- Urteil vom 10. März 1897 in Sachen Kluge.
A. Mit Note vom 7./19. Oktober 1896 verlangte die kaiserl.
russische Gesandtschaft in Bern beim schweizerischen Bundesrate
die Auslieferung des Eduard Kluge aus Rußland, der sich gegen
wärtig in Wädensweil, Kantons Zürich, aufhält. Dieses Aus
lieferungsbegehren stützt sich auf zwei Ordonnanzen des Unter
suchungsrichters für den 1. Distrikt des Kreises Pernau, worin
gesagt ist: Durch eine von der Regierung von Livland veran
laßte Untersuchung habe sich ergeben, daß der ehemalige Bureau
chef der Polizeiverwaltung in Pernau, Eduard Kluge, von ver
schiedenen Personen Marken, sowie Geld, um solche zu kaufen,
erhalten habe, zum Zwecke des Umtausches von Pässen. Kluge
habe das so erhaltene Geld unterschlagen, habe die auf den be
treffenden Eingaben befindlichen Marken abgelöst, und gleichzeitig
in dem Register falsche Einträge über die Korrespondenz bezüglich
dieser Eingaben gemacht, welche Eingaben, nach Ablösung der
Marken, nicht befördert, und teilweise von Kluge unterschlagen,
teilweise vernichtet worden seien. Zwei von den Ausländern
Schmiedel und Froh zum Austausch vorgewiesene Pässe habe
Kluge in einem Wald in Curland weggeworfen, wo sie zufällig
von der Polizei gefunden worden seien. Nachdem Kluge ihm in
amtlicher Stellung anvertraute staatliche und privale Werte im
Betrage von weniger als 300 Rubel unterschlagen, und zu diesem
Zwecke zahlreiche Fälschungen in Ausübung seiner amtlichen
Funktionen begangen habe, sei er in's Ausland geflohen, und
habe seinen Dienst ohne Urlaub verlassen. Durch diese Hand
lungen habe sich Kluge der in Art. 362, 354 dritter Teil, 303
und 359 des russischen Code pénal genannten Verbrechen schul
dig gemacht. Am 30. Dezember 1896/11. Januar 1897 über
mittelte die kaiserlich russische Gesandtschaft dem schweizerischen
Bundesrate einen vom 5. Dezember 1896 datierten Bericht der
Staatsanwaltschaft in Riga, worin die in den bereits erwähnten
Ordonnanzen gegen Kluge erhobenen Anschuldigungen wiederholt
werden, und gesagt ist, die von Kluge begangenen Unter
schlagungen übersteigen den Betrag von 50 Rubeln nicht, und
bestehen in der Unterschlagung von Geldern im Betrag von
5 Rubeln, 30 Kopeken und von Marken, die Kluge auf den
Eingaben entfernt habe.
B. Kluge protestierte gegen die Auslieferung. Er bestritt, sich
der ihm vorgeworfenen Vergehen schuldig gemacht zu haben, und
behauptete, es handle sich nur um einen Vorwand, um ihn
wegen politischer Vergehen zur Rechenschaft ziehen zu können.
Er habe nämlich mit verschiedenen Kollegen ein Flugblatt heraus
gegeben, worin Protest gegen die harte Behandlung erhoben
worden sei, welcher die lutherische Geistlichkeit in Livland seitens
der russischen Behörden ausgesetzt sei, und worin auch der will
kürliche Entzug der Selbstverwaltung, welche der Provinz Livland
von Alters her zugestanden habe, getadelt worden sei. Es sei
zwar richtig, daß er auf dem Polizeibureau, wo ihm besonders
die Revision der Pässe obgelegen, zwei Pässe weggenommen habe,
um damit seine Flucht bewerkstelligen zu können; diese Hand
lungsweise könne aber unmöglich zu seiner Auslieferung führen,
da sie im Zusammenhang mit einem politischen Vergehen stehe,
und nicht als selbständiges Verbrechen betrachtet werden könne.
