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- Entscheid vom 20. Juli 1899 in Sachen Kopp.
Art. 92 Ziff. 10 Betr.-Ges. Entschädigung für Körperver
letzung. Der für Heilungskosten zugesprochene Betrag
ist grundsätzlich pfändbar.
I. I. G. Kopp, alt Lehrer, früher in Bern, jetzt in Ried bei
Schloßwyl, erhielt von der schweizerischen Centralbahngesellschaft
für einen schweren Unfall, der ihn betroffen hatte, eine Haft
pflichtentschädigung von 13,258 Fr. 52 Cts. ausbezahlt.
dieser Summe war ein Posten von 1138 Fr. 12 Cts. für Krank
heits und Heilungskosten inbegriffen, wovon 198 Fr. auf eine
Rechnung des Inselspitals Bern (Insel und Armenkrankenhaus
korporation) entfielen. Kopp ließ diese Rechnung unbezahlt; er
wurde daher vom Inselspital für den freiwillig auf 132 Fr.
herabgesetzten Betrag derselben betrieben. Als gepfändet werden
sollte, erklärte das Betreibungsamt Bern Stadt, der Schuldner
besitze dermalen kein pfändbares Vermögen; die von ihm bezo
gene Unfallentschädigung sei nach Art. 92 Ziff. 10 des Be
treibungsgesetzes unpfändbar. Hiegegen beschwerte sich die Gläubi
gerin bei der bernischen kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem
Antrage, es sei die dem Schuldner Kopp verabfolgte Entschädi
gung, soweit sie für Krankheits und Heilungskosten zugesprochen
wurde, als pfändbar zu erklären und das Betreibungsamt anzu
weisen, die verlangte Pfändung vorzunehmen. Es wurde ange
bracht, daß nach dem bundesgerichtlichen Entscheide in Sachen
Bovet und Kaufmann (Archiv V, Nr. 52) die dem Kopp zu
gesprochene Entschädigung nur insoweit unpfändbar sei, als sie
ein Ersatz für den Ausfall von Arbeitskraft bilde; sie sei daher,
soweit die Heilungs und Pflegekosten betreffend, pfändbar. Der
Schuldner wendete ein, es können die Krankheits und Heilungs
kosten von der Unfallentschädigung nicht ausgeschieden und ge
pfändet werden. Wären sie pfändbar, müßten sie für jeden Gläu
biger gepfändet werden dürfen. Zudem sei die Entschädigung für
die Spitalkosten nicht mehr vorhanden.
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde hieß die Beschwerde des
Inselspitals mit Entscheid vom 9. Juni 1899 gut und wies das
Betreibungsamt Bern Stadt an, die von demselben verlangte
Pfändung vorzunehmen. Hiegegen beschwert sich der Schuldner
beim Bundesgericht.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
2. Nach Art. 92 Ziff. 10 des Betreibungsgesetzes sind un
pfändbar die Pensionen und Kapitalbeträge, welche als Ent
schädigung für Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung dem
Betroffenen oder seiner Familie geschuldet werden oder ausbezahlt
worden sind. Die Bestimmung bezieht sich ihrem Wortlaute nach
nur auf die Entschädigungsbeträge, die das Aquivalent der ver
loren gegangenen Arbeitskraft und körperlichen (oder geistigen)
Integrität bilden, umfaßt aber nicht auch den Ersatz der Kosten,
welche auf die Heilung und die Wiederherstellung der Gesundheit
verwendet wurden. Diese Beträge sind gerade dazu bestimmt, aus
dem Vermögen des Verletzten wieder auszuscheiden, und es darf
gewiß nicht als Wille des Gesetzgebers angesehen werden, daß
hierauf von den Gläubigern desselben nicht solle gegriffen werden
können. Kann aber auch die ratio legis nicht für die Auffassung
des Rekurrenten angerufen werden, so darf um so weniger der
Ausnahmebestimmung von Art. 92, Ziff. 10 eine über ihren
Wortlaut hinausgehende Tragweite beigelegt werden (vergl. hiezu
Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 335). Was somit der Rekurrent
als Ersatz für Heilungs und Verpflegungskosten während der
Heilungsperiode erhalten hat, ist dem Zugriff der Gläubiger nicht
entzogen und mußte vom Betreibungsamt auch für die Forderung
des Inselspitals gepfändet werden, sofern die fraglichen Werte in
dieser oder jener Form noch vorhanden waren. Ist nun eine Un
fallentschädigung, von der ein Teil pfändbar, der andere unpfänd
bar ist, in einer einheitlichen Summe ausbezahlt worden, so geht
es nicht an, daß der Schuldner, was er zuerst daraus verbraucht,
einfach auf Rechnung der pfändbaren Quote der Entschädigung
setze. Vielmehr kann falls nicht eiwa von vornherein der un
pfändbare Teil in erkennbarer Weise zu besonderer Verwaltung
und Zweckbestimmung ausgeschieden worden ist, in welchem Falle
die Frage vielleicht anders zu lösen wäre der Teil, der auf
Heilungs und Verpflegungskosten entfällt, so lange für die
Schulden des Verletzten, speziell für die Schulden, zu deren
Deckung ihm die Entschädigung geleistet wurde, gepfändet werden,
als nicht dargethan ist, daß der gepfändete Betrag nicht aus dem
pfändbaren Teile herstammt. Ein solcher Nachweis ist im vor
liegenden Falle nicht einmal versucht worden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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