Texto completo
- Urteil vom 4. März 1897 in Sachen Kaufmann.
I. Arnold Kaufmann in Bern heirathete am 8. Januar 1896
die minderjährige Karolina Weber von Gunzwil (Kanton Luzern),
in Sursee.
II. Mit Brief vom 11. Juni 1896 übermittelte der Gemeinde
ammann von Gunzwil dem Kaufmann für seine Ehefrau eine
Steuernote, worin er zur Bezahlung folgender Steuern aufge
fordert wurde
Polizeisteuer pro 1896
82 77
Fr.
Staatssteuer pro 1896.
82 78
Summa: Fr. 165 55
Gegen diese Steueranlage erhob Kaufmann am 26. September
1896 beim Gemeinderat von Gunzwil Einsprache: Seine nun
mehrige Ehefrau sei im Oktober 1895 von Gunzwil nach Sur
see übergesiedelt. Am 8. Januar 1896 sei aber in Folge der
Verehelichung der Wohnsitz ihres Mannes, Bern, zu ihrem
Wohnorte geworden. Frau Kaufmann sei demnach nach luzer
nischem Rechte in Gunzwil nicht steuerpflichtig. Der Gemeinde
rat wies das Gesuch aus formellen und materiellen Gründen
ab und stellte dem Beschwerdeführer die Steuernote nochmals zu.
III. Kaufmann rekurrierte gegen diesen Beschluß an das
Justizdepartement des Kantons Luzern. Der Regierungsrat ver
warf die Beschwerde am 30. Oktober unter Berufung auf for
melle und materielle Gründe: Dem Rekurrenten sei am 12. Juni
bei Uebersendung der Steuernote migeteilt worden, daß er all
fällige Einsprache gegen Steuerpflichtigkeit oder Taxation innert
vierzehn Tagen beim Gemeinderat Gunzwil schriftlich anzubringen
habe. Kaufmann habe jede Reklamation unterlassen. Eine Doppel
besteuerung sei übrigens nicht nachgewiesen.
IV. Ein Wiedererwägungsgesuch Kaufmanns erklärte der Re
gierungsrat durch Erkenntnis vom 21. Dezember 1896 unbe
gründet. Der Regierungsrat führte dabei aus, Rekurrent hätte
jedenfalls seine Einsprache gemäß 32 des luzernischen Steuer
gesetzes innert vierzehn Tagen beim Gemeinderate Gunzwil an
bringen sollen. Er habe aber die Besteuerung einfach ignoriert.
Der Umstand, daß er außer dem Kanton sich aufhält, sei irre
levant. Der Rekurs sei unter allen Umständen verspätet gewesen
und, auf denselben materiell einzutreten, sei daher nicht nötig.
V. Mit Rekurs vom 30. Dezember 1896 hat Kaufmann
beim Bundesgericht folgende Begehren gestellt:
- Es seien die angefochtenen Entscheidungen des Regierungs
rates des Kantons Luzern vom 30. Oktober und 21. Dezember
aufzuheben und die Regierung von Luzern zur Rückerstattung
der für diese Entscheidungen bezogenen Kanzleigebühren anzuhalten.
- Es sei der Regierungsrat anzuhalten, auf den Steuerrekurs
materiell einzutreten.
- Eventuell möge das Bundesgericht, von einer Rückweisung
Umgang nehmend, auf diesen Steuerrekurs selber eintreten und
ihn aus dem Gesichtspunkte der Doppelbesteuerung in dem Sinne
begründet erklären, daß Rekurrent nur 7364 der ihm von der
Gemeinde Gunzwil geforderten Steuer zu bezahlen habe.
Die Ausführungen des Rekurrenten sind im wesentlichen fol
gende: Dem bundesrechtlichen Verbote der Doppelbesteuerung
gegenüber haben kantonale Formvorschriften, wie Fristbestim
mungen, keinen Anspruch auf Geltung. Im Uebrigen sei jeden
falls die Steuergesetzgebung des Kantons Luzern für einen
Bürger nur soweit verbindlich, als er der Steuerhoheit des Kan
tons Luzern unterstehe. Für die Zeit vom 8. Januar bis Ende
1896 sei das Steuergesetz des Kantons Luzern, soweit es Mo
biliarsteuern betreffe, für die Ehegatten Kaufmann nicht verbindlich.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der unterm 30. Dezember 1896 eingereichte Rekurs ist
gegen die regierungsrätlichen Schlußnahmen vom 30. Oktober
und 21. Dezember 1896 gerichtet. Die sechzigtägige Frist ist
also sowohl gegenüber dem ersten als gegenüber dem zweiten dieser
Beschlüsse gewahrt.
- An die vom luzernischen Rechte aufgestellten Rekursfristen
war der Beschwerdeführer nicht gebunden, da er resp. dessen Ehe
frau schon vor Zustellung der ersten Steuernote vom 11. Juni
1896 nicht mehr im Kanton Luzern domiziliert war.
- Durch die Abweisungsbeschlüsse des Regierungsrates wird
die Besteuerung der Frau des Rekurrenten für das Jahr 1896
im Kanton Luzern sanktioniert. Nun ist erwiesen, daß letztere am
Januar 1896 ihren Wohnsitz im Kanton Luzern aufgegeben
und nach Bern verlegt hat. Von diesem Tage an war sie also
der Steuerhoheit des Kantons Bern unterstellt und es liegt in
ihrer Besteuerung für den Rest des Jahres 1896 durch den
Kanton Luzern eine Verletzung des durch die bundesrechtliche
Praxis statuierten Verbotes der Doppelbesteuerung. Diese Praxis
hat nämlich einerseits stets daran festgehalten, daß das bewegliche
Vermögen am Wohnorte des Eigentümers zu versteuern sei und
anderseits den Grundsatz aufgestellt, daß eine unzulässige Doppel
besteuerung immer vorliege, wenn ein Kanton eine Person seiner
Steuerhoheit unterwerfen will, welche der Steuerhoheit eines an
dern Kantons untersteht, gleichviel ob letzterer von seinem Hoheits
rechte wirklich Gebrauch macht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, daß der
Beschwerdeführer nur 7/366 der ihm von der Gemeinde Gunzwil
geforderten Steuer zu bezahlen hat.
Palavras-chave
double taxationdomiciletax liabilityappeal deadlinepro rata assessmentcantonal sovereignty