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Urteil vom 3. Februar 1897 in Sachen
Basellandschaftliche Hypothekenbank.
Nachdem die Aktiengesellschaft Basellandschaftliche Hypotheken
bank in Liestal am 1. Oktober 1895 in Basel eine Zweig
niederlassung errichtet hatte, machte sie den Steuerbehörden von
Baselstadt und Baselland den Vorschlag, daß in Zukunft für die
Besteuerung ihres Vermögens und Einkommens das Verhältnis
der Geschäfte maßgebend sein solle, die an beiden Sitzen besorgt
würden. Dieses Verhältnis, wurde beigefügt, sei zur Zeit unge
fähr 2 zu ½. Die Finanzdirektion von Baselstadt erklärte sich
mit dem Vorschlag ein. inden, ebenso die Gemeindesteuerbehörde
von Liestal. Dagegen erhoben die kantonalen Steuerorgane von
Baselland den Anspruch, daß der ganze Reservefonds in ihrem
Kantone versteuert werde. Nachdem die obere kantonale Steuer
behörde, die Staatssteuerrekurskommission, durch Zuschriften vom
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und 25. April 1896 hievon der Hypothekenbank Kenntnis
gegeben hatte, erhob diese mit Eingabe vom 3. Oktober gl. J.
den staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht, weil in der
Heranziehung des ganzen Reservefonds zur Versteuerung in Basel
land eine verfassungsmäßig unzulässige Doppelbesteuerung läge.
Deshalb wird beantragt: Es soll bundesgerichtlich ausgesprochen
werden, daß der Kanton Basellandschaft nur berechtigt sei, einen
dem Geschäftsumsatz der Geschäftsniederlassung in Liestal ent
prechenden Theil des Reservefonds, zur Zeit zwei Drittteile des
selben, zur Steuer heranzuziehen.
Für die Staatssteuerrekurskommission ließ sich hierauf der
Regierungsrat des Kantons Basellandschaft folgendermaßen ver
nehmen: Es handle sich um zwei verschiedenartige Steuern, und
auch die Objekte, die versteuert werden, seien verschiedene. Im
Kanton Baselland werde der Reservefonds zur Besteuerung heran
gezogen, in Baselstadt dagegen sei es das eigentliche Aktienkapital,
das besteuert werde, während der Reservefonds frei ausgehe. Basel
wäre selstverständlich befugt, wird weiter bemerkt, seine Steuer
hoheit durch Gesetz so zu erweitern, daß neben der jetzigen Aktien
steuer auch der jeweilen vorhandene Reservefonds als Vermögen
müßte besteuert werden; aber auch dem Kanton Baselland würde
das Recht zustehen, neben der bestehenden Vermögenssteuer auch
noch die Besteuerung des Aktienkapitals einzuführen. So lange
aber weder in Baselland das Aktienkapital, noch in Baselstadt
der Reservefonds zur Steuer herangezogen werde, könne von einer
bundesrechtlich unzulässigen Doppelbesteuerung nicht gesprochen
werden. Es entspreche aber auch den Anforderungen der Billigkeit,
daß der ganze Reservefonds in Baselland versteuert werde. Einmal
sei derselbe in der Hauptsache durch die basellandschaftlichen Hypo
thekarschuldner zusammengebracht worden. Sodann habe die Re
kurrentin seit ihrer Gründung (1849) die öffentlichen Einrich
tungen des Kantons stets in hohem Maße in Anspruch genom
men, wogegen sie während vieler Jahre keinerlei Steuer an den
Kanton zu bezahlen gehabt habe. Zudem habe sich auch Basel
land gegenüber den auswärts domizilierten Erwerbsgesellschaften,
die teilweise im Kanton ihr Geschäft betreiben, auf den Stand
punkt gestellt, daß der Reservefonds hier steuerfrei sein soll. Was
endlich die Quote betreffe, so habe sich die Staatssteuerrekurs
kommission mit dem Vorschlag der Verteilung zu 2 und
nur unter der Voraussetzung einverstanden erklärt, daß die Bank
behörde sich die Besteuerung des ganzen Reservefonds gefallen
lasse.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Grundsätzlich erhebt der Regierungsrat von Baselland
keinerlei Einwendung dagegen, daß in der Besteuerung des (be
weglichen) Vermögens und des Einkommens der Rekurrentin
zwischen den beiden Kantonen Baselstadt und Baselland eine
Teilung nach dem Verhältnis der Geschäfte Platz greife, die an
beiden Orten besorgt werden; und es ist in der That vom bun
desrechtlichen Standpunkte aus gegen eine derartige Ausgleichung
des Konfliktes zwischen zwei kantonalen Steuerhoheiten, der sich
in derartigen Fällen erhebt, nichts zu erinnern. Der Regierungs
rat von Baselland glaubt aber trotzdem, einen Teil des Ver
mögens der Rekurrentin, den Reservefonds, ausschließlich zur
Versteuerung heranziehen zu dürfen, ohne dadurch gegen das
Verbot der Doppelbesteuerung zu verstoßen, deshalb, weil der
Reservefonds in Baselstadt nicht besteuert werde. Darauf nun
aber, welches konkrete Steuersystem in dem Kantone, dessen Kon
kurrenz in Frage steht, angewendet, und darauf insbesondere, ob
thatsächlich das Objekt, um das es sich gerade handelt, dort eben
falls besteuert wird, kommt es nach konstanter bundesgerichtlicher
Praxis nicht an. Vielmehr liegt danach eine bundesrechtlich un
zulässige Doppelbesteuerung schon dann vor, wenn ein Kanton
seine Steuerhoheit da ausüben will, wo sie, wenn auch nur in
thesi, einem andern Kanton zusteht. Wenn daher in der Rekurs
antwort ausdrücklich zugestanden wird, daß Baselstadt befugt
wäre, seine Steuerhoheit auch auf den Reservefonds auszudehnen,
so ist damit dem erhobenen Einwande jede Grundlage entzogen.
Daran ändert der Umstand nichts, daß Baselland seinerseits zur
Zeit das Aktienkapital als solches nicht zur Steuer heranzieht;
denn dadurch, daß dieser Kanton ein Recht, das ihm zusteht,
nicht ausübt, erwirbt er keineswegs die Befugnis, ein solches,
das ihm nicht zusteht, auszuüben. Ebenso unstichhaltig sind selbst
verständlich die in der Vernehmlassung vorgebrachten Billigkeits
erwägungen. Es kommt weder auf den Ursprung des Reserve
fonds, noch auf die Art und den Ort seiner Verwaltung, noch
endlich darauf an, in welchem Maße früher die Rekurrentin
an die staatlichen Lasten durch Steuern beigetragen habe. Son
dern es frägt sich einzig, ob der Reservefonds zu denjenigen
Steuerobjekten gehöre, über deren Heranziehung zur Steuer sich
die Beklagten grundsätzlich verständigt haben, was ohne weiteres
befaht werden muß, da dieser Fonds einen Bestandteil des ge
sammten beweglichen Vermögens der Rekurrentin bildet.
2. Da der Regierungsrat von Baselland behauptet, daß das
Verhältnis von ½ zu ½ nur unter einer Bedingung anerkannt
worden sei, die nunmehr entfällt, so kann hierüber heute nicht
entschieden, sondern es muß die Frage späterer endgültiger Regelung
vorbehalten werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet er
klärt und demgemäß der Kanton Basellandschaft nur für berechtigt
erklärt, einen dem Geschäftsumsatz der Geschäftsniederlassung in
Liestal entsprechenden Theil des Reservefonds zur Steuer heran
zuziehen.
Palavras-chave
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