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- Entscheid vom 23. September 1899
in Sachen Suter.
Unpfändbarkeit von Unfallentschädigungen. Art. 7 Fabrikhaftpflicht
gesetz und Art. 92 Ziff. 10 Betr.-Ges. Die Unfallentschädigung
kann auch nicht (freiwillig) verpfändet werden.
A. Das Betreibungsamt Suhr pfändete am 30. Mai 1899
zu gunsten des K. Klemens in Suhr als Gläubiger bei Witwe
Anna Maria Suter geb. Lienhard daselbst eine Forderung von
170 Fr., welche der letztern aus einem Unfalle in der Fabrik des
Alfred Wyser in Aarau diesem gegenüber zusteht.
Unter Berufung auf Art. 7 des Bundesgesetzes betreffend die
Haftpflicht aus Fabrikbetrieb vom 25. Brachmonat 1881 und
Art. 92, Ziff. 10 des Betreibungs und Konkursgesetzes verlangte
die Schuldnerin Aufhebung der Pfändung, wurde aber mit diesem
Begehren sowohl von der untern, als von der kantonalen Auf
sichtsbehörde (von der letztern durch Erkenntnis vom 30. Juni
1899, mitgeteilt den 28. Juli 1899), abgewiesen.
Die beiden Entscheide stützen sich auf folgende Motivierung:
Die Schuldnerin habe zufolge des in Sachen einzig maßgebenden
Amtsberichtes des Betreibungsbeamten von Suhr jene Forderung
freiwillig ins Pfand gegeben und damit auf die gesetzlich vorge
sehene Unpfändbarkeit derselben verzichtet. Nach bisheriger Praxis
seien derartige Verzichte immer als zulässig und für den Schuld
ner verbindlich angesehen worden. (Arch. IV, Nr. 102.)
B. Hiegegen erhob Witwe Suter rechtzeitig Beschwerde beim
Bundesgericht. Sie macht zunächst geltend, der von den Vorin
stanzen angenommene freiwillige Verzicht auf die der Schuldnerin
zustehende Kompetenzwohlthat werde durch den fraglichen Amts
bericht nicht bewiesen, da dieser erst nachträglich und infolgedessen
von einem in Sachen nicht mehr unbefangenen Beamten erstattet
worden sei. Die Beweiswürdigung des Berichtes seitens der Vor
instanzen involviere einen Rechtsirrtum. Im weitern enthalte der
Art. 7 des Fabrikhaftpflichtgesetzes im Vergleiche zu den Fällen
des Art. 92 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes eine
Steigerung des Kompetenzrechtes in der Weise, daß dem Berech
tigten das Depositionsrecht über den Kompetenzgegenstand aus
nahmslos, also speziell auch die vertragliche Pfändung betreffend,
entzogen worden sei. Eine stillschweigende Aufhebung des Art. 7
cit. durch das Inkrafttreten des Betreibungsgesetzes sei nicht an
zunehmen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- In der Sache selbst ist der Auffassung der Rekurrentin
zuzustimmen, wonach der fraglichen Forderung die dieser gemäß
Art. 7 des Fabrikhaftpflichtgesetzes zukommende Kompetenzqualität
auch nicht durch vertragliche Vereinbarung entzogen werden kann.
Der genannte Artikel erklärt in positiver Weise die Verpfändung
und die Cession derartiger Ansprüche als nicht rechtsgültig und
es ist nun nicht abzusehen, warum nicht unter Verpfändung
im Sinne des Artikels jede freiwillige Pfanddargabe zu verstehen
ist, mag dieselbe außerhalb des Betreibungsverfahrens oder inner
halb desselben durch Verzicht auf eine Einsprache gegen die amt
liche Beschlagnahme erfolgt sein. Denn für den einen wie den
andern Fall trifft die der Gesetzesbestimmung zu Grunde liegende
Absicht zu, den an Stelle der verlorenen oder verminderten Ar
beitskraft getretenen Kapitalwert dem Beschädigten als unveräußer
liches Gut zu erhalten.
Die weitere, von den Vorinstanzen übrigens nicht aufgeworfene
Frage, ob Art. 7 cit. den seither erlassenen Vorschriften des Be
treibungsgesetzes gegenüber noch zu Recht bestehe, muß mit der
Rekurrentin bejaht werden. Wie bereits entschieden, regelt das
letztere Gesetz die Fälle der Unpfändbarkeit nicht in einem aus
schließenden Sinne, sondern läßt noch neben den von ihm aufge
zählten weitere Gründe für die Kompetenzqualität zu (vgl. z. B.
Entscheid ung des Bundesgerichts Jahrg. 1897, Nr. 59). Ebenso
wird auch anzunehmen sein, daß wenn für einen besonderen Fall
eine bundesgesetzliche Spezialbestimmung in Rücksicht auf die Natur
der einschlagenden Verhältnisse der Kompetenzqualität eine weiter
gehende Wirkung beilegte, als die im spätern allgemeinen Gesetze
vorgesehene, jene Bestimmung dadurch nicht außer Kraft gesetzt
worden sei.
3. Da der Rekurs bereits aus obiger Erwägung zu schützen
ist, kann die streitige Frage, ob ein freiwilliger Verzicht auf die
Unpfändbarkeit seitens der Schuldnerin wirklich stattgefunden habe,
außer Betracht bleiben.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt.
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