- Urteil vom 13. Juli 1898
in Sachen Felder Hengartner und Konsorten
gegen Zemp und Konsorten,
Willkürliches Strafurteil
Unterlassung der Prüfung der Schuldfrage.
A. Im Oktober 1895 verkauften Kirchner Cie., Maschinen
fabrikanten in Leipzig Sellerhausen, den Eheleuten Haas Lusten
berger, damals Besitzer der Liegenschaft Lindenhof mit einer
Dampfsägeschreinerei in Wolhusen eine Anzahl Holzbearbeitungs
maschinen zum Preise von zusammen 3535 Fr., zahlbar in
Raten, unter Vorbehalt des Eigentums bis nach völliger Ab
zahlung des Kaufpreises, und des weitern Rechtes, die Maschinen
bei unpünktlicher Zahlung der Raten sofort wegnehmen zu dürfen.
Die Käufer leisteten die beiden ersten Anzahlungen im Betrage
von zusammen 1285 Fr. Sie stellten die Maschinen sofort nach
Ankunft niet und nagelfest in ihrer Dampfsäge auf und ver
schrieben sie zu Gunsten ihres Hypothekargläubigers I. Felder
Hengartner. Infolge dieser Verschreibung erhoben Kirchner Cie.
im Dezember 1896 gegen die Eheleute Haas sowie gegen Felder
Hengartner Strafklage wegen Unterschlagung; am 29. Dezember
1896 kam jedoch zwischen diesen Parteien ein Vergleich zu Stande,
wonach Kirchner Cie. alle ihre Ansprüche aus dem erwähnten
Lieferungsvertrage an Felder abtraten gegen eine Baarzahlung
von 1650 Fr., und die Strafklage zurückzogen. Felder nahm die
Maschinen sofort am 29. Dezember 1896 in seinen Gewahrsam
nach Luzern. Die Eheleute Haas waren damals von einer großen
Anzahl laufender Gläubiger, den heutigen Privatklägern, betrieben;
gepfändet war u. a. auch der Lindenhof samt der Dampfsäge.
B. Auf Grund dieses Thatbestandes sowie verschiedener anderer,
hier nicht in Betracht falleuder Thatsachen erhoben die laufenden
Gläubiger der Eheleute Haas im Februar 1897 gegen die Ehe
leute Haas und Felder Strafklage wegen betrügerischen Banke
rottes bezw. Anstiftung dazu, und die Staatsanwaltschaft des
Kantons Luzern stellte nach geschlossener Untersuchung Anklage
in diesem Sinne. Die erste Instanz das Kriminalgericht des
Kantons Luzern erkannte in dem hier einzig interessierenden
Punkte dem einzigen, der gegen Felder eingeklagt war auf
Freisprechung, indem es wörtlich ausführte: Nachdem Felder in
die Rechtsstellung der Kirchner eingetreten war, gieng natürlich
auch das Eigentum der Maschinen an ihn über und Kraft dieses
Eigentums war er berechtigt, dieselben dort zu entheben, trotzdem
die Liegenschaft auch für die fahrenden Schulden gepfändet war...
Weder die Haas noch Felder können also dieses Falles wegen
strafrechtlich verurteilt werden. Das Obergericht des Kantons
Luzern hielt jedoch auch in diesem Punkte einen strafbaren That
bestand als gegeben; es hat mit Urteil vom 30. März 1898
den Felder der Gehülfenschaft nach 36 Abs. 2 des K. St. G.
beim betrüglichen Bankerotte der Eheleute Haas, 232 litt. a
und c eod. schuldig erklärt und verurteilt: die Frau Haas zu
einer Arbeitshausstrafe von einem Monat, ihren Ehemann zu
einer solchen von sechs Monaten, Felder zu einer solchen von
drei Monaten.
C. Gegen dieses Urteil haben sowohl Felder als die Eheleute
Haas rechtzeitig und formgemäß den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben. Die Begründung des Rekurses Felder
