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- Entscheid vom 27. Juni 1899 in Sachen
Maggi Cie.
Pfändung des Erwerbes der Ehefrau für Schulden des Mannes.
Kompetenz der Aufsichtsbehörden. Legitimation zur Be
schwerde.
I. In einer von der Firma Maggi Cie. in Zürich gegen
Jakob Schwarzenbach Barth in Wollishofen eingeleiteten Betrei
bung pfändete das Betreibungsamt Zürich II am 3. März 1899
von dem Taglohne von 2 Fr., den die Ehefrau des Schuld
ners als Arbeiterin bei Dr. Smith in Wollishofen bezieht,
30 Rappen pro Tag für die Dauer von 300 Arbeitstagen vom
- Februar 1899. Hiegegen beschwerte sich Frau Schwarzen
bach bei der untern kantonalen Aufsichtsbehörde, indem sie be
merkte, mit 5 Fr. könne sie sich und die zwei Kinder kaum durch
bringen; der Ehemann verdiene zur Zeit nichts, weil er an Ge
lenkentzündung erkrankt sei. Die Beschwerde wurde gutgeheißen
mit der Begründung: Da die Beschwerdeführerin nicht selbst
Schuldnerin des in Betreibung gesetzten Betrages sei, so brauche
sie sich eine direkt bei ihr vollzogene Lohnpfändung nach der In
tention des Gesetzes gar nicht gefallen zu lassen; es könne darüber
kein begründeter Zweifel bestehen, daß nur der Lohn des Schuld
ners gepfändet werden dürfe. Die Erwerbsverhältnisse der übrigen
Familienmitglieder kämen nur bei der Frage in Betracht, welche
Quote des Lohnes des Schuldners ihm als unumgänglich be
lassen werden müsse. Unter Billigung dieser Entscheidungsgründe
wies die obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 28.
April 1899 die von der Firma Maggi Cie. gegen den erst
instanzlichen Entscheid ergriffene Weiterziehung ab.
II. Nun rekurrierte die Firma Maggi Cie. an das Bundes
gericht. Es wird in der Rekursschrift ausgeführt, daß nach 593
des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches das, was die Ehe
frau durch Arbeit erwirbt ausgenommen den Fall einer selbst
ständigen Handels und Gewerbefrau dem Ehemann gehöre,
weshalb der Lohn der Ehefrau nach Art. 91 und 93 des Betrei
bungsgesetzes auch für Schulden des letztern gepfändet werden
könne, soweit er nicht nach Art. 93 unpfändbar sei. Im zürche
rischen Einführungsgesetz, 29 ff., seien denn auch für diese
Pfändungsarten besondere Normen aufgestellt. Auch rechtspolitische
Gründe sprächen für eine solche Lösung.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung
- Frau Schwarzenbach hat sich gegen die Pfändung eines
Teils ihres Lohnes nicht deshalb beschwert, weil der Lohn über
haupt nicht für Schulden des Ehemannes mit Beschlag belegt
werden dürfe, sondern einzig deshalb, weil ihr Lohn für ihren
und ihrer Familie Unterhalt unumgänglich notwendig sei. Erstere
Frage war sonach gar nicht zum Entscheide verstellt, und es
könnte sich schon deshalb fragen, ob die kantonalen Aufsichts
behörden darauf eintreten konnten. Allein abgesehen hievon, fällt
die Lösung jener Frage gar nicht in die Kompetenz der Aufsichts
behörden, sondern in die der Gerichte. In der That läge in der
Behauptung der Ehefrau, daß für Schulden ihres Ehemannes
nicht auf ihren Lohn gegriffen werden dürfe, wenn eine solche
Behauptung überhaupt aufgestellt worden wäre, die Geltendma
chung eines Drittanspruches auf das gepfändete Objekt, dessen
Begründetheit sich ausschließlich nach kantonalem Rechte beurteilt.
Die Erhebung eines solchen Anspruchs aber steht einer Pfändung
an sich nicht entgegen. Auch Gegenstände und Forderungen, deren
Zugehörigkeit zum Vermögen des Schuldners bestritten ist, können
beschlagnahmt werden. Vom betreibungsrechtlichen Standpunkte
aus könnte höchstens dann das Recht zur Beschlagnahme mit
Rücksicht auf Ansprüche, die ein Dritter proprio jure auf das
Pfändungsobjekt erhebt, verneint werden, wenn von vornherein
zweifellos der erhobene Anspruch sich als begründet darstellt. Das
kann aber angesichts des 593 des zürcherischen privatrechtlichen
Gesetzbuches mit Bezug auf den Lohn der Ehefrau nicht gesagt
werden, da hier bestimmt ist, daß alles, was die Ehefrau erwirbt,
dem Manne gehört; und so ist denn in der Pfändung einer
Lohnquote der Ehefrau an sich eine Gesetzesverletzung nicht zu
erblicken.
- Sind hienach die Vorinstanzen dadurch, daß sie die Pfän
dung aufgehoben, weil der Pfandgegenstand nicht dem Schuldner
gehöre, über den Rahmen ihrer Kompetenz hinausgegangen, so
muß es sich weiter fragen, ob ihnen nicht die Angelegenheit
neuer Behandlung im Sinne der Erledigung der von der Ehefrau
erhobenen, auf Art. 93 des Betreibungsgesetzes sich stützenden Be
schwerde zurückzuweisen sei. Allein es kann hievon Umgang ge
nommen werden, weil es klar ist, daß nur der Betriebene selbst
gegen die Pfändung wegen gänzlicher oder relativer Nichtpfänd
barkeit der beschlagnahmten Objekte sich beschweren kann, und daß
sonach der Ehefrau die Legitimation zur Beschwerde fehlt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß unter Auf
hebung des angefochtenen Entscheides die vom Betreibungsamt
Zürich II am 3. März 1899 für die Rekurrentin gegen Jakob
Schwarzenbach Barth ausgeführte Pfändung aufrechterhalten.
Palavras-chave
debt enforcementattachmentwagesspousal earningsstandingsupervisory competencethird-party claimnon-attachability