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- Beschluß vom 13. Dezember 1899 in Sachen
Guglielmi und Konsorte gegen Thurgau.
Beschwerde zweier italienischer Staatsangehöriger wegen Ver
weigerung von Hausierpatenten. Kompetenz des Bundesge
richtes oder des Bundesrates ?
Das Bundesgericht hat, da sich ergeben:
A. Guglielmi und Perini beschweren sich beim Bundesgericht
wegen Verletzung der durch die Art. 4 und 31 der Bundesver
fassung bezw. durch den Staatsvertrag mit Italien vom 22. Juni
1865 garantierten Rechte der Gleichheit vor dem Gesetze und der
Handels und Gewerbefreiheit. Sie stellen das Begehren, es sei
der Entscheid des thurgauischen Regierungsrates über ihre Hausir
patente vom 28. September 1899 als verfassungs und rechts
widrig aufzuheben und die thurgauische Regierung anzuweisen,
den Rekurrenten die verlangten Hausirpatente auszustellen.
B. Die Rekurrenten haben, wie sie selbst am Schlusse ihrer
Beschwerdeschrift mitteilen und wie sich ferner aus einer auf die
Sache bezüglichen Zuschrift des eidgenössischen Justiz und Polizei
departementes an das Bundesgericht ergiebt, gleichzeitig wegen
Verletzung des Art. 31 der B. V. an den Bundesrat rekurriert.
C. Über die Kompetenzfrage fand zwischen dem Bundesgericht
und dem Bundesrat ein Meinungsaustausch gemäß Art. 194
O. G. statt. Die beiden Behörden sind einig darüber, daß die
sämtlichen Beschwerdepunkte in die Kompetenz des Bundesrates
fallen:
Aus folgenden Gründen:
Die beim Bundesgerichte eingereichte Beschwerde richtet sich,
wie die beim Bundesrat hängige, gegen die Verweigerung von
Hausierpatenten, und der darin gestellte Antrag bezweckt nichts
anderes, als daß die Regierung des Kantons Thurgau angehalten
werde, den Rekurrenten das verlangle Patent zu erteilen. Die
Beschwerde bezieht sich also auf eine die Ausübung von Handel
und Gewerbe betreffende Verfügung des thurgauischen Regierungs
rates, und als Hauptbeschwerdegrund stellt sich die behauptete
Verletzung des Grundsatzes der Handels und Gewerbefreiheit
(Art. 31 B. V.) dar. Den andern Beschwerdegründen kommt
eine selbständige Bedeutung daneben nicht zu. Wenn die Rekurren
ten den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze bezw. die ver
traglich zugesicherte Garantie der Gleichbehandlung der Italiener
mit den Schweizerbürgern als verletzt bezeichnen, so werden hieraus
doch nicht felbständige Begehren hergeleitet, sondern frägt es sich
in concreto nur, wie weit die aus jenen Normen fließenden
Rechte auf dem speziellen Gebiete der Ausübung von Handel und
Gewerbe bezw. der Erteilung von Hausirpatenten reichen. Die
Fragen betreffend Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung
und des Niederlassungsvertrages mit Italien stellen sich danach
als bloße Präjudizialfragen dar, die, nach bekanntem Grundsatze,
von derjenigen Behörde zu entscheiden sind, die gemäß dem aus
der Fassung und der Tendenz des Petitums sich ergebenden recht
lichen Grundcharakter der Beschwerde darüber zu befinden hat.
Dies ist aber im vorliegenden Falle zweifellos der Bundesrat,
eventuell die Bundesversammlung (vergl. auch den letzten Absatz
von Art. 189 Org. Ges.).
beschlossen:
- Auf die Beschwerde der Rekurrenten wird hierseits nicht
eingetreten.
- Die beim Bundesgerichte eingelegten Akten werden dem
Bundesrat übermittelt.
suit:
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