auf welche der Rekurs der Eheleute Haas lediglich verweist
geht dahin: Das angefochtene Urteil enthalte sowohl eine Ver
letzung des Grundsatzes nulla poena sine lege poenali, als auch
eine Rechtsverweigerung. Ersteres deshalb, weil der Rekurrent,
der Eigentümer der fraglichen Maschinen geworden, für die Weg
nahme derselben bestraft worden sei, obschon weder Art. 96 des
eidgenössischen Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes, noch 21
des luzernischen Einführungsgesetzes dazu, noch irgend ein an
deres eidgenössisches oder luzernisches Gesetz eine derartige Hand
lung mit Strafe bedrohe. Die Rechtsverweigerung sodann liege
53 Abs.
darin, daß dem Rekurrenten die Anwendung des
des luzernischen Krim. G. B. versagt worden sei, lautend:
Wer in Unwissenheit oder Irrtum in Ansehung von Thatsachen
stund, welcher ein Verbrechen in der betreffenden Handlung nicht
erkennen ließ, der ist straflos. In einem solchen Irrtum habe
sich der Rekurrent, gesetzt, die Annahme des Obergerichtes, die
Maschinen seien durch das Aufstellen und Anschrauben im Sägerei
gebäude des Rekurrenten mit der Liegenschaft verbunden und da
durch in das Eigentum des Haas und in die Verfangenschaft
der pfändenden Gläubiger übergegangen, sei richtig, befunden, da
er eben in gutem Glauben angenommen habe, die Maschinen
seien sein Eigentum; in der Unterlassung der Prüfung des Re
quisites des bösen Glaubens, des Vorsatzes, liege eine willkürliche
Rechtssprechung.
D. Die Rekursgegner die pfändenden Gläubiger tragen
auf Abweisung des Rekurses an.
E. Das Obergericht des Kantons Luzern weist darauf hin,
daß Josef Felder die Entfernung der fraglichen Maschinenstücke
von der Liegenschaft, mag er die Sache von seinem Standpunkte
aus an der Hand des Vertrages vom 29. Dezember 1896 als
Rechtsnachfolger der Verkäufer Kirchner Cie. civilrechtlich so
oder anders interpretieren, wissentlich nach schon erfolgter Pfän
dung in Verletzung des daherigen Rechtszustandes vorgenommen
resp. eine rechtswidrige Aneignung vollzogen und dem diesfallsigen
Willen des Bankerotteurs sich untergeordnet habe. Die Vernehm
lassung schließt demnach auf Abweisung der beiden Rekurse.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.....
2. Wenn das Obergericht davon ausgeht, das Eigentum von
Kirchner Cie. an den Holzbearbeitungsmaschinen sei durch Ver
bindung mit der Sägerei des Haas auf diesen übergegangen, und
ferner, die Pfändungen der Liegenschaft des Haas haben sich dem
gemäß auch auf die Maschinen, als Pertinenzen oder Theile der
Liegenschaft, erstreckt, so kann hierin eine Rechtsverweigerung nicht
erblickt werden; ebensowenig in der weitern Annahme des Ober
gerichtes, ob den Gläubigern des Haas durch die Wegnahme
ein Schaden zugefügt worden sei oder nicht, sei unerheblich. Be
treffend den Rekurrenten Felder führt sodann das angefochtene
Urteil wörtlich aus: Was nun die Person des Josef Felder be
trifft, so ist mit der ersten Instanz zu sagen, daß er offenbar
wußte und wissen mußte, daß Haas und dessen Frau im Zeit
punkte der Wegnahme der Maschinen unzahlbar waren und daß
auch die Liegenschaft, mit welcher die fraglichen Maschinen in die
Felderschen Gülten verschrieben worden, vom Betreibungsamt ge
pfändet war, da ja am gleichen 29. Dezember ihm von Kirchner
Cie. alle Rechte abgetreten und Akten aufgefolgt, Kirchner
Cie. aber für die zwei ersten verfallenen Zahlungen Betreibung
geführt und Pfändung in der 7. und 9. Gruppe erwirkt hatten,
in welch' letzterer Gruppe auch die Liegenschaft gepfändet war.
Die Vorinstanz macht mit Recht auch darauf aufmerksam, daß
der am 23. November gl. J. mit Felder abgeschlossene Kauf um
die Liegenschaft Lindenhof infolge der vielen Betreibungen nicht
gefertigt werden konnte und Felder auch von daher schon von
den übrigen Betreibungen Kenntnis haben mußte. Ferner ist mit
dem kriminalgerichtlichen Urteil erheblich zu machen, daß Dr.
Füest erklärt, dem Beklagten Felder sei durch den Vertrag vom
29. Dezember 1896 einfach die Rechtsstellung der Firma Kirchner
Cie. abgetreten, nicht aber die von Felder behauptete Zusage
abgegeben worden, daß er die Maschinen wegnehmen dürfe. Das
Vorgehen des Inkulpaten Felder stellt sich dem Auge des hier
ortigen Richters als eine Gehülfenschaft im Sinne des 36
Abs. 2 des K. St. G. dar. Auch in dieser Annahme des Ober
gerichtes, Felder habe um die Überschuldung der Eheleute Haas
wissen müssen, liegt eine Willkür nicht.
