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- Urteil vom 9. November 1899 in Sachen
Ackermann gegen Luzern.
Entzug der Niederlassung wegen wiederholter schwerer
Vergehen; Art. 45 Abs. 3 B.-V.
A. Maria Margaritha Ackermann, gebürtig von Schüpfheim,
ist seit dem Jahre 1893 in Schwarzenberg (Kanton Luzern)
wohnhaft, woselbst sie ihre Ausweisschriften am 15. September
1894 deponiert hat und bei Franz Josef Burri im Dienste steht.
Am 7. September 1899 beschloß der Gemeinderat von Schwar
zenberg, sie habe diese Gemeinde innert drei Wochen dauernd zu
verlassen. Er machte hiebei unter Berufung auf Art. 45 der
Bundesverfassung geltend, daß sie zum zweiten Male wegen
Unzucht bestraft worden sei.
Gegen diesen Ausweisungsbeschluß rekurrierte Maria Marga
ritha Ackermann an den Regierungsrath des Kantons Luzern,
indem sie anbrachte:
In ihrem jugendlichen Alter, in den 80er Jahren, sei sie frei
lich vom Statthalteramte wegen außerehelicher Niederkunft gebüßt
worden. Seither aber habe sie zu keinen Strafen mehr Anlaß
gegeben, namentlich auch nicht seit ihrem Aufenthalte in Schwar
zenberg. Die Ausfällung jener Buße sei lange vor ihrer Nieder
lassung in genannter Gemeinde erfolgt, und es habe sich hiebei
weder um eine gerichtliche Bestrafung, noch um ein schweres Ver
gehen im Sinne des Art. 45 der Bundesverfassung gehandelt.
Der Gemeinderat von Schwarzenberg erwiderte in seiner Ver
nernehmlassung auf den Rekurs: Unzuchtsdelikte feien als schwere
Vergehen im Sinne von Art. 45 cit. anzusehen, und die Be
strafung durch das Statthalteramt komme einer gerichtlichen Be
strafung gleich. Es entspreche diese Auffassung einem früher in
Betreff einer Maria Duß entschiedenen Falle. Übrigens sei das
Verhalten der Rekurrentin in Schwarzenberg selbst die Veran
lassung zu ihrer Ausweisung gewesen. Denn allem Vernehmen
nach habe sie sich noch nicht der Sittlichkeit beflissen; sie wohne
gegenwärtig allein bei ihrem Brodherrn; sie habe zwischen dessen
Eltern durch Lügen Unfrieden gestiftet und dazu beigetragen, daß
die Eltern aus dem Hause verdrängt worden seien.
Seiner Vernehmlassung legte der Gemeinderat von Schwarzen
berg einen Auszug aus der Leumundskontrolle von Schüpfheim
bei, demzufolge Margaritha Ackermann am 21. November 1888
wegen Unzucht im ersten Rückfalle vom Statthalteramt Entlebuch
mit 14 Tagen Gefängnis, eventuell mit 42 Fr. Buße, bestraft
worden ist.
B. Der Regierungsrat des Kantons Luzern wies am 30. Sep
tember 1899 den Rekurs als unbegründet ab, in Erwägung:
Daß die Rekurrentin zweimal wegen Unzucht bestraft worden
ist und jedes Unzuchtsvergehen als schweres Vergehen im Sinne
von Art. 45 der Bundesverfassung zu betrachten ist;
Daß ein statthalteramtlicher Strafantrag, der vom Beschul
digten ohne Weiterziehung angenommen wird, in seinen Wirkun
gen einem gerichtlichen Urtheile gleichzustellen ist.
C. Mit Eingabe vom 15. Oktober 1899 beantragte Maria
Margaritha Ackermann beim Bundesgerichte die Aufhebung des re
gierungsrätlichen Entscheides. Die Rekursschrift beruft sich zunächst
auf die erstinstanzlich bereits vorgebrachten Gründe (s. oben sub
A). Das luzernische Strafrechtsverfahren, wird beigefügt, unter
scheide zwischen geringen und schweren Polizeivergehen. Nur erstere
können vom Statthalteramte abgewandelt werden, und hiezu ge
hören auch die nur mit einer Geldbuße von 20 a Fr. bedrohten
Unzuchtsvergehen. Der angefochtene Entscheid widerspreche der
bundesrechtlichen Praxis. Rekurrentin habe sich während ihrer Nie
derlassung in Schwarzenberg immer brav und unklagbar betragen;
zum Entzuge der Niederlassung liege nicht die geringste Veranlas
sung vor.
