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- Entscheid vom 29. Januar 1896 in Sachen von Arx.
I. Bei einer am 20. Juli 1895 gegen Frau Mina von Arx
ausgeführten Pfändung waren der Schuldnerin unter anderm
fünf Betten als Kompetenzstücke belassen worden. Am 13. August
fand die Versteigerung statt. Diese führte zur Deckung der in
Betreibung gelegenen Forderungen und es blieb der Schuldnerin
von den gepfändeten Gegenständen noch ein Schlafdivan übrig.
Letzterer wurde am 14. August für eine Forderung von Kraft
und Leder in Brugg im Hauptbetrage von 65 Fr. a Cts. mit
Arrest belegt. Zuvor hatte Frau von Arx eines der Betten, die
ihr als Kompetenzstück belassen worden waren, veräußert.
II. Gegen die Beschlagnahme des Schlafdivans beschwerte sich
die Schuldnerin bei der untern Aufsichtsbehörde, weil derselbe
gemäß Art. 92 des Betreibungsgesetzes unpfändbar sei. Die Be
schwerde wurde jedoch am 29. August 1895 abgewiesen, weil es
nicht angehe, daß ein Schuldner die ihm als Notbedarf überlassenen
Gegenstände ganz oder zum Teil veräußere und Anspruch auf
andere erhebe.
Dieser Entscheid wurde an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter
gezogen, von dieser jedoch am 28. September 1895 bestätigt. Sie
ging dabei im wesentlichen von der Erwägung aus, daß seiner Zeit
den Verhältnissen durch die Überlassung von fünf Betten gebührend
Rechnung getragen worden sei, und daß Frau von Arx, wenn
sie nachher eines der Kompetenzstücke veräußert habe, dies auf ihr
Risiko bewerkstelligt habe; es gehe nicht an, daß ein Schuldner
die ihm bei einer Pfändung überlassenen Kompetenzstücke ganz
oder teilweise veräußere und dann nachher wieder Ergänzung der
Kompetenzstücke anbegehren dürfe.
Hiegegen hat Frau Mina von Arx rechtzeitig an die Ober
aufsichtsbehörde rekurriert. Sie beantragt, es sei der Arrest als
gesetzwidrig aufzuheben und der Schlafdivan an die Rekurrentin
abzuführen. Die Verarrestierung des Schlafdivans sei ungesetzlich,
wird behauptet, weil sie der Rekurrentin das notwendige Mobiliar
entziehe, das gemäß Art. 92 und 275 des Betreibungsgesetzes
weder gepfändet noch verarrestiert werden dürfe.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Es handelt sich im vorliegenden Falle nicht bloß um die
Würdigung der Frage, ob die Beschlagnahme des Schlafdivans
den Verhältnissen angemessen sei oder nicht, sondern darum, ob,
wie die beiden kantonalen Aufsichtsbehörden angenommen haben,
ein Schuldner durch Veräußerung von Kompetenzstücken, die ihm
bei einer Pfändung belassen worden sind, das Recht verwirkt habe,
bei einer späteren Beschlagnahme andere Gegenstände als Kompe
tenzstücke zu beanspruchen. Es liegt also eine Frage der Gesetzes
anwendung vor, die nach Art. 19 des Betreibungsgesetzes auf
dem Rekurswege vor die Oberaufsichtsbehörde gebracht werden
kann.
- In der Sache kann der Auslegung, die die kantonalen
Aufsichtsbehörden der Frage gegeben haben, nicht beigepflichtet
werden. Zweifellos ist die Frage, welche Gegenstände bei einer
Pfändung oder bei einem Arrest nach Art. 92 des Betreibungs
gesetzes dem Schuldner als Kompetenzstücke zu belassen seien, nach
dem Zeitpunkt zu beantworten, in dem die Pfändung oder der Arrest
vollzogen wird. Es kann deshalb bei einer späteren Pfändung
oder Beschlagnahme nicht einfach auf die Verhältnisse abgestellt
werden, wie sie bei einer frühern Pfändung oder Beschlagnahme
vorgelegen sind, sondern es sind die Umstände, wie sie im letztern
Zeitpunkt bestehen, neu zu würdigen, und diese allein sind aus
schlaggebend für die Beantwortung der Frage, welche Gegenstände
nunmehr dem Schuldner als Kompetenzstücke zuzuscheiden seien.
Von diesem Gesichtspunkte aus kann es dem Schuldner nicht
verwehrt werden, Gegenstände, die ihm bei einer früheren Pfän
dung oder bei einer Arrestnahme nach Art. 92 des Betreibungs
gesetzes belassen worden sind, zu veräußern, und er begibt sich
dadurch nicht des Rechts, bei einer spätern Pfändung oder Arrest
nahme andere Gegenstände als Kompetenzstücke zu beanspruchen.
Die Tatsache der Veräußerung wird bei der Beantwortung der
Frage nach der Unpfändbarkeit lediglich als Indizium mit berück
sichtigt werden können: Entscheidend könnte jene Tatsache nur dann
in's Gewicht fallen, wenn die Veräußerung sich als dolose zum
Zwecke der Benachteiligung der Gläubiger begangene Vermögens
veränderung darstellen sollte. Einer solchen Handlungsweise wäre
allerdings von vornherein der Schutz der Behörden auch insofern
zu versagen, als die Veräußerung bei der Beantwortung der
Frage nach der Unpfändbarkeit von Gegenständen als nicht erfolgt
zu betrachten wäre.
Es ist deshalb einläßlich zu untersuchen, ob der Schlafdivan,
der von der Rekurrentin als Kompetenzstück beansprucht wird,
nach den zur Zeit der Beschlagnahme vorliegenden Verhältnissen
unpfändbar sei oder nicht, oder ob vielleicht die Veräußerung des
fünften Bettes eine Schädigung der Gläubiger bezweckte, die der
Behörde die Befugnis geben würde, das Begehren der Schuld
nerin ohne weiteres abzuweisen. Über diese beiden tatsächlichen
Fragen haben sich die Vorinstanzen nicht ausgesprochen, was zu
geschehen hat, bevor sich die Oberaufsichtsbehörde einläßlich damit
befassen kann.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
- Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt.
- Die Sache wird zu neuer Behandlung an die kantonale Auf
sichtsbehörde zurückgewiesen.
Palavras-chave
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