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- Urteil vom 27. Februar 1896 in Sachen
Regierungsrat von Baselland.
A. Durch Schlußnahme vom 12. November 1895 wies der
Regierungsrat des Kantons Baselland ein Gesuch des Jakob
Honegger Hintermeister in Pratteln um Bewilligung eines Wirt
schaftspatentes ab. Gegen diese Schlußnahme gelangte genannter
Honegger Hintermeister an den Landrat von Baselland. Dieser
erklärte sich, entgegen einem vom Regierungsrate gestellten Antrage,
als in Sachen kompetent, über die Beschwerde materiell zu ent
scheiden, wies jedoch dieselbe unterm 13. Januar 1896 als un
begründet ab.
B. Unterm 8. Februar 1896 erklärte darauf der Regierungs
rat von Baselland den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
gericht mit dem Antrage, es sei der Landratsbeschluß vom 13.
Januar 1896 als verfassungswidrig aufzuheben. Die rekur
rierende Behörde führt an, daß über ihre Rekurslegitimation kein
Zweifel bestehe. Materiell behauptet sie wesentlich Verletzung des
Grundsatzes der Gewaltentrennung resp. der verfassungsmäßigen
Kompetenzen des Regierungsrates.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Laut Art. 59 O. G. der Bundesrechtspflege vom 27. Brach
monat 1874 beurteilt das Bundesgericht als Staatsgerichtshof
Beschwerden von Privaten und Korporationen betreffend
Verletzung verfassungsmäßiger Rechte. Auf Grund dieser Bestim
mung hat das Bundesgericht in ständiger Praxis daran festge
halten, daß öffentliche Behörden als solche, insofern sie lediglich
staatliche Hoheitsrechte und keineswegs ihnen zu eigenem Rechte
zustehende Befugnisse auszuüben hätten, zum Rekurse nicht legi
timiert seien (Amtl. Slg. VI, 232; VIII, 448; XI, 259; XVI,
323). Nur insofern solche Behörden Namens und als Vertreter
des betreffenden Gemeinwesens auftreten und verfassungsmäßige
Rechte desselben als verletzt darstellen, können sie zum staats
rechtlichen Rekurse zugelassen werden (A. Slg. X, 498). Das
neue Organisationsgesetz sodann hat den geschilderten Rechts
zustand nicht verändert; vielmehr bestimmt es in Art. 178, 2
ausdrücklich, daß das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern
(Privaten) und Korporationen zustehe. Im vorliegenden Falle ist
nun Rekurrent der Regierungsrat von Baselland; derselbe tritt
auf in seiner Eigenschaft als staatliche Behörde und behauptet,
daß ihm als solchem zustehende verfassungsmäßige Rechte verletzt
worden seien. In dieser Eigenschaft aber ist er zum staatsrecht
lichen Rekurse nicht legitimiert.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird mangels Legitimation des Rekurrenten
nicht eingetreten.
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