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- Urteil vom 26. April 1898
in Sachen Surbeck.
Arl. 92 Ziff. 3 Betreibungs-Gesetz.
I. Die Arrestbehörde Unterklettgau (Kantons Schaffhausen)
verfügte am 18. Februar 1898 auf Gesuch des Joh. Ochsner
gegen Jakob Surbeck in Neuhausen Arrest auf Schmiedewerkzeuge
des Schuldners. Das Betreibungsamt Unterklettgau vollzog glei
chen Tages den Arrest und pfändete die mit Arrest belegten Ob
jekte am 2. März 1898.
Unter den Arrest , bezw. Pfandgegenständen befanden sich:
1 Schmiedamboß, 2 Schneidkluppen, 2 Schraubstöcke, 8 Schmied
hämmer und verschiedene Werkzeuge.
II. Gegen den Arrestvollzug beschwerte sich Surbeck bei den
kantonalen Aufsichtsbehörden, indem er behauptete, die genannten
Objekte seien Kompetenzstücke und dürfen laut Art. 92, Ziff. 3
des Betreibungsgesetzes nicht gepfändet, somit auch nicht mit
Arrest belegt werden. Bei einer frühern Pfändung im Dezember
1896 seien ihm seine Schmiedewerkzeuge als Kompetenzstücke be
lassen worden. Seit November 1897 arbeite er zwar als Schmied
in der Aluminiumfabrik Neuhausen, warte aber auf eine günstige
Gelegenheit, sein Handwerk wieder selbständig betreiben zu können,
um so mehr, da er zwei Söhne habe, die mit ihm zu arbeiten in
der Lage wären.
Rekurrent wurde von beiden kantonalen Instanzen abgewiesen.
Die Aufsichtsbehörden gingen dabei wesentlich von der Erwägung
aus, daß, wenn Surbeck das Schmiedhandwerk nur vorübergehend
aufgegeben hätte, die mit Beschlag belegten Werkzeuge freigegeben
werden müßten, daß aber die Beschlagnahme vorliegend bestätigt
werden müsse, da Rekurrent seinen Beruf thatsächlich schon seit
vielen Jahren aufgegeben, größere Landkomplexe mit Reben be
pflanzt und dem Weinbau obgelegen habe.
III. Die Verfügung der kantonalen Oberaufsichtsbehörde hat
Surbeck rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Feststellung der Vorinstanzen, Rekurrent habe, als der
Arrest vollzogen wurde, schon seit mehreren Jahren den Schmied
beruf nicht mehr ausgeübt und dem Rebbau obgelegen, ist vom
Bundesgericht als richtig anzunehmen, da sie mit den Akten
keineswegs im Widerspruch steht und auch in der vom Beschwerde
führer zur Erläuterung seines Rekurses eingereichten, übrigens
verspäteten, Eingabe keine Ableugnung erfährt.
- Bei dieser Sachlage kann aber Rekurrent auf Art. 92, Ziff. 3
des Betreibungsgesetzes kein Begehren um Aushingabe der mit
Beschlag belegten Werkzeuge gründen. Unpfändbar sind, nach
dieser Bestimmung, die dem Schuldner und seiner Familie zur
Ausübung ihres Berufes notwendigen Werkzeuge, Gerätschaf
ten 2c. Unter dem erwähnten Berufe ist aber das zur Zeit
der Ausscheidung der Kompetenzstücke thatsächlich vom Schuldner
betriebene Handwerk zu verstehen. Zwar möchte es sich fragen,
ob ein Schuldner, der seine berufliche Thätigkeit zur Zeit des
Arrestvollzuges oder der Pfändung bloß vorübergehend unter
brochen hat, nicht die Freigabe der ihm sonst bei seiner Arbeit
notwendigen Werkzeuge und Gerätschaften verlangen könne. Hat
er aber, wie es vorliegend der Fall ist, sein Handwerk thatsäch
lich seit mehreren Jahren aufgegeben und anderweitigen Erwerb
gesucht, so kann das früher ausgeübte Handwerk nicht als gegen
wärtige und wirkliche Berufsthätigkeit und das Handwerkszeug
welches dazu dienlich war, nicht mehr als dem Schuldner not
wendige Gerätschaft bezeichnet werden. Im Falle eines mehr
maligen Berufswechsels könnte sonst ein Schuldner alle von ihm
nach einander jeweilen benutzten Werkzeuge seinen Gläubigern
zugleich entziehen. Ein solches Resultat widerspräche zweifellos
dem Willen des Gesetzgebers, indem Art. 92, Ziff. 3 lediglich
den Zweck hat, dem Schuldner die Fortsetzung seiner bisherigen
Erwerbsthätigkeit zu ermöglichen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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