C. In einem der zürcherischen Justiz und Polizeidirektion
erstatteten Gutachten betreffend die Anwendbarkeit des Art. 3
Abs. 1 des schweizerisch russischen Auslieferungsvertrages vom
Jahr 1873 in Hinsicht auf die zürcherische Strafpraxis bemerkt
die zürcherische Staatsanwaltschaft: Die dem Kluge zur Last ge
legten Delikte qualifizieren sich nach dem zürch. Strafgesetzbuch
als Unterschlagung in idealer Konkurrenz mit absichtlicher Dienst
pflichtverletzung im Sinne der 171, 176 und 209 das. Für
die Strafe wären die 172 erster Teil und 210 des St. G. B.
zu Grunde zu legen. Nach dem Berichte der Staatsanwaltschaft
Riga vom 5./17. Dezember 1896 reduziere sich der unterschlagene
Betrag auf circa 55 56 Rubel, nach heutigem Kurs etwa
150 Fr.; bei einem solch' geringfügigen Betrage seien die zür
cherischen Gerichte, bei erstmaliger Bestrafung und gutem Leu
mund selbst unter Annahme der Konkurrenz mit vorsätzlicher
Dienstpflichtverletzung selten über 6 Monate, jedenfalls nie über
ein Jahr Gefängnis hinausgegangen. Es sei kaum anzunehmen
daß Kluge, wenn er wegen der ihm zur Last gelegten Delikte
von zürcherischen Gerichten beurteilt würde, mehr als höchstens
einige Monate Gefängnis erhalten würde. Diesen Ausführungen
stimmt die zürcherische Justiz und Polizeidirektion in einer Zu
schrift an das eidgenössische Justiz und Polizeidepartement vom
20. Februar 1897 vollständig bei.
D. Der Generalanwalt der Eidgenossenschaft spricht sich in
seiner Vernehmlassung vom 25. Februar 1897 für die Verwei
gerung der Auslieferung aus, da laut dem Gutachten der zürch.
Staatsanwaltschaft das Vergehen, wegen dessen die Auslieferung
verlangt wird, gemäß der Auffassung des zürcherischen Rechts
kein so schweres sei, daß es unter allen Umständen mit einer
Gefängnisstrafe von mehr als einem Jahr bestraft werden müßte,
und daher die in Art. 3 Abs. 1 des schweizerisch russischen Aus
lieferungsvertrages enthaltene Voraussetzung der Auslieferungs
pflicht in casu nicht bestehe.
E. Mit Zuschrift vom 27. Februar 1897 übermachte der
schweizerische Bundesrat dem Bundesgerichte die Akten zur Ent
scheidung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Laut Art. 1 des schweizerisch russischen Auslieferungsver
trages vom 17./5. November 1873 haben sich die beiden Ver
tragsstaaten verpflichtet, einander diejenigen Personen gegenseitig
auszuliefern, welche wegen eines in Art. 3 dieses Vertrages ge
nannten Verbrechens oder Vergehens verurteilt oder angeklagt
sind, oder verfolgt werden. Die Thatsache der bloßen Verfol
gung wegen eines solchen, unter Art, 3 des Auslieferungsver
trages fallenden Delikts genügt also zur Begründung des Aus
lieferungsbegehrens, und es kann deshalb auf die Einwendung
des Requirierten, daß er die ihm zur Last gelegten strafbaren
Handlungen gar nicht begangen habe, nicht eingetreten werden.
Dagegen hat das Bundesgericht allerdings zu untersuchen, ob
diese Handlungen den Thatbestand eines Deliktes ergeben, für
welches die Auslieferung nach Art. 3 des Vertrages zu ge
währen ist
2. Verfolgt wird Eduard Kluge wegen Schriftenfälschung und
Unterschlagungen, begangen in amtlicher Stellung, sowie wegen
unbefugten Verlassens seines Amtes. Von diesen Delikten fällt
zunächst das letztgenannte, das unbefugte Verlassen des Amtes,
außer Betracht, da dieses Delikt unter den in Art. 3 Ziff. 1 16
des schweizerisch russischen Auslieferungsvertrages aufgezählten
Auslieferungsdelikten nicht genannt ist. Nach Ziffer 13 ibidem
hat die Auslieferung (vorbehältlich der Bestimmung im ersten
Alinea dieses Artikels) allerdings auch wegen Amtsmißbrauches
zu erfolgen; allein es bedarf keiner weitern Ausführung dafür,
daß dieser Verbrechensbegriff hier nicht zutrifft, da nicht gesagt
werden kann, daß Derjenige, welcher sein Amt unbefugterweise
verläßt, dasselbe durch diese Handlung mißbrauche.
