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- Urteil vom 16. Januar 1896 in Sachen Leder.
A. Jean Leder von Muri, Kantons Aargau, war mit Maria
Etter von Steinen, Kantons Schwyz, verheiratet. Nachdem er
1881 seine Familie verlassen hatte, begab sich seine Frau mit
den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern nach Steinen zu
ihren Eltern zurück. Die Kinder blieben dann auch nach dem
(1884 erfolgten) Tode der Mutter in Steinen bei den Großeltern.
Dagegen bestellte die Heimatgemeinde Muri eine Vormundschaft
über die Kinder und ernannte den Jakob Waltenspühl in Muri
zum Vormund. Die Armenpflege Muri leistete den Großeltern
Beiträge an die Erziehung und den Unterhalt der Kinder. In
der Folge verlangte der Vormund genannter Kinder von Steinen,
daß es dieselben nach Muri verbringen lasse und zog die in
Steinen deponierten Heimatscheine für die zwei jüngsten der
selben Jean und Dorothea zurück. Anderseits verweigerte
Steinen die Rückgabe der Kinder und stellte vielmehr seinerseits
an Muri das Begehren, daß es die zurückgezogenen Heimat
scheine retourniere und die Vormundschaft über die genannten
Kinder an Steinen als deren Wohnsitz übertrage. Diesem Be
gehren wurde von Seiten Muris nicht entsprochen. Der Gemein
derat von Steinen forderte darauf den Onkel der Kinder Leder,
Anton Etter, bei welchem die zwei jüngeren derselben wohnten,
auf, für Beschaffung von deren Heimatscheinen zu sorgen, widrigen
falls deren Ausweisung erfolgen müsse und ihm Strafe angedroht
werde. Als dieser Aufforderung keine Folge geleistet wurde, ver
fügte der Gemeinderat Steinen unterm 19. Oktober 1895 die
Ausweisung der Kinder Jean und Dorothea Leder und verfällte
unterm 21. gleichen Monats den Anton Etter wegen Übertretung
der kantonalen Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt
n eine Polizeibuße.
B. Uuterm 20. November 1895 erklärte darauf Franz Blaser
in Steinen als Vormund der minderjährigen Kinder Leder den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit folgendem
Begehren:
- Der Gemeinderat Muri sei zu verhalten, die Vormundschaft
über die Kinder Leder an den Gemeinderat von Steinen zu über
tragen.
- Derselbe sei zu verhalten, für die Kinder Jean und Doro
thea Leder Heimatscheine auszustellen.
- Der Ausweisungsbeschluß des Gemeinderates Steinen sei
aufzuheben.
Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, daß Steinen
der Wohnort der Kinder Leder sei und daher die Führung der
Vormundschaft in Muri dem Bundesgesetze betreffend eivilrechtliche
Verhältnisse widerspreche. Die Weigerung der Ausstellung der
Heimatscheine und die Ausweisung aus Steinen verletzten die
Art. 43 und 45 B. V. u. s. w.
C. Der Gemeinderat von Muri beantragt, es sei auf die Re
kursbegehren 2 und 3 mangels Kompetenz und auf Begehren 1
mangels Legitimation nicht einzutreten, eventuell seien sämtliche
Begehren abzuweisen und zu verfügen, daß der Gemeinderat Muri
die Vormundschaft über die Kinder Leder bis zur gänzlichen Durch
führung der Teilung des großväterlichen Nachlasses und Sicher
stellung der Erbteile fortzuführen und dann an die dannzumaligen
Wohnsitzgemeinden der Kinder abzugeben habe, unter Kostenfolge.
Er führt u. a. im wesentlichen folgendes aus: Punkto Begehren
2 und 3 sei nicht das Bundesgericht, sondern der Bundesrat
kompetent. Zu Begehren 1 sei Franz Blaser gar nicht legitimiert,
da er keine Behörde darstelle, insbesondere sei er gar nicht Vor
mund der Kinder Leder, sondern habe nur ein denselben zuge
wandtes Vermächtnis zu verwalten. Vormund der Kinder Leder
sei überhaupt nur J. Waltenspühl in Muri; eine Abgabe der
fraglichen Vormundschaft an Steinen habe nicht stattgefunden
und sei schon auf Grund von Art. 15 des Bundesgesetzes vom
- Juni 1891 unzulässig. Es werde auch auf den bundesge
richtlichen Entscheid vom 17. April 1895 i. S. Waltenspühl
(A. Slg. XXI, S. 344) verwiesen, u. s. w.
D. Der Gemeinderat Steinen führt aus: Die Gemeindebehörde
von Muri habe die Heimatscheine für Jean und Dorothea Leder
an Steinen gesandt und letzteres daher den Ausweisungsbeschluß
aufgehoben. Die Rekursbegehren seien daher gegenstandslos.
übrigen sei Franz Blaser nicht Vormund der Kinder Leder, son
dern bloß vom Waisenamt Steinen als Verwalter eines genannten
Kindern zugewandten Vermächtnisses bestellt. Der Gemeinderat
von Steinen verlange seinerseits jetzt gar nicht, daß die Vormund
schaft über die Kinder Leder von Muri an ihn übertragen
werde, u. s. w.
