslieferungsverfahrens zu ver
langen. Es ist daher der Rekurs, soweit er auf das Ausliefe
rungsgesetz gestützt wird, als unbegründet abzuweisen.
3. Rekurrent hat im weitern, in eventueller Form speziell den
Überweisungsbeschluß der Anklagekammer und das Überweisungs
verfahren als verfassungswidrig angefochten. Insoweit er sich nun
hiefür auf das Auslieferungsgesetz beruft, ist einfach auf das
oben sub 2 Gesagte zu verweisen. Rekurrent stellt aber mit Be
zug auf diesen speziellen Punkt auch auf Rechtsverweigerung ab.
Dieselbe soll darin bestehen, daß die Anklagekammer den Über
weisungsbeschluß faßte, ohne daß der Untersuchungsrichter den
Angeschuldigten benachrichtigt hätte, daß die Akten der genannten
Kammer zugeschickt worden seien. Dadurch sei Art. 245 St. V.
verletzt und das Verteidigungsrecht des Rekurrenten beschränkt
worden. Indes hatte der letztere von der angeblichen Rechtsver
weigerung schon Kenntnis am 20. Juli 1894, an welchem Tage
das Bezirksamt Untertoggenburg laut bezüglicher Bescheinigung
ihm den Überweisungsbeschluß zustellte. Innert der gesetzlichen
Frist hätte nun Gimmi dagegen rekurrieren sollen. Dagegen ist
dies nicht geschehen und der Rekurs jetzt längst verwirkt. Übrigens
wäre derselbe auch materiell nicht begründet, indem die unter
lassene Mitteilung der Aktenversendung das Verteidigungsrecht
Gimmis in keiner Weise verkürzt hat. Es ist nämlich im berni
schen Strafverfahren nicht vorgesehen, daß man der Anklage
kammer Memorialien einreichen und eine Verhandlung vor ihr
begehren könne. Er hat übrigens in der Folge im weitern Ver
laufe des Verfahrens alle Gelegenheit gehabt, seine Verteidigungs
mittel geltend zu machen. Diesbezüglich ergibt sich aus Art. 336
St. V., daß der Angeschuldigte sogar in der Hauptverhandlung
neue Beweismittel beibringen kann.
4. Ist der Rekurs nach dem Gesagten abzuweisen, so wird da
durch nicht der Frage präjudiziert, ob der Kanton St. Gallen
nicht ein Auslieferungsbegehren des Kantons Bern im Sinne
von Art. 1 Abs. 2 des Auslieferungsgesetzes von der Hand weisen
und die Beurteilung selber übernehmen könnte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.