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- Urteil vom 30. Mai 1896 in Sachen
Anner gegen Rapp.
A. Durch Urteil vom 10. April 1896 erkannte das Ober
gericht des Kantons Aargau: Der Beklagte ist mit seiner Appel
lation abgewiesen und hat zu bezahlen: a. dem Kläger die
Kosten der Appellationsinstanz mit 49 Fr. 45 Cts.; b. eine
obergerichtliche Spruchgebühr von 30 Fr. Das hiedurch be
stätigte Urteil des Bezirksgerichtes Baden lautete: 1. Der Be
klagte wird verfällt, an den Kläger 3000 Fr. nebst Verzugszins
à 5% seit 12. Mai 1894 zu bezahlen. 2. Die Staatsgebühr
wird auf 150 Fr. festgesetzt; an dieselbe hat der Kläger 3 und
der Beklagte 3 zu bezahlen. 3. Außerdem hat der Beklagte dem
Kläger die Kosten dieses Streites mit 113 Fr. 25 Cts. zu er
setzen."
B. Gegen das Urteil des Obergerichtes legte G. Anner die
Berufung ein mit dem Schlusse: 1. Es sei in Aufhebung des
zwischeninstanzlichen Haupturteils der Kläger mit seiner Schaden
ersatzklage des gänzlichen abgewiesen. 2. Eventuell sei die zwischen
instanzlich gesprochene Ersatzforderung von 3000 Fr. angemessen
zu reduzieren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- G. Anner hatte von C. Habersaat ein in Riesbach Zürich
gelegenes Haus käuflich erworben, ohne daß jedoch dem Kauf die
kanzleiische Fertigung erteilt wurde. Am 19. November 1893
schloß Anner mit Johann Rapp einen Mietvertrag um gewisse,
in jenem Hause befindliche Räumlichkeiten ab, der auf 1. Januar
1894 beginnen sollte. In diesem Mietvertrag wurde vereinbart,
daß bei einem allfälligen Verkaufe der Mieter das Vorkaufs
recht habe . Am 21. Dezember 1893 wurde über das nämliche
Objekt ein Kaufvertrag zu Protokoll angelobt, wonach dasselbe
an Karl Hasenfratz Huber übertragen wurde. Als Verkäufer war
im Vertrage genannt C. Habersaat. Dem Erwerber wurde der
Mietvertrag mit Joh. Rapp überbunden.
Letzterer klagte hierauf gegen G. Anner auf Schadenersatz
wegen Nichterfüllung des Vorverkaufsversprechens. Der Beklagte
wendete ein, eine solche Verpflichtung könne in einem Mietver
trage überhaupt nicht eingegangen werden; dieselbe sei auch des
halb ungültig, weil er, Beklagter, nicht Eigentümer des Hauses
gewesen seiz der Mietvertrag und damit auch die darin enthal
tene Zusicherung des Vorkaufrechts habe zudem erst vom 1. Ja
nuar 1894 rechtliche Wirksamkeit ausüben können, und endlich
habe der neue Erwerber die darin eingegangene Verpflichtung des
Vermieters übernommen. Das Obergericht des Kantons Aargau
verwarf in seinem Urteil vom 1. Juni 1895, in Bestätigung des
bezirksgerichtlichen Urteils, die Einreden des Beklagten und sprach
dem Kläger seine Schadenersatzforderung grundsätzlich zu. Es fand
dann über den entstandenen Schaden ein besonderes Verfahren
statt, und durch Urteil vom 10. April 1896 setzte das Ober
gericht denselben, ebenfalls in Übereinstimmung mit der ersten
Instanz, auf 3000 Fr. fest.
- Den Gegenstand des Vorverkaufsversprechens, wegen dessen
Nichterfüllung der Kläger vom Beklagten Schadenersatz verlangt,
bildet eine Liegenschaft, und dessen Inhalt besteht darin, daß der
Beklagte dem Kläger unter einer gewissen Bedingung die kauf
weise Übereignung dieser Liegenschaft zusicherte. Es handelt sich
also um eine, den Verkehr mit Liegenschaften betreffende Abrede,
deren rechtliche Natur dadurch nicht verändert wird, daß sie sich
bloß als Vorvertrag, und zwar als bedingter Vorvertrag dar
stellt. Demnach muß sich aber auch die Frage der rechtlichen
Gültigkeit und nach den rechtlichen Wirkungen einer solchen Ab
rede nach dem gleichen Rechte beurteilen, das für die Verträge
betreffend kaufweise Übertragung von Liegenschaften überhaupt
gilt, d. h. nach kantonalem Rechte (Art. 231 O. R.; vergl. Ur
teil des Bundesgerichtes i. S. Haas gegen Himmler Peter, Amtl.
Slg. Bd. XVI, S. 388). Der Umstand, daß das Vorverkaufs
versprechen im vorliegenden Falle in einem Mietvertrage abgegeben
war, ändert hieran nichts. Da es sich auf das Mietsverhältnis
überhaupt nicht bezieht, kann dasselbe nicht als bloße Neben
abrede zum Mietvertrag aufgefaßt werden, sondern es kommt ihm
nach Zweck und Inhalt eine selbständige rechtliche Bedeutung zu.
Im vorliegenden Falle wird nun freilich nicht auf Erfüllung
des Vorverkaufsversprechens geklagt, sondern auf Schadenersatz
wegen Nichterfüllung desselben. Allein für den einen wie für den
andern Anspruch ist die rechtliche Grundlage die nämliche, näm
lich die Zusicherung des Vorkaufsrechtes durch den Beklagten, und
es kann für die Beurteilung des einen dieser beiden Ansprüche
nicht anderes Recht zur Anwendung kommen als für die Beur
teilung des andern.
Wird aber somit die vorliegende Streitsache durch kantonales,
nicht durch eidgenössisches Recht beherrscht, so ist das Bundes
gericht zu deren Beurteilung nicht kompetent.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung des G. Anner wird wegen Inkompetenz
nicht eingetreten und es hat somit beim Urteil des Obergerichtes
des Kantons Aargau vom 10. April 1896 sein Bewenden.
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