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- Urteil vom 10. März 1898 in Sachen
Schweizerische Kreditanstalt.
Kompetenzkonftikt zwischen kantonalen Behörden;
vor Austragung desselben durch die zuständigen kantonalen Instanzen
ist staatsrechtlicher Rekurs nicht zulässig.
A. Das steuerpflichtige Einkommen der schweizerischen Kredit
anstalt in Zürich wurde für das Jahr 1894 von der Steuer
kommission auf 540,000 Fr. taxiert. Die Kreditanstalt berief sich
hiegegen mit Eingabe vom 23. Januar 1895 an die Finanz
direktion des Kantons Zürich auf amtliche Inventarisation, mit
dem Begehren, das steuerpflichtige Einkommen für das Jahr 1894
sei auf 390,600 Fr. anzusetzen; zur Begründung machte sie
geltend, die von ihr pro 1894 ausbezahlten Tantiemen von
150,000 Fr. seien nicht als steuerpflichtiges Einkommen, sondern
als mit Gewinnung des Einkommens verbundene Unkosten zu
betrachten und deshalb von ihr nicht zu versteuern. Da in der
Schätzungskommission eine Verständigung über den streitigen
Punkt die Versteuerung der Tantiemen nicht erzielt werden
konnte, erklärte die Kreditanstalt bei der Finanzdirektion am
- November 1895 die Berufung auf die gerichtliche Experten
kommission. Mit Verfügung vom 11. Dezember 1895 wies je
doch die Finanzdirektion diese Berufung auf die Expertenkommission
wegen Inkompetenz der letztern ab und erklärte die Kreditanstalt
für die von ihr ausgerichteten Tantiemen einkommenssteuer
pflichtig. Diese Verfügung wurde vom Regierungsrate des Kan
tons Zürich, an welchen die Kreditanstalt gegen dieselbe rekur
rierte, mit Beschluß vom 28. Mai 1897 bestätigt. Die Begründung
sowohl der Verfügung der Finanzdirektion als auch des Be
schlusses des Regierungsrates läßt sich dahin zusammenfassen:
Die Frage, ob die Kreditanstalt die von ihr bezahlten Tantiemen
zu versteuern habe, erscheine als eine Frage der Steuerpflicht;
danach seien aber gemäß 10 und 30 des zürcherischen Ge
setzes betreffend die Vermögens , Einkommens und Aktivbürger
steuer nicht die gerichtliche Expertenkommission, sondern Finanz
direktion und Regierungsrat zuständig.
B. Nach dem Empfang der Verfügung der Finanzdirektion
vom 11. Dezember 1896 reichte die Kreditanstalt dem Bezirks
gericht Zürich das Begehren um Bestellung einer Experten
kommission direkt ein; das Gericht entsprach dem Begehren trotz
Einsprache der Finanzdirektion und das Obergericht des Kantons
Zürich bestätigte diesen Entscheid durch Beschluß vom 10. Juli
- Das Obergericht sieht die streitige Frage nicht als eine
Frage der Steuerpflicht an, sondern als Frage nach dem Um
fange und Werthe des zu versteuernden Einkommens der Kredit
anstalt, und hält deshalb die Kompetenz der gerichtlichen Experten
kommission, nicht diejenige der Finanzdirektion und des Regierungs
rates, als gegeben.
C. Mit Eingabe vom 10. August 1897 hat sodann die Kre
ditanstalt gegen den Beschluß des Regierungsrathes vom 28. Mai
1897, wonach ihr die Berufung auf die gerichtliche Experten
kommission versperrt wurde, den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen, mit der Begründung, jener Beschluß in
volviere eine Rechtsverweigerung.
D. Der Regierungsrat des Kantons Zürich seinerseits hat
gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 10. Juli 1897 Kassa
tionsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich ein
gereicht. Betreffend den staatsrechtlichen Rekurs der Kreditanstalt
beantragt er Abweisung desselben. Er bemerkt, er werde den
Kompetenzkonflikt eventuell bis vor den Kantonsrat bringen.
E. Replikando beantragt die Kreditanstalt in erster Linie, das
Bundesgericht möge seinen Entscheid verschieben, bis das Kassa
tionsgericht seinen Spruch gefällt habe. Der Regierungsrat wider
setzt sich diesem Begehren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Für das Bundesgericht frägt es sich heute in erster Linie, ob
auf den Rekurs unter den obwaltenden Umständen zur Zeit ein
zutreten sei. Diese Frage ist aus zwei Gründen zu verneinen.
Zunächst handelt es sich um einen Kompetenzkonflikt zwischen der
kantonalen obersten Administrativ und der kantonalen oberster
ordentlichen Gerichtsbehörde; und nun ist das Bundesgericht nicht
befugt, zu bestimmen, welche kantonale Behörde kompetent sei, so
lange nicht die kantonalen Instanzen zur Entscheidung des Kom
petenzkonfliktes durchlaufen sind; solche kantonale Instanzen be
stehen aber, indem zunächst das Kassationsgericht angerufen ist
und ferner nach Art. 31 Ziffer 4 der Verfassung des Kantons
Zürich der Kantonsrat Konflikte zwischen der vollziehenden und
der richterlichen Gewalt zu entscheiden hat. Sodann ist zu be
merken, daß eine Rechtsverweigerung der Rekurrentin gegenüber
zur Zeit in That und Wahrheit gar nicht besteht; denn der die
Bestellung einer Expertenkommission anordnende Beschluß des
Obergerichtes ist rechtskräftig, so daß die Expertenkommission dem
ihr gegebenen Auftrage nachkommen kann. Daran ändert der
Umstand nichts, daß es sich für sie aus praktischen Gründen
empfehlen mag, den Entscheid des Kassationsgerichtes abzuwarten;
eine Rechtsverweigerung ist, wie gesagt, zur Zeit nicht zu finden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird zur Zeit nicht eingetreten.
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