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- Urteil vom 9. Juli 1896 in Sachen Seitz.
I. Franz Xaver Seitz aus Paar (Bayern), hat sich in Zürich
niedergelassen. Am 6. Juni 1896 wurde gegen ihn von der
Staatsanwaltschaft Augsburg ein Verhaftbefehl erlassen und er
wurde am 16. Juni in Zürich verhaftet. Die bayerische Gesandt
schaft hat am 26. Juni seine Auslieferung verlangt.
II. Dem Verhaftungsbefehl und dem Auslieferungsbegehren
ist folgender Thatbestand zu entnehmen: Seitz ist am 27. De
zember 1872 vom Bezirksgericht Augsburg wegen Diebstahls zu
1 Jahr Gefängnis verurteilt worden. Er entzog sich der Straf
vollstreckung und soll sich von 1876 bis 1890 unter einem
falschen Namen in München aufgehalten haben. In dem Aus
lieferungsbegehren wird geltend gemacht, daß die Verjährung
unterbrochen worden sei durch wiederholte gerichtliche Verfügungen
von 1873 bis 1893.
Das Auslieferungsbegehren wird gestützt auf Art. 1, Ziff. 11,
7 und 8 des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und
Deutschland von 1874.
In seinem Verhör hat Seitz dem Auslieferungsbegehren die
Einrede der Verjährung entgegengesetzt.
Der Generalanwalt hält in seinem Gutachten vom 27. Juni
1896 diese Einrede für begründet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 5 des schweizerisch deutschen Auslieferungs
vertrages entscheidet das Gesetz des ersuchten Staates, ob Ver
jährung der strafrechtlichen Verfolgung und der anerkannten
Strafe eingetreten ist. Vorliegend ist also schweizerisches resp.
zürcherisches Recht anzuwenden.
- Würde es sich um Strafverfolgung handeln, so wäre die
Verjährung nach dem zürcherischen Strafgesetzbuch wohl unter
brochen, indem dessen 55 bestimmt, daß die Verjährung durch
jede Amtshandlung des Richters unterbrochen wird, welche wegen
der begangenen That gegen den Thäter gerichtet ist.
Aber es handelt sich um die Einrede der Verjährung einer
rechtskräftig erkannten Strafe im Sinne des 56 des zürch.
Strafgesetzbuches. Letzterer verfügt, daß diese Verjährung in der
gleichen Frist vollendet wird, in welcher das Verbrechen verjährt
sein würde, für welches die Strafe erkannt worden ist. Nach
52 lit. d verjährt die Strafklage bei dem Verbrechen, für
welches Seitz zu einem Jahr Gefängnis verurteilt wurde, in
fünf Jahren. Die am 27. Dezember 1872 verhängte Strafe
ist somit längst verjährt.
- Unterbrechung der Verjährung ist nicht anzunehmen. Nach
zürch. Recht wird die Strafverjährung nur unterbrochen, wenn
die Vollziehung der Strafe bereits begonnen hat ( 56, 1. 2), oder
wenn der Verurteilte, während die Frist läuft, ein neues gleich
artiges Verbrechen verübt ( 57). Daß das eine oder andere vor
liegend zutreffe, ist nicht behauptet worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Auslieferung des Franz Xaver Seitz aus Paar (Bayern),
zur Zeit in Zürich, an das königl. bayerische Landgericht in
Augsburg wird nicht bewilligt.
Palavras-chave
extraditionlimitationsentence enforcementrequested state lawinterruption of limitation