E. Der aargauische Regierungsrat führt aus: Die Gemeinde
råte des Kantons Aargau seien angewiesen worden, die Über
tragungen und Entgegennahmen von Vormundschaften direkt zu
vollziehen und der Obervormundschaftsbehörde monatlich Rapport
zu erstatten. In Streitfällen habe letztere eine gütliche Auseinan
setzung versucht und eventuell den Entscheid dem Richter überlassen.
Ein Rekursrecht an die Oberbehörde sei für den Fall der Wei
gerung der Übertragung der Vormundschaft weder je behauptet
noch zugelassen worden, existiere daher nicht. 1 der kantonalen
Einführungsverordnung spreche sich darüber zwar nicht aus,
aber analog auf Fälle der vorliegenden Art angewendet worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Gemeinde Muri hat sich geweigert, die Vormundschaft
über die Kinder Leder an die Gemeinde Steinen zu übertragen;
sie hat es ferner abgelehnt, für zwei der genannten Kinder, Johann
und Dorothea, Heimatscheine auszustellen. Die Gemeinde Steinen
ihrerseits hat die Ausweisung genannter zwei Kinder beschlossen.
Gegen diese Schlußnahmen richtet sich der vorliegende Rekurs. In
des hat, während derselbe hier hängig war, die Gemeinde Muri
fragliche Heimatscheine ausgestellt und Steinen das Ausweisungs
dekret aufgehoben; mit Bezug auf diese zwei Punkte ist der Re
kurs als gegenstandslos zu erklären und hat demnach das Bundes
gericht, obwohl es in Sachen kompetent wäre, nicht einzutreten.
- Es erübrigt also nur mehr die Frage der Übertragung der
Vormundschaft. Mit Bezug auf diese Frage nun ist nach dem
eigenen Anbringen der Rekurrentschaft einzig ergangen ein Be
schluß des Waisenamtes von Muri, wodurch eben die Übertragung
der Vormundschaft verweigert wurde. Eine Oberbehörde wurde in
Sachen gar nicht angerufen und hat auch nicht einen Entscheid
gefällt; insbesondere hat der Regierungsrat des Kantons Aargau
in Sachen nicht entschieden. Nun ist aber derselbe schon nach kan
tonalem Recht nicht nur Rekursbehörde in Vormundschaftssachen,
sondern eigentliche Obervormundschaftsbehörde; er wäre daher nach
kantonalem Rechte kompetent, in Sachen der vorliegenden Art zu
entscheiden (siehe aargauische Verordnung betreffend Vormund
schaftswesen). Das gleiche ist aber auch nach Bundesrecht anzu
nehmen. Vorerst bezeichnet Art. 16 des Bundesgesetzes betreffend
eivilrechtliche Verhältnisse das Bundesgericht nur als letzte Instanz.
Art. 36 cit. sodann überläßt es zwar den Kantonen, die für ge
wisse Vormundschaftsstreitigkeiten (in den untern Instanzen)
kompetenten kantonalen Behörden zu bezeichnen oder das Bundes
gericht als erste und letzte Instanz zu erklären. Dagegen wird
eine solche Bezeichnung des Bundesgerichtes als einzige Instanz
nur zulässig erklärt in den Fällen der Art. 14 und 15 gl.
Ges.; es sind dies die Fälle, wo die heimatliche Vormund
schaftsbehörde bei der Wohnsitzbehörde die Bevormundung eines
ihrer Angehörigen oder Übertragung der Vormundschaft verlangt
(siehe bundesrätliches Kreisschreiben vom 20. November 1891
betreffend das Inkrafttreten des B. Ges. betreffend civilrecht
liche Verhältnisse, B. Bl. 1891, V, S. 480); dagegen wird
durch Art. 16 und 36 der Fall nicht betroffen, daß die Wohn
sitzbehörde von der Heimatbehörde Abgabe der Vormundschaf
begehrt; für diesen Fall wird nicht gesagt, daß das Bundes
gericht zur einzigen Instanz erklärt werden könne. Dieser letz
tere Fall liegt aber hier vor. Zudem ist vorliegend gar nicht
behauptet worden, daß der Kanton Aargau das Bundesgericht
auch nur für die Streitigkeiten der Art. 14 und 15 als einzige
Instanz bezeichnet habe; gegenteils hat der aargauische Regierungs
rat angebracht, daß die aargauische Einführungsverordnung zum
genannten Bundesgesetze, speziell 1 derselben, sich über ein
Rekursrecht bei Verweigerung der Übergabe einer Vormundschaft
nicht ausspreche. Im weitern hat aber das Bundesgericht bei Re
kursen gegen erstinstanzliche Entscheide in Vormundschaftssachen,
insbesondere gegen Entscheide von Gemeindebehörden, schon wieder
holt ausgesprochen, daß vor Anrufung des Bundesgerichtes der
kantonale Instanzenzug erschöpft werden müsse (Amtl. Sig. XX
- 32; Entscheid i. S. Heini Wey vom 2. Oktober 1895,
- S. Maurer Moser vom 18. Dezember 1895). Daran ist
vorliegend umsomehr festzuhalten, als es sich um interkantonale
Verhältnisse handelt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird zur Zeit nicht eingetreten.
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