D. In seiner Antwort trägt der Regierungsrat des Kantons
Luzern auf Abweisung des Rekurses an. Jedes Unzuchtsvergehen,
macht er geltend, sei als schweres Vergehen im Sinne von
Art. 45 B. V. aufzufassen. Daß die Bestrafungen vor der Nie
derlassung in Schwarzenberg erfolgt seien, falle nicht in Betracht,
und es gehe übrigens aus den Akten nicht hervor, daß sie der
Gemeinderat von Schwarzenberg bei Erteilung der Niederlassung
gekannt habe. Übrigens habe Rekurrentin laut der Vernehmlas
sung des Gemeinderates (s. oben sub A) auch seither Anlaß zu
Beschwerden gegeben. Ihre Berufung auf das luzernische Straf
verfahren treffe nicht zu. Der Umstand, daß auf eine Gefängnis
strafe von 14 Tagen gegen sie erkannt wurde, thue dar, daß es
sich um ein schweres Vergehen gehandelt habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn der Regierungsrat des Kantons Luzern glaubt, es
könne zufolge Art. 45 Abs. 3 der Bundesverfassung einem
bürgerlichen Rechten und Ehren stehenden Schweizerbürger die
Niederlassung an einem Orte ohne anderes wegen gerichtlicher
Bestrafungen, die in die Zeit vor dem Erwerb der Niederlassung
fallen, entzogen werden, so befindet er sich in einem offenbaren
Frrtum. Diese Auffassung würde praktisch dazu führen, daß einem
Bürger die Niederlassung, die ihm gemäß Art. 45 Abs. 2 der
B. V. nicht verweigert werden konnte, sofort nach der Bewilli
gung und ohne daß in seinen Verhältnissen sich irgend etwas
verändert hätte, wieder entzogen werden könnte. Das hat natür
lich die Bundesverfassung nicht gewollt. Im Gegenteil wollte sie
solchen, die an einem Orte gerichtlich, jedoch ohne Entzug der
bürgerlichen Ehren, bestraft worden sind, den Erwerb der Nieder
lassung an einem andern Orte, die Begründung einer neuen
Existenz, ermöglichen.
- Allerdings ist der verfassungsmäßige Grundsatz des Nieder
lassungsrechts durch die dem Bundesgerichte im Jahre 1893 über
lieferte bundesrechtliche Praxis bedeutend abgeschwächt worden. Die
administrativen Rekursbehörden des Bundes, in deren Zuständigkeit
die Erledigung von Beschwerden betreffend das Niederlassungsrecht
der Schweizerbürger bis zum 1. Oktober 1893 gehörte, haben ange
nommen, daß die Voraussetzungen des Niederlassungsentzuges auch
dann erfüllt seien, wenn der Niedergelassene an seinem Wohnsitze sich
zwar nur eines schweren Vergehens schuldig gemacht hat, jedoch
infolge früherer krimineller Bestrafung bereits im Rückfalle sich
befindet, ja daß die Behörden die Ausweisung sogar dann ver
fügen dürfen, wenn der Niedergelassene seit der Niederlassung
nicht mehr strafgerichtlich verurteilt worden ist, dagegen eines die
öffentliche Sicherheit oder Sittlichkeit gefährdenden Lebenswandels
sich schuldig gemacht hat (vgl. v. Salis, Bundesrecht, II,
Nr. 406, 425 u. 426). Das Bundesgericht will von dieser
Praxis nicht abgehen. Im Rekursfalle ist jedoch keine der er
wähnten Voraussetzungen des Niederlassungsentzuges vorhanden.
Die Rekurrentin wurde nach Ausweis der Akten ungefähr sechs
Jahre vor ihrer Niederlassung in der Gemeinde Schwarzenberg
wegen außerehelicher Niederkunft im ersten Rückfalle vom Statt
halteramt Entlebuch mit Strafe belegt. Es kann, zumal im Hin
blick darauf, daß nach Maßgabe ihrer Strafgesetzgebung von der
Mehrzahl der Kantone in einem solchen Falle überhaupt nicht
strafrechtlich eingeschritten würde, nicht gesagt werden, daß die
Rekurrentin sich dadurch eines schweren Vergehens im Sinne des
Art. 45 Abs. 3 der B. V. schuldig gemacht habe, wie dies bei
gewerbsmäßiger Unzucht, Kuppelei u. s. w. unzweifelhaft der Fall
wäre. Außerdem fehlt in casu vollständig der Nachweis eines
schuldhaften Verhaltens der Rekurrentin am Niederlassungsorte,
welches doch einzig nach der feststehenden Praxis das Zurückgrei
fen auf frühere Bestrafungen zu rechtfertigen vermöchte. Was in
dieser Beziehung der Gemeinderat von Schwarzenberg in seiner
Eingabe an das kantonale Polizeidepartement vorgebracht und der
Regierungsrat in der Antwort auf den Rekurs berührt hat, ist
so unbestimmter Natur, daß es nicht in Betracht fallen kann.
(Zu vgl. Entscheide des Bundesgerichts, Amtl. Samml. Bd. XXII,
Nr. 67 Erw. 4; Bd. XXIII, Nr. 75 Erw. 2; Bd. XXIV,
VY
Nr. 36, S. 203.)
Nr. 122 Erw. 3 i. f.; Bd. AA
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und infolgedessen der
Beschluß des Regierungsrats des Kantons Luzern vom 30. Sep
tember 1899 aufgehoben, womit auch derjenige des Gemeinderates
von Schwarzenberg vom 7. September 1899 dahinfällt.
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