3. Als Auslieferungsdelikte sind dagegen in Art. 3 cit. die
jenigen der Schriftfälschung (Ziff. 10) und der Veruntreuung
durch öffentliche Beamte (Ziff. 13) genannt. Gemäß Alinea 1
dieses Artikels ist die Auslieferung wegen dieser Delikte zu ge
währen, sofern sie nach den Gesetzen beider Staaten eine Strafe
von mehr als einem Jahr Gefangenschaft nach sich ziehen. Ein
erstes Erforderniß der Auslieferungspflicht ist hiernach, daß die
dem Requirierten zur Last gelegten, und als Schriftenfälschung
und Veruntreuung durch öffentliche Beamte bezeichneten Hand
lungen nach den Gesetzen beider Staaten überhaupt mit
Strafe bedroht seien. Dies trifft bezüglich der dem Requirierten
vorgeworfenen Unterschlagungshandlungen zu. Denn die An
schuldigung geht dahin, daß Kluge in gewinnsüchtiger Absicht
Marken und Gelder, die ihm in amtlicher Stellung anvertraut
waren, sich rechtswidrig angeeignet habe; hierin liegt auch nach
dem Rechte des ersuchten Staates, d. h. in casu dem zürcherischen
Strafrechte, ein unter Strafe gestelltes Vergehen, nämlich das
jenige der Unterschlagung ( 171 des zürch. St. G. B.). Anders
verhält es sich dagegen rücksichtlich der Schriftenfälschung. Die
dem Requirierten vorgeworfenen falschen Bucheinträge bilden
nicht eine selbständige Strafthat; es wird nicht behauptet, daß
diese Fälschungen in gewinnsüchtiger Absicht vorgenommen worden
seien, vielmehr muß nach der Sachdarstellung des Untersuchungs
richters von Pernau und dem Berichte der Staatsanwaltschaft
von Riga angenommen werden, daß der Requirierte dieselben
lediglich zum Zwecke gemacht habe, die Entdeckung der begangenen
Veruntreuungen zu verhindern. Im zürcherischen Strafgesetzbuche
bildet nun aber die Schriftfälschung ein selbständiges Delikt nur,
wenn sie in der Absicht, sich oder Andern einen rechtswidrigen
Vorteil zu verschaffen, oder Andern Schaden zuzufügen, an einer
öffentlichen Urkunde begangen wird ( 102 zürch. St. G. B.).
4. Die Entscheidung über die Frage, ob dem gestellten Aus
lieferungsbegehren Folge zu geben sei, hängt hienach einzig davon
ab, ob das dem Requirierten zur Last gelegte Vergehen der Unter
schlagung in öffentlicher Stellung nach den Gesetzen beiden Staaten
eine Strafe von mehr als einem Jahr Gefangenschaft nach sich
ziehe. Diese letztere, in Art. 3 Al. 1 des Auslieferungsvertrages
statuierte Voraussetzung der Auslieferungspflicht ist, wie das
Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung vom 15. März 1886
in Sachen Kompowsky (Amtl. Samml. der bundesgerichtl. Entsch.
Bd. XII, S, 132, Erw. 2) ausgesprochen hat, dahin auszulegen,
daß es nach den gesetzlichen Strafandrohungen beider Vertrags
staaten sicher sein muß, daß das dem Requirierten zur Last ge
legte Delikt mit einer Strafe von mehr als einem Jahr Ge
fängnis belegt wird. Nun ergibt sich aus dem Berichte des
Staatsanwaltes von Riga, daß das Verbrechen, welches dem
Requirierten vorgeworfen wird, nicht schwerer Natur war; der
Wert der entwendeten Marken und Gelder betrug nach diesem
Berichte nicht mehr als höchstens 135 Fr. Laut dem Gutachten
der zürcherischen Staatsanwaltschaft sind die zürcherischen Gerichte
bei derartigen Fällen selbst bei Konkurrenz mit vorsätzlicher
Dienstpflichtverletzung selten über ein Strafmaß von 6 Monaten,
jedenfalls nie über ein Jahr Gefängnis hinausgegangen, sofern
nicht der Angeklagte (was hier nicht behauptet wird) übel be
leumdet oder rückfällig war. Nach diesem Gutachten, auf welches
mit um so größerer Beruhigung abgestellt werden darf, als das
selbe durch einzelne aus der zürch. Strafgerichtspraxis angeführte
Fälle unterstützt wird, wäre kaum anzunehmen, daß Kluge, wenn
er wegen der ihm zur Last gelegten Verbrechen von zürcherischen
Gerichten beurteilt würde, mehr als höchstens einige Monate Ge
fängnts erhalten würde. Es kann daher nicht gesagt werden, daß
es nach den gesetzlichen Strafandrohungen beider Vertragsstaaten
sicher sei, daß das in Frage kommende Delikt mit einer Strafe
von mehr als einem Jahr Gefängnis belegt werde, weshalb die
begehrte Auslieferung nicht zu bewilligen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Auslieferung des Eduard Kluge wird nicht bewilligt.