3. Allein damit ist die Frage noch nicht erledigt. Nach 36
Abs. 2 des luzernischen Krim. Ges. B. wird dem Urheber eines
Verbrechens gleichgeachtet : wer dem Vollbringer bei der Aus
führung in der Absicht, daß das ausgeübte Verbrechen entstehe,
eine solche Hülfe geleistet hat, ohne welche die That unter den
vorhandenen Umständen nicht hätte ausgeführt werden können;
und nach dem sub Fakt. C mitgeteilten 53 Abs. 2 eod.
schließt der Irrtum über Thatsachen, welche zum gesetzlichen That
bestande gehören, die Zurechnung zur Schuld aus (vgl. 59
des Reichs St. G. B. und dazu insbesondere Olshausen, Komm.,
5. Aufl. Anm. 2). Es war danach zur Annahme der Mitthäter
schaft des Rekurrenten Felder bei betrüglichem Bankerott erforder
lich, daß feine Absicht, die Eheleute Haas bei diesem Verbrechen
zu unterstützen, erwiesen war, und zu diesem Nachweise bedurfte
es, da der Rekurrent Felder seine Schuld durchaus bestritt und
behauptete, im guten Glauben, ein Recht ausgeübt zu haben,
vorgegangen zu sein, der weitern Darlegung, daß er nicht in
diesem guten Glauben habe sein können, daß er vielmehr im Be
wußtsein der Rechtswidrigkeit gehandelt habe. Diese Voraussetzung
seiner Schuldigerklärung folgt schon aus allgemeinen Grundsätzen
des Strafrechts, sodann aber auch speziell aus dem erwähnten
53 Abs. 2 des luzern. Krim. G. B., nach welchem, analog
der Doktrin und Praxis zum entsprechenden 59 des Reichs
St. G. B., dem Irrtum über Thatsachen gleichgestellt ist derjenige,
der sich nicht auf das Strafgesetz, sondern auf einen einem an
dern Rechtsgebiet angehörenden Rechtssatz bezieht, in casu also
der Irrtum über die Eigentumsverhältnisse an den fraglichen
Maschinen. Und nun enthält das angefochtene Urteil über diesen
Punkt über die Frage der Schuld, des Vorsatzes des Rekur
renten Felder kein Wort; das, obschon er sich auf sein Recht
und eventuell auf seinen Irrtum berufen hatte, und obschon
die erste Instanz seiner Rechtsauffassung beigetreten war. Diese
Unterlassung der Prüfung der Schuld des Felder wird nicht
etwa ersetzt durch die in Erwägung 2 wiedergegebene Be
gründung; denn zunächst ist dort nur von dem Bewußtsein
Felders von der Zahlungsunfähigkeit der Eheleute Haas die
Rede, und was sodann seine vermeintlichen Rechte an den Ma
schinen betrifft, so läßt auch die vom Obergericht angeführte
Außerung des Dr. Wüest durchaus nicht ohne weiteres auf seine
Bösgläubigkeit schließen. In der gerügten Unterlassung der Prü
fung der Schuldfrage nun liegt ein derartiger Mangel des an
gefochtenen Urteils, ein so starker Verstoß gegen allgemein aner
kannte Grundsätze des Strafrechts, wie des Strafprozesses, daß
das Urteil als willkürlich bezeichnet werden muß. Es ist daher,
da gegen willkürliche Rechtssprechung nach der Praris des Bun
desgerichtes Art. 4 der Bundesverfassung Schutz gewährt, soweit
es den auf die Holzbearbeitungsmaschinen bezüglichen Anklage
punkt betrifft, aufzuheber
4. Damit fällt das Urteil auch zu Gunsten der Eheleute Haas
in diesem Punkte dahin, da für sie das Gleiche gilt wie für
Felder.
5. Auf den weitern Rekursgrund: Verletzung des Satzes
nulla poena sine lege, ist unter diesen Umständen nicht einzu
treten, zumal fraglich ist, ob das Urteil von diesem Standpunkte
aus vom Bundesgerichte aufgehoben werden könnte, und ob das
Bundesgericht hier nicht einfach einer seiner Überprüfung nicht
unterliegenden Auslegung des kantonalen Strafrechtes gegen
übersteht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs beider Rekurrenten wird im Sinne der Erwä
gungen als begründet erklärt und das angefochtene Urteil dem
gemäß insoweit aufgehoben, als es die Holzbearbeitungsmaschinen
betrifft