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- Entscheid vom 29. April 1896 in Sachen Lupart.
Am 2. September 1895 hat das Betreibungsamt Zürich IV
auf Begehren des Berthold Haymann in München an Wunibald
Lupart einen gewöhnlichen Zahlungsbefehl auf Pfändung für eine
Forderung von 19,069 Fr. 88 Cts. erlassen. Der Rechtsvorschlag,
den der Betriebene erhob, wurde für den größten Teil der For
derung durch gerichtliches Urteil vom 29. November 1895
beseitigt.
Am 6. Dezember beschwerte sich hierauf Lupart bei der untern
Aufsichtsbehörde gegen das Betreibungsamt Zürich IV, weil es
sich in der Hauptsache um eine grundversicherte Forderung handle
und deshalb auf Pfandverwertung statt auf Pfändung hätte be
trieben werden sollen, was schon vor dem Rechtsöffnungsrichter
geltend gemacht worden sei.
Die untere und dann auch die obere kantonale Aufsichtsbehörde
wiesen den Beschwerdeführer ab, weil die Beschwerde innert zehn
Tagen nach Empfang des Zahlungsbefehls hätte angebracht wer
den sollen.
Hiegegen rekurrierte Lupart an das Schweizerische Bundesgericht:
Durch den Rechtsvorschlag sei die Betreibung eingestellt wor
den und habe keinerlei Wirkungen, auch nicht nach der Richtung
der Betreibungsart hin, äußern können. Es habe deshalb die
Beschwerdefrist von zehn Tagen nach der Eröffnung des Rechts
öffnungsentscheides neu zu laufen begonnen und sei bei Ein
reichung der Beschwerde nicht verstrichen gewesen. Materiell aber
sei letztere jedenfalls begründet, da nie bestritten worden sei, daß
der Hauptbetrag der Forderung grundversichert sei. Der Antrag
geht dahin, es sei die Betreibung des Berthold Haymann mit
Bezug auf die grundpfändlich versicherte Kapitalrate von 13,621 Fr.
30 Cts. samt Accessorien aufzuheben.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Rechtsvorschlag gegen einen Zahlungsbefehl und die Be
schwerde wegen unrichtiger Betreibungsart sind verschiedene, von
einander unabhängig dastehende Rechtsmittel. Mit dem Rechts
vorschlag wird der Bestand der Forderung oder die Zulässigkeit
der Betreibung bestritten, die Beschwerde wegen unrichtiger
Betreibungsart betrifft lediglich die Form des Verfahrens. Der
Rechtsvorschlag bezweckt eine Auseinandersetzung über das ma
terielle Rechtsverhältnis, die in Frage stehende Beschwerde be
zieht sich auf das betreibungsrechtliche Vorgehen. Der Rechtsvor
schlag hat nicht die Aufhebung des Zahlungsbefehls zur Folge,
sondern bezweckt bloß die Einstellung der Betreibung; die Be
schwerde wegen unrichtiger Betreibungsart dagegen richtet sich
direkt gegen den Zahlungsbefehl und bezweckt die Aufhebung der
Betreibung. Deshalb sind auch verschiedene Behörden zum Ent
scheid über die beiden Rechtsmittel berufen: Über die Begründetheit
des Rechtsvorschlages urteilen die Gerichte, über die Beschwerde
wegen unrichtiger Betreibungsart dagegen entscheiden die Aufsichts
behörden.
Stehen aber die beiden Rechtsmittel in dieser Weise selbständig
neben einander, so kann auch nicht gesagt werden, daß in Folge
der Erhebung des Rechtsvorschlages die Frag über die Betreibungs
art vorderhand nicht zum Entscheid gebracht zu werden brauche
Die Verschiedenheit der Rechtsmitte
schließt es aus, daß in dem
einen gleichsam die Geltendmachung
des andern erblickt werden
könnte und daß bei der Erhebung eines Rechtsvorschlages die Fragee
nach der Betreibungsart nicht gestellt zu werden brauchte bis nach
Beseitigung des erstern.
Also haben mit Recht die kantonalen Instanzen angenommen,
daß durch die Erhebung des Rechtsvorschlages die Beschwerdefrist
wegen unrichtiger Betreibungsart nicht unterbrochen worden und
die erst am 6. Dezember eingelangte Beschwerde verspätet sei, und
muß demnach der Rekurs verworfen werden.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
Der Rekurs ist abgewiesen.
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